Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2012, Az. IX ZB 49/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3372

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 49/12

vom

10. September
2012

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
10. September
2012
beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz ge-mäß der Kostenrechnung vom 8. Juni 2012 ([X.] 780012121313) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs. 6 Satz 1 [X.] der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

Die Erinnerung des Antragstellers vom 13.
Juni
2012 gegen die [X.], deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs. 5 ZPO, §
66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des [X.] für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1
2
-

3

-
Landgerichts ergibt sich aus Nr.
2362
des Kostenverzeichnisses zu §
3 Abs.
2 [X.]. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von §
47 Abs.
1 Satz 1 [X.]. Da
das
Rechtsbe-schwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 16.
Mai
2012 abgeschlossen worden ist, waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß §
6 Abs. 2 [X.] fällig.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
500 IN 44/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
25 [X.]/12 -

Meta

IX ZB 49/12

10.09.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2012, Az. IX ZB 49/12 (REWIS RS 2012, 3372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3372

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