Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. VIII ZR 119/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 956

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:30. Oktober 2002Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 535a)Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraft-fahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im [X.] vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein ge-sonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher [X.] vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich verein-barte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.b)Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung [X.], so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwa-gen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den [X.] gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.[X.], Urteil vom 30. Oktober 2002 - [X.]/02 -OLG Frankfurt am [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 28. März 2002 wirdauf seine Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Mit "[X.]" vom 13. November 1998 bestellte der [X.] der [X.], einer Kraftfahrzeug-Händlerin, einen [X.] zu einem "Gesamtleasingpreis" von 66.675 DM. [X.] Eintragungen im Bestellformular sollten die Mietdauer 36 Monate und [X.] 555 DM betragen. Daneben hatte der Kläger bei Übernahme [X.] eine einmalige Mietsonderzahlung von 23.990 DM zu leisten. [X.] der Kläger auf Verlangen der [X.] verpflichtet, das Fahrzeug nachBeendigung der Vertragsdauer zum kalkulierten Restwert von 22.705 DM zukaufen (alle Beträge einschließlich Mehrwertsteuer). Weiter heißt es in dem Be-- 3 -stellformular unter der Überschrift "Vereinbarungen ([X.], [X.])" handschriftlich, daß "ein Altfahrzeug [X.] ... zumPreise von 23.990 DM in Zahlung" genommen wird. Die Beklagte nahm die Be-stellung des [X.] vom 13. November 1998 noch am gleichen Tag an. BeiAuslieferung des [X.] am 20. Januar 1999 übergab der Kläger [X.] zugleich sein Altfahrzeug. Dabei unterschrieb er einen formularmäßi-gen "[X.] für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug", in dem neben der Be-zeichnung "[X.]" nur der Preis von 23.990 DM eingetragen ist. [X.] vom 13. November 1998 betrug der [X.] zu diesem Zeitpunkt 21.000 DM (einschließlich [X.] dem Leasingfahrzeug traten von Anfang an starke Laufgeräuscheauf, die auf einem nicht behebbaren Konstruktionsfehler beruhten. Nach länge-rem Schriftwechsel bot die Beklagte dem Kläger die Rückabwicklung des [X.]es an. Daraufhin übergab ihr der Kläger am 16. Dezember 1999 dasLeasingfahrzeug. Die Rücknahme seines [X.] lehnte der Kläger ab.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf [X.] der in dem Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung, der von ihmgezahlten Leasingraten sowie näher bezeichneter Kosten abzüglich einer [X.] für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anspruchgenommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der [X.] der Mietsonderzahlung in Geld oder lediglich Rückgabe seines [X.] verlangen kann. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] hat der Kläger sein Altfahrzeug bei der [X.] abgeholt und [X.] verkauft. Diesen Betrag hat er im Berufungsverfahren von seiner imübrigen wegen weiterer Kosten erhöhten Klageforderung abgesetzt. [X.] hat der Kläger von der [X.] zuletzt noch Zahlung von [X.] nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat der Klage [X.] -diglich in Höhe von 729,87 richtet sich die - zugelassene - Revision des [X.], mit der er den abgewie-senen Teil seiner Klageforderung weiterverfolgt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von [X.], im wesentlichen ausgeführt:Nachdem die Parteien übereinstimmend die Rückabwicklung des [X.]es vereinbart hätten, seien die beiderseitigen Vertragsleistungennach Bereicherungsrecht auszugleichen. In die Saldierung sei die Mietsonder-zahlung von 23.990 DM nicht einzubeziehen. Seien Hersteller oder Lieferantdes Leasingfahrzeugs und Leasinggeber identisch und leiste der [X.] die Mietsonderzahlung in der Form, daß er sein gebrauchtes Fahrzeug [X.] gebe, stelle sich die Interessenlage