Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 1 StR 88/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2413

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 88/02vom9. Juli 2002in der [X.] Hehlerei- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Juli 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.],Oberstaatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Juli 2001 mit den [X.]stellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.]des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: [X.] hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu der Freiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit der zum Nachteil [X.] eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, [X.] nicht - statt dessen - wegen Mittterschaft am (schweren) Raub, [X.], verurteilt wurde. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit anderen unbe-kannten [X.] am sten Abend des 22. [X.]z 2000 den MineralilerVo. Z. in dessen Anwesen in [X.]. -[X.] um [X.] 4 -stim Wert von 200.000,-- DM beraubt und diese zum großen Teil an-schließend in seine Wohnung in [X.] verbracht zu haben. Die [X.] konnte Zweifel an der Beteiligung des Angeklagten am Raub nicht r-winden und hat ihn wegen Hehlerei verurteilt. Dies beanstandet die Staatsan-waltschaft; die [X.] rspannte Anforderungen an die [X.] wegen Raubes erforderliche Gewißheit gestellt. II.1. Die [X.] hat festgestellt:a) Der Angeklagte ist von Beruf Hotelkaufmann. Von 1996 bis [X.] 2000 war er arbeitslos und lebte vorwiegend von Sozialhilfe. Anschließendnahm er —seiner unwiderlegten Einlassung zufolge eine Ttigkeit bei einer [X.] auf mit einem angeblichen Monatseinkommen von [X.] seinem sechsten Lebensjahr sammelt der Angeklagte Mineralien,vor allem Bergkristalle.Im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft [X.] igen - ande-ren - Ermittlungsverfahrens wird der Angeklagte beschuldigt, am 19. April 2000in [X.]in die ihm aus Besuchen bekannte Wohnung eines anderen [X.] und [X.] eingebrochen zu sein und zahlreiche [X.], insbesondere —Edelsteinefi entwendet zu haben, die sich [X.] in [X.] des Angeklagten wiederfanden. Seine Beteiligung an jener Tatrmte der Angeklagte [X.]d der Hauptverhandlung in dieser Sache ein.- 5 -b) [X.]handelt mit Mineralien und Edelsteinen. Seit 1995 warder Angeklagte dessen Kunde auf den [X.] stattfindenden ¹[X.]er Mi-neralientagenfi.Im Februar 2000 erwarb [X.]in [X.] ca. 1050 kg Bergkri-stalle, darunter besonders groûe und seltene Exemplare mit bis zu 185 kg Ge-wicht. Seine Neuerwerbungen bot [X.] seinen Kunden, darunter auchdem Angeklagten, schriftlich an. Am 9. [X.]z 2000 erschien dieser bei [X.]in [X.]zur Besichtigung der Steine. Begleitet war er von [X.] zwanzig- bis [X.] mit nordafrikanischem [X.], der als [X.]. A. " vorgestellt wurde, sowie dessen angeblicherFreundin, einer ca. siebzehn- bis zwanzigjrigen Frau, die unter dem Vorna-men "[X.]" auftrat. [X.][X.]e seine Besucher im Laufe der mehr-stigen Besichtigung durch sein gesamtes Anwesen mit dem von ihm undseiner Lebensge[X.]in bewohnten Einfamilienhaus und dem in einem Nach-bartergebrachten Lager an Bergkristallen. Dort [X.] sich der Ange-klagte nahezu jedes gröûere Bergkristallstck zeigen, den Preis nennen undvon verschiedenen Stcken den Fundort sowie die genaue Bezeichnung aufeinen Zettel schreiben. Eingehend mu[X.]te er aucrigen [X.] sowie die [X.]. Der Angeklagte undseine Begleiter rnachteten in [X.]. Am Morgen des 10. [X.]z 2000kaufte der Angeklagte vor der Abreise bei [X.] noch Smaragde undeinen Citrinlaser fr insgesamt 900,-- DM. [X.] schen[X.] dem Ange-klagten eine kleine Mangrovenwurzel. Vier [X.], die der Angeklagte be-stellt hatte, wurden ihm am 14. [X.]z rsandt. Die [X.] -860,-- DM blieb unbezahlt. ¹[X.]