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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 14. Mai 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 7. Juni 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. 1 Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt keinen [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO auf. Der Senat hat zu den Fragen, ob und unter wel-chen Voraussetzungen ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvor-behalt berechtigt ist, Verwertungsvereinbarungen auszuhandeln und [X.] vorzunehmen, und inwiefern solche Maßnahmen bei der [X.] seiner Vergütung berücksichtigt werden können, in den [X.]üssen vom 12. Januar 2006 ([X.] ZB 127/04, [X.], 672) und vom 21. Dezember 2006 ([X.] ZB 36/06, juris) Stellung genommen. Im Hinblick auf diese [X.] - 3 - dungen kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, zumal § 11 Abs. 1 [X.] in der Fassung der [X.] zur [X.] vom 21. Dezember 2006 auf den Sachverhalt nicht anwendbar ist ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 35/05, [X.], 2323; bestätigt mit [X.] [X.] ZB 87/07 und [X.] ZB 30/08, juris). Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass eine Entscheidung zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich wäre. Die angefochtene Entscheidung fügt sich in die bisherige Recht-sprechung des Senats ein. [X.]Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2007 - 67g In 158/05 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2007 - 326 T 10/07 -
Meta
14.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZB 132/07 (REWIS RS 2009, 3525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3525
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