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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:091020BXIZR410.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 410/19
vom
9. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Oktober
2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die
Richter Dr.
Grüneberg
und Dr.
Matthias, die Richterin
Dr.
[X.] sowie
den Richter Dr.
Schild
von
Spannenberg
einstimmig beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückge-wiesen.
Die Revision des
[X.]
gegen das Urteil des 24.
Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.]
vom 18.
Juli
2019 wird durch einstimmigen Be-schluss auf Kosten des
[X.]
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543
Abs.
2 Satz
1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§
552a ZPO).
Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben [X.] Vorsitzenden vom 8.
September
2020 (§
552a Satz
2, §
522 Abs.
2 Satz
3 ZPO).
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 35.000
setzt.
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
[X.]
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.02.2019 -
22 [X.]/18 -
O[X.], Entscheidung vom 18.07.2019 -
24 [X.] -
Meta
09.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2020, Az. XI ZR 410/19 (REWIS RS 2020, 8099)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 8099
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