. fi wurde am 14. [X.]z 2000 in [X.]nochmals gesehen.Am 22. [X.]z 2000 war [X.] allein zu Hause. Seine Lebensge-[X.]in arbeitete - wie auch der Angeklagte seit seinem Besuch am 9. [X.]zwuûte - abends als Kellnerin in einem anderen Ort. Gegen 21.15 Uhr ltetedie [X.]. [X.] öffnete und sah sich zwei ihm unbekannten [X.] maskierten [X.], einem etwa 1,70 m [X.]Schwarzafrikaner und einem deutsch sprechenden [X.] mit einer Körper-lvon etwa 1,85 m, der sofort eine Faustfeuerwaffe gegen den Kopf von[X.] richtete. Sie fesselten ihn an [X.], verschlossenseinen Mund mit Klebeband und sperrten ihn in den [X.] mit der [X.], ihn zu erschieûen, wenn er sich entferne. Noch [X.]d der Fesselungfuhr ein Fahrzeug mit schwerem Dieselmotor auf das [X.]. [X.] folgenden zweieinhalb Stunden durchsuchten die [X.] das gesamte An-wesen und transportierten [X.] Gesamtwert von mindestens200.000,-- DM ab. Die Beute bestand unter anderem aus einer zwei Meter [X.], einer Kamera, einem Handy, Gerte der [X.], 30 [X.] [X.], Textilien, Teppichen, kunstge-werblichen Artikeln insbesondere aus [X.], [X.], 4 Ablagen auseinem Ausstellungskoffer mit Edelsteinen im Wert von 25.000,-- DM und ca. 1Tonne Bergkristalle im Wert von 100.000,-- DM, darunter die von [X.] soeben erst beschafften [X.] und seltenen [X.].Ein Teil der Beute fand sich [X.] beim Angeklagten. Im April 2000wurde er beobachtet, als er drei jeweils 40 bis 80 kg schwere Bergkristallna-turspitzen und Bergkristallstufen und [X.] - zusammen mit zwei- 7 -Begleitern, einer von ihnen etwa 1,80 m groû - die etwa 185 kg schwere [X.] jeweils aus einem Klein-LKW in seine Wohnung in [X.]brachte. Bei einer Durchsuchung am 4. Dezember 2000 fanden sich dann inder Wohnung des Angeklagten [X.] rende Gegenstin einemGesamtwert von mindestens 40.000,-- DM, insbesondere Bergkristalle, darun-ter die seltenen schweren, aber auch kunsthandwerkliche Gegenst, die 30[X.]n [X.], Textilien, Teppiche, Schmuck sowie die groûeMangrovenwurzel. Der Rest der Beute blieb verschwunden.c) Der Angeklagte hat jede Verstrickung in die Tat, sei es als Beteiligteram Raub, sei es als Hehler, bestritten. Er erklrte, erst einen Tag nach der [X.] erfahren zu haben. Er gab jedoch zu, einen [X.] Teil der [X.] sichergestellten Gegensts dem Besitz des[X.] bei seinem Besuch am 9. [X.]z 2000 bei diesem noch gesehen zuhaben.Zu deren Erwerb machte der Angeklagte [X.]d des Verfahrens un-terschiedliche, teilweise widersprchliche Angaben. Er habe zu verschiedenen[X.]en alles ¹gutgligfi erworben oder geschenkt bekommen, mal zum [X.] Teil von [X.] und dessen Lebensge[X.]in, mal von [X.].Die entwendete und bei ihm sichergestellte Bettwsche des [X.] habedieser zur Verpackung der Bergkristalle benutzt. In der Hauptverhandlung be-hauptete der Angeklagte sch[X.]lich, [X.]d seines Besuchs bei [X.] am 9. [X.]z 2000 die Bergkristalle gekauft und - neben einer frren [X.] 10.000,-- DM - mit zu Hause im Laufe der [X.] mittels Abhebungenvom rzogenen Konto angesparten 30.000,-- DM bar bezahlt zu haben. [X.] dann nach dem 22. [X.]z 2000 mit einem Kleintransporter zu ihm nach- 8 -[X.] gebracht worden. Als Überbringerin nannte er [X.] eine gewisse"S. ", dann - nach Vorhalt des Widerspruchs - die beiden [X.], die dieschwere Bergkristallgrrbrachten. Dem Raub seien die Steine entgan-gen, da sie bereits verladen gewesen [X.], wie [X.]ihm am 23. [X.]z2000 erklrt habe. Der Erwerb der Steine durch Kauf bei [X.] ist durchdessen Angaben und die seiner Lebensge[X.]in widerlegt.Die beiden Personen, die ihn am 9. [X.]z 2000 bei seinem Besuch in[X.]begleiteten, identifizierte der Angeklagte nicht. Am Tag nach [X.] informierte ihn [X.] - wie andere Kunden auch - gegen Mittag,also etwa [X.] nachdem die [X.] [X.] wieder verlassen [X.], telefoniscr den Raub und fragte den Angeklagten dabei auch, obvielleicht ¹[X.]