Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 2 StR 211/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7630

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:190618B2STR211.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 211/18

vom
19. Juni
2018
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.]

zu Ziffer
2. auf dessen Antrag

und des Beschwerdeführers am 19.
Juni 2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Dezember 2017 aufgehoben, so-weit
a)
die Festsetzung der [X.] für die
wegen illega-len Aufenthalts in der [X.] [X.] unterblieben ist und
b)
die Verwaltungsbehörde angewiesen worden ist, dem [X.] vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.], wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen illega-len Aufenthalts
in der [X.]
zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und bestimmt, dass die Ver-waltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahr-erlaubnis erteilen darf. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die dagegen gerichtete, auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und [X.] unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
2.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat sowohl zum Schuldspruch, hinsichtlich der verhängten [X.] und der Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3.
Hingegen hält der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts in der [X.] (§
95 Abs.
1 Nr.
2
[X.]) zu einer Einzelgeldstrafe
rechtlicher Prüfung nicht vollumfänglich stand. Das [X.] hat insoweit auf eine Einzelgeldstrafe in Höhe von 30
Tagessätzen erkannt, jedoch rechtsfehlerhaft die [X.]
nicht be-stimmt.
1
2
3
4
-
4
-
Die Festsetzung
der [X.] (§
40 Abs.
2 Satz
1 StGB), die ne-ben
der Bemessung der Tagessatzzahl
einen selbständigen Strafzumessungs-vorgang darstellt
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
November 1976

1
StR
319/76, [X.]St 27, 70, 72; Beschluss vom 10.
Juni 1986

1
StR
445/85, [X.]St 34, 90, 92),
ist auch dann erforderlich,
wenn,
wie hier, die Einzelgeldstrafe gemäß §
53 Abs.
2 Satz
1 StGB in eine Gesamtfreiheits-strafe einbezogen wird (st.
Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 8.
April 2014

1
StR
126/14, NStZ-RR 2014, 208, 209
mwN). Der Tatrichter hat
daher die Bestimmung der [X.] nachzuholen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Mai 1981

4
StR
599/80, [X.]St 30, 93, 97). Der übrige Strafausspruch ist hiervon nicht berührt.
4.
Die Anordnung der Sperrfrist kann nicht bestehen bleiben.
a) Die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ist im Urteil gemäß §
267 Abs.
6 Satz
1 [X.] zu begründen ([X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., Rn.
553;
MüKo[X.]/[X.], [X.],
§
267 Rn. 440). Soll gegen den Angeklagten wegen einer nicht im Katalog des §
69 Abs.
2
StGB enthaltenen Straftat eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, so ist die Vornahme einer Gesamtwür-digung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit durch den Tatrichter zum Beleg der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeu-gen erforderlich. Der erforderliche Umfang der Darlegung ist hierbei einzelfall-abhängig (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2014

3
StR
487/14, juris Rn.
3). Zwar liegt es bei typischen Verkehrsdelikten, zu denen Fahren ohne Fahrerlaubnis zählt, nicht fern, dass der Täter zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet und daher eine isolierte Sperrfrist anzuordnen ist ([X.], Beschluss vom 17.
Dezember 2014

3
StR
487/14, aaO; Urteil vom 5.
September 2006
5
6
7
-
5
-

1
StR
107/06, [X.], 40). Eine auf den Einzelfall bezogene [X.] macht dies indes nicht entbehrlich. Zudem bedarf es bei der Bemessung der Sperrfrist der Darlegung der Prognoseentscheidung zur Dauer der voraus-sichtlichen Ungeeignetheit des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Oktober 2002

4
StR
339/02, [X.], 46).
b) Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die [X.] hat ihre Überlegungen zur Anordnung der Maßregel sowie zur Dauer der isolierten Sperrfrist nicht dargelegt. Mangels
jeglicher Ausführung zur Begründung des [X.] ist nicht nachvollziehbar, welche Krite-rien für die [X.] bei der Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Be-stimmung ihrer Länge leitend gewesen sind. Dies erschließt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht, auch wenn
die vielfachen Ver-urteilungen des Angeklagten wegen straßenverkehrsrechtlicher Vergehen für dessen charakterlichen Eignungsmangel
sprechen.
5.
Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht be-troffen und können deshalb bestehen bleiben (§
353 Abs.
2 [X.]). Die neu zur Entscheidung berufene [X.] ist allerdings nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, sofern sie den bereits bestehenden nicht widerspre-chen.
Schäfer

[X.]Bartel

Grube Schmidt

8
9

Meta

2 StR 211/18

19.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2018, Az. 2 StR 211/18 (REWIS RS 2018, 7630)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7630

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