Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. 3 StR 211/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1867

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[X.]/01vom18. Juli 2001in der [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin be-richtigt, daß das Wort "Freiheitsstrafe" durch das Wort "Ge-samtfreiheitsstrafe" ersetzt wird.Zur Verfahrensrüge, das [X.] habe über den Hilfsantrag,den Sachverständigen Prof. Dr. P. zu den Zeitpunkten [X.] der Tatopfer [X.]und [X.]nochmals zu hören,nicht entschieden, bemerkt der [X.] ergänzend:Der [X.] war eine Beweisanregung und kein echterBeweisantrag, da er im Ergebnis lediglich auf die [X.] abzielte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6Beweisantrag 16 und 32; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 244 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Der Sachverständige war be-reits zweimal zu den [X.] vernommen worden. [X.] im [X.], am Mund bzw. an der [X.] Opfer seien rosafarbene Schaumpilze vorhanden und derenLungen seien partiell [X.] gewesen, waren keine neuen [X.] (vgl. [X.], 566), weil sie vom [X.] bei der [X.] bzw. der Leichenöffnung festgestelltworden waren. Sie betrafen deshalb kein anderes Beweisthema.- 3 -Auf die Wiederholung einer Beweisaufnahme besteht kein [X.]. Das Gericht braucht einer solchen Beweisanregung [X.] Rahmen der Aufklärungspflicht nachzukommen, ohne an [X.] des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (vgl.BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16 und 32). Eine Aufklä-rungsrüge wurde nicht erhoben. Im übrigen gebot die [X.] eine nochmalige Vernehmung des Sachverständigennicht, da er das Gutachten auf Grund der Obduktionsergebnisseerstattet hatte. Aus dem Gesamtzusammenhang der [X.] sich, daß das [X.] die Ausführungen des Sachver-ständigen zu den [X.] für überzeugend und eineWiederholung der Beweisaufnahme deshalb nicht für erforderlichhielt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 211/01

18.07.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2001, Az. 3 StR 211/01 (REWIS RS 2001, 1867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1867

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