Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. III ZR 148/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5350

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 8. Februar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 666, 667, § 675 Abs. 1; BDSG § 28 Abs. 1 Zur Frage, inwieweit ein Geschäftsbesorger, der es übernommen hat, eine Ferienwohnung im Namen und für Rechnung des Eigentümers an Feriengäste zu vermieten, sich auf ein eigenes Geheimhaltungsinteresse und auf datenschutzrechtliche Belange der Mieter berufen kann, wenn der Eigentümer Namen und Anschriften der Mieter erfahren möchte. [X.], Urteil vom 8. Februar 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 19. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die durch die Anrufung des [X.] Amtsgerichts [X.] entstandenen Mehrkosten zu tragen hat. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der [X.]. Er schloss am 4. September 1995 mit der [X.] einen "Vermietungs-Ver-mittlungsvertrag", in dem sich die Beklagte verpflichtete, als Vermittler "im [X.] und für Rechnung des Vermieters" Zeitmietverträge mit Feriengästen [X.]. Nach dem Vertrag erhält die Beklagte ein Honorar von 20 v.H. der Bruttomiete, das sie von den an sie gezahlten Mieten einbehalten darf. Sie ist nach dem Vertrag zu regelmäßigen Abrechnungen verpflichtet. 1 - 3 - Im Jahr 2003 verlangte der Kläger von der [X.] für den Zeitraum von 2000 bis 2003 Mitteilung der Namen und Anschriften der Mieter sowie Vor-lage der entsprechenden Mietverträge. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin Kopien der Mietverträge, in denen die Anschriften der Mieter unkenntlich [X.] waren. 2 Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sein Begehren erstinstanzlich auf das [X.] erstreckt. Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Herausgabe-pflicht für das [X.] in Bezug auf die Namen der Mieter anerkannt. [X.] hat das Amtsgericht durch [X.] entschieden; in seinem Schlussurteil hat es einen Anspruch des [X.] auf Bekanntgabe der Mieter-anschriften und Herausgabe der [X.] verneint. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage. 3 Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. 4 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach § 666 BGB die begehrte Auskunft und nach § 667 BGB die Herausgabe der Mietverträge auf der Grundlage des mit der [X.] geschlossenen [X.] verlangen kann. Dieser Vertrag ist - wie auch die Revision nicht in Abrede stellt - als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB anzusehen, auf den die genannten auftragsrecht-lichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden. 5 - 4 - 2. a) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauf-tragten, dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefass-ten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des [X.] und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des § 666 BGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das allge-meine Interesse des [X.], die Tätigkeit der [X.], gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den [X.] belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr aus-drücklich geregelt, dass der Unternehmer - wie hier der Kläger - sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beach-tung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von [X.] nach § 93 [X.] einholen könnten, hier der [X.], die im Übrigen auch insoweit nur unter der Bedingung zu Auskünften bereit ist, dass die Finanzbehörden sie dem Kläger vorenthalten. Die Auskunftspflicht der [X.] setzt nicht voraus, dass der Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benö-tigt (vgl. [X.], Urteil vom 30. Januar 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 1486). 6 - 5 - b) Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe ein legitimes [X.], die begehrten Informationen zurückzuhalten. Denn die Parteien könnten sehr leicht und sehr schnell in ein unmittelbares oder mittelba-res Wettbewerbsverhältnis geraten, wenn der Kläger nach Vertragskündigung seine Ferienwohnung selbst vermiete oder die Anschriften einem anderen Un-ternehmen, etwa einer früheren Mitarbeiterin der [X.], überlasse. 7 Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der [X.] auf Rechenschaftslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinte-ressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläubiger in einem [X.] zueinander stehen (vgl. [X.], in: [X.], 4. Aufl. 2003, § 259 Rn. 29 bis 31 m. Nachw. aus der [X.].). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Schranken der Auskunftspflicht ergeben. [X.] ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwi-schen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden. Insoweit lässt der [X.] für das Interesse der [X.], dem Kläger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Im Gegen-teil: Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Vermietung durch den Vermitt-ler im Namen und für Rechnung des Vermieters erfolgt. [X.] sich die Beklagte an diese vertragliche Regelung, dann entstehen vertragliche Beziehungen des [X.] als Vermieters zu den Feriengästen als Mieter. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass der Kläger "Herr des Geschäfts" ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte weitgehend mit der Abwicklung der [X.] beauftragt und der Kläger in diesem Umfang der Pflicht enthoben ist, sich um die Pflege und Verfügbarkeit seiner Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung an Feriengäste zu kümmern. Dass sich die Beklagte - im Interesse beider Vertragsparteien - auch dazu verpflichtet hat, durch Werbemaßnahmen 8 - 6 - die Vermietung zu fördern, berechtigt sie nicht, dem Kläger als dem nach dem [X.] vorgesehenen Vertragspartner Informationen über die Identität der Feriengäste vorzuenthalten. Da es sich nicht um ihre ei-gene Wohnung handelt, auch nicht um eine an sie zur Weitervermietung über-lassene Wohnung, wie sie im Verfahren vor dem unzuständigen Amtsgericht [X.] vorgetragen hat, steht ihr kein Recht zu, aus der für den Kläger vorzu-nehmenden Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft zu machen. Wäre es daher für sie wichtig gewesen, die Namen und Anschriften der Feriengäste für sich zu behalten, hätte sie dies mit dem Kläger vereinbaren müssen. c) Es bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe, dem Kläger die begehrten Auskünfte wegen eines Interesses der Mieter zu verweigern. 