Stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzgarantie gebietet ggf Umdeutung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bei Divergenz zwischen Klageart und Rechtsschutzziel (hier: inzidente VA-Anfechtung bei Leistungsklage auf Rückerstattung von Beihilfen) - unhaltbare Annahme einer Jahresfrist bei Drittanfechtung - zudem Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Parteivortrag bzw durch die Behandlung von Tatsachenvortrag als bloßer Bewertung
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