Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. V ZB 43/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 516

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[X.]/03vom27. November 2003in dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 68a)Die [X.] kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen [X.] nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.b)Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des [X.]. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozessesobjektiv nach zutreffender Würdigung beruht.c)Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv not-wendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung,weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.SchuldRAnpG § 12§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 [X.] verfügungsbefugte Stelle [X.] nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.[X.] § 8Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbe-scheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenndieser im Grundbuch vollzogen worden ist.[X.], [X.]. v. 27. November 2003 - [X.]/03 -KG [X.] [X.] 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.],[X.] und [X.] und die Richterin [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der [X.]ußdes 25. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2003 auf-gehoben.Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigenAbschluß des [X.] VG 15 A 296.02 vor [X.] ausgesetzt.Der Gegenstandswert des [X.] wird auf350.000 GründeI.Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals [X.] in der Gemeinde [X.]. Dieses Grundstück wurde durch [X.] gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der [X.] ([X.]) vom 21. Juli 1997 gemäߧ 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes ([X.]) dem LandB. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen [X.] 4 -denten der [X.] vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Be-scheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück [X.] gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. April 2003 vor dem Ver-waltungsgericht [X.] Klage.Eine gegen die Gemeinde [X.] gerichtete Klage der Klägerin [X.] ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durchUrteil des [X.]vom 19. Februar 2002 abgewiesen. In diesemRechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese wardem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz die-ser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Auf-hebungsbescheid vom 13. Oktober 2000 ausgeht.Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen [X.] des [X.] gegen den Bescheid vom 13. [X.] auszusetzen. Dem hat das [X.] entsprochen. Das [X.] hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens [X.]. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelasseneRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.[X.] Beschwerdegericht sieht den [X.] über den [X.] vom 13. Oktober 2000 zwar mit dem [X.] als vor-greiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkun-gen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vor-ausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde [X.] vor- 5 -dem [X.] Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergan-gene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellungdes [X.]s, der [X.] sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klä-gerin Verwendungen gemacht haben will.[X.] nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist be-gründet.1. Der [X.] ist für die vorliegende Klage vorgreiflich.Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunktentscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist,auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Aus-gang des [X.] vor dem Verwaltungsgericht [X.] aus-schlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungs-rechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Prä-sidenten der [X.] vom 13. Oktober 2000 festgestellt [X.] aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des [X.] der [X.] vom 21. Juli 1997 bestätigt. [X.] dieses Bescheids ist das [X.]Eigentümer. Die Beklagte wä-re dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unter-liegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Prä-sidentin der [X.] vom 21. Juli 1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit ge-wissermaßen wieder —zuordnungslosfi. Da ein [X.] nicht an-hängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das [X.] ver-pflichtet, in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem- 6 -Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des [X.] ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringender Parteien hat das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 nicht bestimmtenVerwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern denErholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen [X.] gedient. Es wäredeshalb nach [X.]. 22 des [X.] als Finanzvermögen der Beklagtenzugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre des-halb gegeben.2. [X.] steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte indem [X.] einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. [X.] In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein [X.] eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle derstreitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungs-bescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf das [X.]es-ministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde allerZuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei [X.] In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 [X.] ausdrücklichzugelassen.3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil indem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die [X.]entgegen, die das Urteil des [X.] im Vorprozeß der [X.] die Gemeinde [X.] nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.a) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungs-rechtsstreit nachträglich die von dem [X.] P. im Vorprozeß der- 7 -Klägerin gegen die Gemeinde [X.] angenommene Rechtslage verändernwürde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte [X.] Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragteAufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13. Oktober 2000zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner [X.]) Die Feststellung des [X.] im Vorprozeß der [X.] die Gemeinde [X.] , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlichkeine [X.] aus.aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem [X.],sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen [X.] im Vorprozeß beruht ([X.]Z 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103,275, 278; 116, 95, 102; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das giltaber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht be-ruht (sog. überschießende Feststellungen, [X.], NJW-RR 1996, 1506;OLG [X.], NJW-RR 1992, 119, 120; [X.], NJW-RR 1993, 296, 297;MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/[X.], [X.]., § 68 Rdn. 4; [X.]/[X.] aaO; [X.], [X.] 1984, 1141,1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt,wird unterschiedlich gesehen. Das [X.] (NJW 1986, 263) stellt [X.] subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach [X.] Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses ob-jektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht ([X.], JW 1911, 767, 768;[X.], NJW-RR 1996, 1506; [X.], NJW-RR 1993, 296, 297; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; [X.],NJW 1986, 264; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöl-ler/[X.] aaO; [X.] aaO; im Ergebnis ebenso: [X.] 8 -bach/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließtsich der Senat an. Die [X.] treffen auch den nichtbeitretenden [X.], weil er die Möglichkeit hat, auf denRechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gerichtkann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Be-trachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streitbeitritt, kann der [X.] sinnvoll nur treffen, wenn er [X.] solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Fest-stellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündungauch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatzentscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt [X.] vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung [X.] deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtli-chen Ansatzes erübrigt hätte ([X.]/Schütze/[X.], § 68 Rdn. 98).bb) Entgegen der Ansicht des [X.] handelt es sich beider Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grund-stücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine sol-che überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwen-dung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf [X.] § 8 [X.] Verfügungsberechtigten geprüft und —bereitsfi wegen Fehlenseiner (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es [X.] der Begründung verneint, der [X.] sei Eigentümer. Auf das Eigentum ge-rade des [X.]es kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung [X.], um eine Lücke zu [X.] 9 -(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte [X.] bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 [X.] verfü-gungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfürnur der 1. Mai oder der 1. August 2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunktenfehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde [X.]. Diese war 1992nach § 8 [X.] verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Vol-kes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde [X.] eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a[X.] mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der [X.] vom21. Juli 1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den [X.] des Präsidenten der [X.] vom13. Oktober 2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen derin dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im [X.] Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. [X.] nach § 8 [X.] setzt nämlich voraus, daß das [X.] als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von [X.] eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung [X.] nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück,wenn, was das Verwaltungsgericht [X.] in dem Rechtsstreit [X.]zuklären hat, diese [X.] der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder —[X.] An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das [X.]. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondernallein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch [X.] bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). [X.] formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wie-derherstellbar, weil —Eigentum des Volkesfi seit dem 3. Oktober 1990 als [X.] -einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf [X.] nach § 8 [X.] im vorliegenden Fall die [X.]) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eineplanwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu [X.]Z 149, 165, 174; [X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, [X.], Festschrift für [X.], 2002, [X.], 82 ff.) und der zu beurteilendeSachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbarwäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte,der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von dengleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der [X.], zu dem gleichen [X.] gekommen([X.], Urteil vom 13. März 2003, [X.], [X.], 1932, 1933; Urt. [X.] Juli 2003, [X.], [X.], 2601, 2603; [X.], [X.], 2473,2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten [X.] von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrun-deliegenden - Regelungsplan ergeben ([X.], Urt. v. 16. Juli 2003 aaO). [X.] fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. [X.] tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der [X.] genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraftGesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden,auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der [X.] regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nichtzusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines [X.] ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch [X.] erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis- 11 -zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberech-tigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im [X.] von § 8 [X.] verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauchmacht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich.Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte [X.] verklagte Gemeinde [X.] nichts unternommen. Nicht [X.] diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfü-gungsbefugt [X.]) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpGauf eine nach § 8 [X.] verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen [X.] entsprechen. Darauf hätte das [X.] letztlich abgestellt,weil es eine Analogie —bereitsfi am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Ge-setzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der inder Person einer nach § 8 [X.] verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirkli-chen war. Außerdem sollte § 8 [X.] nur eine Möglichkeit zur Verfügung übernoch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/[X.], [X.], § 8 [X.] Rdn. 6; [X.]/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8[X.] Rdn. 5). Zweck des § 8 [X.] war dagegen nicht, möglichen Gläubigernder Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldnerzu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten,wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfas-sungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätteder Verfügungsbefugnis ihren [X.]eunigungseffekt genommen. Etwas [X.] könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfü-gungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wert-zuwachs verschafft.- 12 -Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigen-tümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalbauch nicht an seiner [X.] teil.4. Das [X.] hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht in-soweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entschei-dung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücksist, kann umfassend nur in dem anhängigen [X.] geklärtwerden.- 13 -IV.Über die Kosten des [X.] ist nicht gesondert,sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu [X.] (OLG [X.], [X.], 89, 90; [X.]/[X.], § 577 n. [X.]. 23; [X.]/[X.], § 252 Rdn. 3; a. M. [X.]/Feiber § 252Rdn. 28).[X.] Tropf [X.]

Meta

V ZB 43/03

27.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. V ZB 43/03 (REWIS RS 2003, 516)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 516

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