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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/12
vom
10. September
2012
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
10. September
2012
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz ge-mäß der Kostenrechnung vom 8. Juni 2012 ([X.] 780012121313) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Über die Erinnerung entscheidet gemäß §
139 Abs.
1 [X.] trotz der Be-stimmung des §
66 Abs. 6 Satz 1 [X.] der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim [X.] institutionell nicht vorgesehen sind ([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V
ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung des Antragstellers vom 13.
Juni
2012 gegen die [X.], deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§
78 Abs. 5 ZPO, §
66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des [X.] für die verworfene Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1
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Landgerichts ergibt sich aus Nr.
2362
des Kostenverzeichnisses zu §
3 Abs.
2 [X.]. Der angesetzte Wert für die Rechtsbeschwerde entspricht dem Antrag des Antragstellers im Sinne von §
47 Abs.
1 Satz 1 [X.]. Da
das
Rechtsbe-schwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 16.
Mai
2012 abgeschlossen worden ist, waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungstellung auch gemäß §
6 Abs. 2 [X.] fällig.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.06.2011 -
500 IN 44/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 14.03.2012 -
25 [X.]/12 -
Meta
10.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2012, Az. IX ZB 49/12 (REWIS RS 2012, 3372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3372
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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