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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:080920B[X.]397.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 397/19
vom
8. September 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September
2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Dr.
Grüneberg
und Dr.
Matthias, die Richterin
Dr.
[X.] sowie
den Richter Dr.
Schild
von
Spannenberg
einstimmig beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückge-wiesen.
Die Revision des
[X.]
gegen das Urteil des 24.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 18.
Juli
2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des
[X.]
zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben [X.] Vorsitzenden vom 14.
Juli 2020 (§
552a Satz
2 ZPO, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO)
und auf den Senatsbeschluss vom 21.
Juli 2020 (XI
ZR 387/19, juris).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000
setzt.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
[X.]
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2019 -
22 O 414/18 -
O[X.], Entscheidung vom 18.07.2019 -
24 [X.] -
Meta
08.09.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. XI ZR 397/19 (REWIS RS 2020, 11241)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11241
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