der Vertragsparteien nicht andersdar als bei der Wandelung eines Kaufvertrages. Dabei sei die an [X.]Statt erbrachte Leistung selbst zurückzugewähren und nicht der auf den [X.] angerechnete Geldbetrag. Der Kläger habe sein Altfahrzeug in [X.] Leasingvertrages in Zahlung gegeben und hierüber nicht einen gesonder-ten Kaufvertrag mit der [X.] geschlossen. Im Leasingvertrag sei eindeutigfestgehalten, daß der [X.] für 23.990 DM in Zahlung genommen werde.Schon wegen des zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs liege es nahe,daß der [X.] vom 20. Januar 1999 keine selbständigen kaufvertragli-chen Rechte habe begründen sollen, sondern daß dem Kläger im Rahmen [X.] -nes einheitlichen Rechtsverhältnisses eine [X.] eingeräumtworden sei. Das vorliegende Händlerleasing werde wesentlich vom [X.] als Händler bestimmt, was mit der Situation des [X.] vergleichbar sei. Gegen den Abschluß eines gesonderten [X.] spreche auch, daß der [X.] das Fahrzeug nur grob [X.] und im übrigen nicht ausgefüllt sei. Das gebe ihm das Gepräge einer bloßenÜbergabebescheinigung. Diese Lösung könne zwar für den Leasingnehmernachteilig sein, wenn er bei der Rückabwicklung des Vertrages einen in [X.] versteckten Händlerrabatt verliere oder wenn das an [X.] Statt hingegebene Altfahrzeug wie hier bis zur Rückgabe einen nicht un-erheblichen Wertverlust erleide. Das sei jedoch eine Folge der gesetzlichenRegelung der Wandelung, bei der dem Käufer ein Schadensausgleich nichteingeräumt werde. Ohne Berücksichtigung der Mietsonderzahlung stehe [X.] wegen der von ihm geleisteten Leasingraten und seiner [X.] abzüglich der unstreitigen Nutzungsentschädigung lediglich ein Berei-cherungsanspruch in Höhe von 1.427,50 DM bzw. 729,87 ˘II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Zah-lungsanspruch lediglich in Höhe von 729,87 1. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die [X.] Rückabwicklung des Leasingvertrages vom 13. November 1998 vereinbarthaben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der [X.] nicht angegriffen. [X.] bleiben kann, ob diese Rückabwicklung,wie das Berufungsgericht meint, nach Bereicherungsrecht zu erfolgen hat. Im- 6 -Schrifttum ist streitig, ob im Falle einer rückwirkenden Vertragsaufhebung diebeiderseitigen Leistungen nach §§ 812 ff. [X.] ([X.][X.], [X.],4. Aufl., § 397 Rdnr. 18; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 397Rdnr. 3, [X.]. m.w.Nachw.) oder vorrangig entsprechend §§ 346 ff. [X.]([X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 305 Rdnr. 7; [X.]Thode, aaO.,§ 305, Rdnr. 46, [X.]. m.w.Nachw.) zurückzugewähren sind. Für die hier maß-gebliche Frage, ob der Kläger Ausgleich der Mietsonderzahlung in Geld oderlediglich Rückgabe seines [X.] verlangen kann, ergibt sich daraus keinUnterschied (vgl. näher dazu unter [X.] b).2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-richt dem Kläger keinen Ausgleich in Geld für die im Leasingvertrag vereinbarteMietsonderzahlung von 23.990 DM gewährt hat.a) Das Berufungsgericht hat die in dem Bestellformular getroffene [X.] der Parteien, daß das Altfahrzeug des [X.] von der [X.] [X.] genommen wird, unter Hinweis auf die gleiche Interessenlage wie beimFahrzeugkauf dahin ausgelegt, daß damit nicht neben dem Leasingvertrag ein- durch dessen Aufhebung unberührter - gesonderter Kaufvertrag über das Alt-fahrzeug geschlossen, sondern dem Kläger im Rahmen eines [X.] eine [X.] hinsichtlich der [X.] worden ist. Zugleich hat es den vom Kläger bei Übergabe seines[X.] unterschriebenen "[X.]" wegen des zeitlichen und inhalt-lichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und wegen der unvollständi-gen Ausfüllung als bloße Übergabebescheinigung ausgelegt.aa) Bei der Vereinbarung über die Inzahlungnahme des [X.] es sich um eine - im Bestellformular auch ausdrücklich so bezeichnete -Individualabrede, deren tatrichterliche Auslegung nach der ständigen [X.] 7 -sprechung des [X.] revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf dieVerletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln,Denkgesetzen und [X.] überprüfbar ist (z.B. Senatsurteil vom7. November 2001 - [X.], [X.], 444 unter II 1 m.w.Nachw.).Derartige Fehler zeigt die Revision nicht auf.Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zutreffenddavon ausgegangen, daß bei dem hier gegebenen Händlerleasing, bei [X.] und Lieferant der [X.] identisch sind (vgl. [X.] 11. März 1998 - [X.], [X.], 928 unter II 1 a), im Hinblick aufdas Absatzinteresse des Händlers und Leasinggebers eine vergleichbare [X.]nlage besteht wie beim Fahrzeugkauf. Bei diesem ist das Interesse [X.] erkennbar auf die Veräußerung gegen Geld und nichtauf den Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs gerichtet. Er läßt sich auf die In-zahlungnahme des [X.] nur ein, um das von ihm erstrebte Geschäftabschließen zu können. Dies bedeutet nicht, daß sich die Vertragsparteien aufeine Gegenleistung einigen, die zum einen Teil in Geld und zum anderen Teil inder Überlassung des [X.] bestehen soll. Vielmehr bleibt im [X.] vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld. [X.] deshalb bei einer solchen Fallgestaltung regelmäßig ein einheitlicher Kauf-vertrag vor. Jedoch hat der Käufer aufgrund der [X.], an Stelle der ausbedungenen Geldschuld zum Zwecke der [X.] gebrauchten Wagen in Zahlung zu geben. Mit dieser [X.] ist den Interessen beider Beteiligten ausreichend genügt (Se-natsurteile [X.]Z 46, 338, 340 f.; 89, 126, 128 ff.; 128, 111, 115). Der Umstand,daß die Parteien hier anstelle eines Kaufvertrages einen Leasingvertrag überden Neuwagen geschlossen haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung [X.] über die Inzahlungnahme des [X.]. Der durch das [X.] der [X.] begründete Zusammenhang mit der [X.] 8 -nahme des [X.] ist bei dem hier geschlossenen Leasingvertrag [X.] als bei einem Kaufvertrag über das Neufahrzeug.Unbegründet ist auch die Rüge, der Annahme eines einheitlichen [X.]es mit [X.] des [X.] stehe entgegen, daß es inder [X.] nicht Mietsonder"leistung", sondern [X.]"zahlung" heiße, nach dem Leasingvertrag mithin die Zahlung von Geld undnicht die Überlassung des [X.] geschuldet sei. Die Revision verkennt,daß die vom Berufungsgericht angenommene [X.] des [X.]dessen Verpflichtung, die vereinbarte Mietsonderzahlung zu erbringen, nichtbeseitigt, sondern ihn lediglich berechtigt, an [X.] Statt (§ 364 Abs. 1[X.]) sein Altfahrzeug in Zahlung zu geben (vgl. [X.]Z 46, 338, 340 f.).bb) Der von der Revision angeführte Umstand, daß in den vorgedrucktenWendungen des von dem Kläger unterzeichneten [X.]s mehrfach dasWort "Kauf" gebraucht wird, ist unerheblich. Keiner Entscheidung bedarf, ob essich trotz des formularmäßigen Inhalts des [X.]s, der nur Angaben zuder typmäßigen Bezeichnung des [X.] und dem Preis enthält, ebenfallsum eine Individualerklärung handelt, deren tatrichterliche Auslegung revisions-rechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. vorstehend unter aa)). [X.] teilt der Senat die Auslegung des Berufungsgerichts. Wegen des zeitli-chen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Leasingvertrag und aufgrundder Gegebenheit, daß der [X.] lediglich teilweise ausgefüllt und dar-über hinaus allein von dem Kläger unterschrieben ist, ist das Schriftstück [X.] gesonderter Kaufvertrag der Parteien, sondern lediglich als Übergabebe-scheinigung des [X.] für die Beklagte auszulegen.b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß bei der von [X.] vereinbarten Rückabwicklung des Leasingvertrages in Bezug auf das- 9 -von der [X.] in Zahlung genommene Altfahrzeug des [X.] nichts [X.] gilt als bei der Wandelung eines Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug [X.] eines Gebrauchtwagens.aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer eines Kraft-fahrzeuges, der für einen Teil des Kaufpreises einen Gebrauchtwagen an Er-füllungs Statt in Zahlung gegeben hat, im Falle der Wandelung des Vertragesnicht den für seinen Altwagen angerechneten Geldbetrag, sondern nur den [X.] gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen. Maßgebend dafür sindzunächst der Zweck der Abrede über die Inzahlungnahme, durch die der Käuferim Wege der [X.] lediglich ein "verrechnungsfähiges Gutha-ben", jedoch keinen Barauszahlungsanspruch für