Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. IX ZR 167/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6585

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 167/11

vom

10. Mai
2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Pape

am 10. Mai 2012
beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zi-vilsenats des [X.] vom 2. November 2011, ergänzt durch Beschluss vom 5.
Dezember 2011, wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen, der auch die Kosten der Streithelfer zu tragen hat.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.729,09

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs.
3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO, §
26 Nr.
8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund auf-deckt. Der geltend gemachte Einheitlichkeitssicherungsbedarf (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
2 ZPO) liegt nicht vor.
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3

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Der Kläger hat die ihm gegenüber dem Beklagten zu
1 bestehenden Be-ratungspflichten im Hinblick auf die von der V.

zu erteilenden
Bürgschaft ver-letzt.
Der Mandant trägt zwar die Beweislast für die Pflichtverletzung des [X.]. Dies gilt auch bei pflichtwidrig unterlassener Beratung. Dem
Anwalt ob-liegt es aber, konkret darzulegen, wie die Beratung ausgesehen hat, die er [X.] ([X.] in Zugehör/[X.]/[X.]/[X.]/Rinkler/
[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl.,
Rn.
1065
ff mwN).

Auch wenn er, wie er behauptet, den Beklagten zu
1 darauf hingewiesen haben sollte, dass die zunächst erteilte und ihm zur Prüfung übergebene Bürg-schaftsurkunde "völlig untauglich" oder "nicht in Ordnung" sei, lag eine Pflicht-verletzung vor. Denn er hätte dem
Beklagten darlegen müssen, an welchen Mängeln die Bürgschaftsurkunde litt, damit dieser prüfen konnte, ob die neue Bürgschaftsurkunde den Anforderungen entsprach oder neuer Überprüfung [X.].
Auf einer Nichtberücksichtigung dieses unsubstantiierten Vortrags des [X.] beruht deshalb der Beschluss des [X.] nicht.

Soweit das [X.] seine Entscheidung hilfsweise auf §§
530, 529 Abs.
1 Nr.
1 ZPO stützt,
beruht seine
Entscheidung nicht auf diesen Über-legungen, die im Übrigen allenfalls einen Subsumtionsfehler im Einzelfall, aber keine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] aufweisen.

Die weiter geltend gemachten Gehörsverletzungen hat der Senat geprüft und nicht für gegeben erachtet.
2
3
4
5
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2011 -
91 O 2248/10 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 02.11.2011 -
27 U 1452/11 -

6

Meta

IX ZR 167/11

10.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. IX ZR 167/11 (REWIS RS 2012, 6585)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6585

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