. fi etwas mit dem Überfall zu tun haben [X.]. Der Ange-klagte wies dies sofort entschieden zurck und beteuerte "[X.]. lege [X.] ins Feuer". Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung [X.] Dezember 2000 gab der Angeklagte an, die Anschrift des ¹[X.]. fi zu [X.] und - nach [X.] mit seinem Verteidiger - "ggf." auch nennen zuwollen. In der Hauptverhandlung erklrte er demr, von der ihm als[X.]. A. " bekannten Person, und von [X.], deren Nachnamen ihmunbekannt sei, wisse er weiter nichts. Beide habe er in einer Diskothek kennengelernt, sympathisch gefunden und deshalb bei sich wohnen lassen. Eines [X.] seien sie wieder verschwunden gewesen. Er wisse nicht woher sie kamenund wohin sie gingen.2. Die [X.] hat eine Tatbeteiligung des Angeklagten am Raubals "nicht ausreichend erwiesen" [X.] 9 -Sie [X.] in ihrer Beweiswrdigung zwar zahlreiche Verdachtsmomenteauf, wie die widersprchlichen Einlassungen des Angeklagten zum Erwerb derbei [X.]abhanden gekommenen Gegenst, sein zeitnah zumRaub liegender Besuch mit Besichtigung des Anwesens des [X.] , [X.] der [X.] vrtlichen Gegebenheiten und der [X.], die Zusammensetzung der Beute vor dem Hintergrund [X.] des Angeklagten und seines [X.], dem sehr kleinenKreis potentieller Abnehmer groûer Bergkristalle sowie die Tat des Angeklag-ten in [X.]. Dennoch sei - so die [X.] -, da der Angeklagte am Ort [X.] nicht beobachtet bzw. erkannt wurde, nicht auszusch[X.]en, [X.] Kunden des [X.] oder insbesondere [X.]. " den Raub - ohneBeteiligung des Angeklagten - planten, aus[X.]en oder ausfren [X.]en.[X.] steht nach Meinung des [X.] nur, [X.] sich der Ange-klagte die bei ihm sichergestellten und von [X.] stammenden [X.]- bis auf wenige Ausnahmen - in Kenntnis des Raubes beschafft hat,um sich zu bereichern. III.Soweit das [X.] eine Beteiligung des Angeklagten an [X.] vom 22. [X.]z 2000 nicht zweifelsfrei feststellen kann, ist die zugrundeliegende Beweiswrdigung nicht frei von [X.].Zwar ist die Wrdigung der Beweise dem Tatrichter vorbehalten. [X.] Zweifel an der [X.]schaft eines Angeklagten nicht rwinden, so ist diesin der Regel hinzunehmen. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unter-- 10 -liegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswrdigung Rechtsfehler unterlaufensind. Das ist dann der Fall, wenn die Wrdigung mit den Gesetzen der Logik,mit gesicherten Erfahrungsstzen des tlichen Lebens sowie den Erkenntnis-sen der Wissenschaften nicht reinstimmt, widersprchlich, unklar oder inentscheidenden Pun[X.]n lckenhaft ist. Rechtlich zu beanstanden sind [X.] dann, wenn sie erkennen lassen, [X.] das Gericht r-spannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche berzeugungsbil-dung gestellt und dabei nicht beachtet hat, [X.] eine absolute, das Gegenteildenknotwendig aussch[X.]ende und von niemandem anzweifelbare Gewiûheitnicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung [X.] an Sicherheit t, das verftige und nicht bloû auf theoretischeMlichkeiten gegrte Zweifel nicht [X.] (vgl. BGHR StPO § 261 Be-weiswrdigung [X.] diesen [X.]stmessen hat das angefochtene Urteil keinenBestand. Ob die [X.] bei ihrer Beweiswrdigung bereits zu hohe An-forderungen an die berzeugungsbildung stellte, kann dahinstehen. Die Be-weiswrdigung ist jedenfalls nicht erscfend, da nach der [X.]stellung