sein Altfahrzeug erwirbt, [X.] die Rechtsnatur des durch die Wandelung begründeten Rückabwicklungs-verhältnisses, das auf Rückgewähr der tatsächlich ausgetauschten [X.] damit des in Zahlung gegebenen [X.] gerichtet ist. Schließlich [X.] nach der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerechtfertigt, dem Käu-fer die Vorteile des gewandelten Kaufvertrages wie beispielsweise einen [X.] zu erhalten und ihm einen Ausgleich für alle ihm er-wachsenen Schäden, etwa für einen Wertverlust des zurückgegebenen [X.], zuzubilligen ([X.]Z 89, 126, 132 ff.; 128, 111, 115 f.).Wie bereits oben (unter [X.] a aa) ausgeführt, ist der Zweck der Inzah-lungnahme eines [X.] bei dem Leasingvertrag der Parteien kein ande-rer als beim Kauf eines Neuwagens. Die vereinbarte Rückabwicklung des [X.]es ist - nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder entsprechend § [X.]. 1 [X.] (vgl. oben unter II 1) - ebenso wie die Wandelung eines Kaufver-trages auf die Rückgewähr der beiderseits tatsächlich erbrachten Leistungengerichtet. Schließlich ist auch die Interessenlage insofern gleich, als sowohl beider Wandelung als auch bei der vereinbarten Rückabwicklung weder der [X.] -von Vorteilen des gewandelten bzw. aufgehobenen Vertrages noch ein [X.] auf Ersatz aller Schäden gerechtfertigt ist.bb) Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, das [X.] habe verkannt, daß das hier gegebene Händlerleasing nicht nachKaufrecht, sondern als Operating-Leasing ausschließlich nach Mietrecht zu [X.] sei. Diese Rüge geht in zweifacher Hinsicht fehl.Zum einen handelt es sich bei dem Leasingvertrag der Parteien nicht umOperating-Leasing. Bei diesem erstrebt der Leasinggeber die volle [X.] nicht bereits durch einmaliges, sondern erstdurch mehrfaches Überlassen des [X.] an verschiedene Lea-singgeber. Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine- im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der [X.] - sehr kurzefeste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der [X.] ist (Senatsurteil vom 11. März 1998 - [X.], [X.], 928unter II 1 b m.w.Nachw.). Das alles trifft auf den Leasingvertrag der Parteiennicht zu. Dieser ist unter Berücksichtigung der Mietsonderzahlung, der monatli-chen Miete und des [X.] der [X.] schon bei einmaligerVermietung des Fahrzeugs auf die volle Amortisation des [X.] der [X.] gerichtet. Angesichts dessen, daß der [X.] fest geschlossen ist, kann auch von einer im Verhältnis zur [X.] Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs sehr kurzen Vertragslaufzeit keineRede sein (vgl. Senatsurteil aaO). Danach handelt es sich bei dem [X.] um Finanzierungsleasing.Zum anderen kommt es auf die von der Revision aufgeworfene Frage, obes sich bei dem Leasingvertrag um Operating-Leasing handelt, gar nicht an.Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht auf die von den- 11 -Parteien vereinbarte Rückabwicklung des Leasingvertrags kein Kaufrecht, ins-besondere kein Wandelungsrecht, sondern Bereicherungsrecht angewandt.Das ist, wie bereits erwähnt, allenfalls insofern zweifelhaft, als im [X.] ist, ob die Rückabwicklung eines Vertrages im Falle einer rückwirkendenAufhebung nach Bereicherungsrecht oder vorrangig in entsprechender Anwen-dung der [X.] zu erfolgen hat. Diese Frage bedarf hier jedoch,wie ebenfalls schon ausgeführt, keiner Entscheidung, weil sowohl nach § 812Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch nach § 346 Abs. 1 [X.] die empfangenen Leistun-gen zurückzugewähren sind.3. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger ohne die nach alledem nichtgerechtfertigte Berücksichtigung der Mietsonderzahlung wegen der von ihmgeleisteten Leasingraten und seiner sonstigen Kosten abzüglich der unstreiti-gen Nutzungsentschädigung lediglich 1.427,50 DM bzw. 729,87 '-(hat, erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keineBedenken.[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 119/02

30.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. VIII ZR 119/02 (REWIS RS 2002, 956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 956

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