Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2016, Az. 3 C 22/15, 3 C 22/15 (3 C 44/09)

3. Senat | REWIS RS 2016, 5378

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Gegenstand

Umlagefinanzierung eines Zweckverbandes


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des [X.] vom 24. November 2009 und das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2008 sind unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Klägerinnen und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das hat zur Folge, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind und das Verfahren einzustellen ist (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.

2

Der Rechtsstreit betrifft die Umlagefinanzierung des beklagten Zweckverbands durch Landkreise und kreisfreie Städte. Mit ihrer Negativentscheidung vom 25. April 2012 ([X.]) hat die [X.] beschlossen, dass die Umlage eine staatliche Beihilfe darstelle und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Zugleich hat sie [X.] verpflichtet, die ausgezahlten Beihilfen zurückzufordern und weitere Zahlungen einzustellen. Das Gericht der [X.] (Urteile vom 16. Juli 2014 - [X.]/12 [[X.]:[X.]:[X.]], Zweckverband Tierkörperbeseitigung/[X.] - und [X.]/12 [[X.]:[X.]:T:2014:675], [X.]/[X.] -) und der Gerichtshof der [X.] (Urteil vom 18. Februar 2016 - [X.]/14 P [[X.]:[X.]:[X.]], [X.]/[X.] -) haben die gegen die Negativentscheidung der [X.] gerichteten [X.] rechtskräftig abgewiesen. Der bestandskräftige Beschluss der [X.] ist gemäß Art. 288 Abs. 4 A[X.]V verbindlich und verbietet den nationalen Gerichten zuwiderlaufende Entscheidungen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2000 - [X.]/98 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] und [X.] - Rn. 50, 52).

3

Der Zweckverband wurde auf das Urteil des Gerichts der [X.] aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung in [X.] ist der Beklagte vollständig aus dem Markt ausgeschieden, weshalb eine Notwendigkeit zur Beseitigung einer Wettbewerbsverfälschung nicht mehr gegeben ist und die [X.] auf die Rückforderung der unzulässigen Beihilfe verzichtet hat. Darauf beruht die Erledigungserklärung der Klägerinnen, der sich der Beklagte angeschlossen hat.

4

Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage des Beschlusses des [X.] vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, mit dem das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde, wäre der auf Rückzahlung und Unterlassen ungenehmigter Beihilfen gerichteten Klage ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach in vollem Umfang stattzugeben gewesen. Es entspricht daher billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

5

Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht. Er ergibt sich aus den fortbestehenden Beschlüssen der Vorinstanzen sowie für das Revisionsverfahren aus dem Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2010 (300 000 €).

Meta

3 C 22/15, 3 C 22/15 (3 C 44/09)

19.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 24. November 2009, Az: 6 A 10113/09, Urteil

Art 288 Abs 4 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.2016, Az. 3 C 22/15, 3 C 22/15 (3 C 44/09) (REWIS RS 2016, 5378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 5378

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvR 1493/11

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