hoherBeteiligungswahrscheinlichkeit die Errterung gewichtiger Verdachtsmomenteunterblieben ist.Auch die [X.] freisprechenden Urteils kmssenzwar nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand [X.].Das [X.] der gebotenen Darlt von der jeweiligen Beweislage unddamit von den Umsts Einzelfalls ab. Dieser kann so beschaffen sein,[X.] sich die Errterung einzelner Beweisumstrrigt. Hier hat [X.] den Angeklagten nicht wegen Beteiligung am Raub - als Tatbeitrag- 11 -kommt auch eine Vorbereitungshandlung in Betracht - verurteilt, obgleich [X.] von [X.] vorlag, [X.]d die den Zweifel der Straf-kammer begrAspe[X.] von eher theoretischer Natur sind. Bei dieserSachlage mssen in die Beweiswrdigung und deren Darlegung alle fr undgegen den Angeklagten sprechenden [X.], die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. [X.] § 267 Abs. 5 [X.]; BGHR StPO § 261 Beweiswrdigung 11 [X.], unzureichende 1). Dem wird das angefochtene Urteil nicht injeder Hinsicht gerecht.Das [X.] hat folgende zwei fr die Beteiligung des Angeklagtenan der Tat vom 22. [X.]z 2000 sprechende Gesichtspun[X.] im Rahmen [X.] nicht errtert.Die [X.] hat zum einen nicht erwogen, [X.] der [X.] in der Lage war, den Erwerb von Hehlerware in der bei ihm festgestelltenGrûenordnung zu finanzieren. [X.] dem Angeklagten ein groûer Teil der bei[X.] geraubten [X.] wurden,kann ausgeschlossen werden, zumal der Handelswert der Bergkristalle inDeutschland weit r der von der [X.] festgestellten, am [X.] orientierten Schadenssumme liegt. So hatte [X.] den [X.] allein schon der 185 kg schweren Bergkristallgruppe auf 30.000,-- DMangesetzt. Der Angeklagte war seit 1996 arbeitslos und lebte [X.]d dieser[X.] von Sozialhilfe, sein Konto war rzogen. Die [X.] die am 14. [X.]z 2000 von [X.] gelieferten [X.] blieb unbe-zahlt. [X.] der Angeklagte [X.] unwiderlegten Einlassung zufolgeª im [X.] eine Ttigkeit bei einer "Telefonmarketingfirma" aufnahm mit ei-- 12 -nem angeblichen Monatsnettoeinkommen von 15.000,-- DM ist schon deshalbunerheblich, da dies Monate [X.] war. Vermswerten des Angeklagten,aus denen der Ankauf der [X.] finanziert werden k, sindnicht vorhanden.Weiter geht die [X.] im Rahmen der Beweiswrdigung nichtauf die auffllige Reaktion des Angeklagten am 23. [X.]z 2000 auf die Fragedes [X.] zu einer mlichen [X.]schaft des ¹[X.]. [X.] ein. [X.] erwec[X.] den Eindruck, [X.] er von einer derartigen berlegungnicht rrascht war, aber jeden Gedanken in diese Richtung von [X.] ersticken wollte, indem er sofort nachdrcklich beteuerte, [X.]. lege er seine Hand ins Feuer. Zwar wscht auch ein Hehler keine Ermittlun-gen gegen seinen Lieferanten. Das [X.] zwischen [X.]und dem Angeklagten fand aber bereits am 23. [X.]z 2000 gegen Mittag statt,also nur 12 Stunden, nachdem die [X.] das Anwesen des [X.] ge-gen Mitternacht am 22. [X.]z 2000 verlassen hatten. [X.] die [X.] - eventuell[X.]. [X.]- ausgerechnet [X.]d dieser heiûen Phase den [X.] einen bis dahin hinsichtlich der Vortat ahnungslosen potentiellen Interes-senten an Bergkristallen im entfernten [X.] angingen, um ihm das Raub-gut, dessen Herkunft er sofort erkannt tte, anzubieten ist angesichts des [X.] verbundenen Entdeckungsrisikos - etwa falls dieser, statt sich als Hehler zubettigen, [X.] oder die Ermittlungsrden informiert - sehr unwahr-scheinlich. Die Reaktion des Angeklagten deutet deshalb darauf hin, [X.] ervom Raub bei [X.] schon vorher wuûte.[X.] Wahl [X.]

Meta

1 StR 88/02

09.07.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 1 StR 88/02 (REWIS RS 2002, 2413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2413

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