9 aa) Das Berufungsgericht hat insoweit offen gelassen, ob die Mietverträ-ge - wie nach dem [X.] vorgesehen - zwischen dem Kläger und den Feriengästen oder, wie die Beklagte hauptsächlich geltend gemacht hat, zwischen ihr und den Feriengästen zustande gekommen sind. Für den ersten Fall hat das Berufungsgericht die Weitergabe der Daten an den Klä-ger für bedenkenfrei gehalten. Habe sich die Beklagte demgegenüber vertrags-untreu verhalten, wäre es unbillig, wenn sie sich hierauf gegenüber dem Kläger berufen dürfe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. 10 bb) Geht man davon aus, die Mietverträge seien zwischen dem Kläger und den Mietern zustande gekommen, weil die Beklagte ihre Rolle als Vertreter offen gelegt hätte, dürfte der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die Namen und Anschriften der Mieter als Mittel für die Erfüllung eigener Ge-schäftszwecke erheben und speichern, weil es der Zweckbestimmung dieser Vertragsbeziehung zu den Mietern dienen würde. Ob dies anders zu sehen ist, 11 - 7 - weil die Beklagte als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG die hier in Rede stehenden personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer [X.] zum Kläger erhebt, kann offen bleiben. Selbst wenn hier § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht anwendbar sein sollte, wäre die Erhebung und Über-mittlung der Daten jedenfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unbedenk-lich. Denn sie ist objektiv zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, die in der Vermietung der Ferienwohnung und der Abwicklung der einzelnen [X.] sowie in der Erfüllung der Auskunfts- und [X.] gegen-über dem Kläger bestehen, erforderlich; darüber hinaus besteht, was hinzu-kommen muss, kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters an einem Unterbleiben der angeführten Erhebung und Übermittlung von Daten an den Kläger als seinen Vertragspartner überwiegt. [X.]) Hat die Beklagte mit den Feriengästen Mietverträge abgeschlossen, ohne ihre Vertreterstellung offen zu legen, ist es zu keinen vertraglichen Bezie-hungen der Feriengäste mit dem Kläger gekommen. Hierauf deuten etwa die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 vorgelegten Buchungsbestätigungen der [X.] hin, die von den Mietern gegengezeichnet worden sind und keinen Hin-weis auf eine dritte Person als Vertragspartner enthalten. In einer solchen Konstellation ist die Erhebung der [X.] durch die Beklagte als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, weil es der Zweckbestimmung der mit den Feriengästen geschlossenen Mietverträge dient (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Aber auch in dieser Konstellation ist die Übermittlung, wenn sie nicht bereits durch diese Vorschrift gedeckt sein sollte, jedenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen der [X.] erforderlich. Denn sie ist vertraglich mit dem Kläger verbunden, und die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte die Daten auch deshalb erhebt, um ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem [X.] - 8 - lungsvertrag nachzukommen. Insoweit sind von ihr die Zwecke, für die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, bei der Erhebung konkret festgelegt, wie dies von § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG gefordert wird. Nach Auffassung des [X.]s überwiegt auch in dieser Konstellation nicht das Interesse des Mieters, dass eine Übermittlung seiner Daten an den Kläger unterbleibt. Zwar könnte man einwenden, der Mieter habe grundsätzlich kein Interesse daran, dass ein Dritter, mit dem er vertraglich nicht verbunden sei, seinen Namen und seine Anschrift erfahre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn der Mietvertrag keinen Hinweis auf einen Eigentümer enthält, sich bei einer Ferien-wohnanlage der Umstand aufdrängt, dass die Interessen der Eigentümer bei der Nutzung der Ferienwohnungen berührt sind. Es kommt für die erforderliche Abwägung hinzu, dass es hier lediglich um ein Minimum von Daten geht, das erforderlich ist, um die Person des jeweiligen Mieters zu identifizieren. 3. Die Beklagte ist auch nach § 667 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB zur Heraus-gabe der entsprechenden Mietverträge verpflichtet. Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesor-gung erlangt hat, gehört der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den dieser für seinen Auftraggeber erhalten und geführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. [X.] 1988 - [X.] - NJW 1988, 2607; [X.]surteil [X.] 109, 260, 264 f; Urteil vom 11. März 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 1290). Dass hierzu gerade die mit den Feriengästen abgeschlossenen Mietverträge gehö-ren, wird auch von der Revision, die lediglich eine Auskunftspflicht der Beklag-ten in Frage gestellt hat, nicht bezweifelt. Gründe, die der Herausgabepflicht entgegenstehen, sind angesichts des Bestehens der Auskunftspflicht auch nicht ersichtlich. 13 - 9 - 4. Soweit das Berufungsgericht der [X.] auch die Kosten für den Teil des Streitstoffs auferlegt hat, der durch das [X.] erledigt [X.] ist, ist das Berufungsurteil einer Anfechtung entzogen. Denn gegen die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung des [X.] ist weder die sofortige Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO) noch die Rechtsbeschwerde zugelassen worden. Insoweit gilt für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nichts anderes als in den Fällen, in denen mit der - auch unein-geschränkt zugelassenen - Revision neben der Entscheidung zur Hauptsache eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt wird (vgl. insoweit [X.] 107, 315, 317 f.; [X.], Urteil vom 7. März 2001 - [X.] - GRUR 2001, 770, 771). 14 - 10 - Die Kostenentscheidung hat der [X.] allerdings mit Rücksicht auf § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO korrigiert. 15 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.11.2005 - 5 C 795/04 II - [X.], Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 S 325/05 -

Meta

III ZR 148/06

08.02.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2007, Az. III ZR 148/06 (REWIS RS 2007, 5350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5350

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