Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. 2 StR 146/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4367

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 146/03 vom 27. Februar 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 25. Februar 2004 in der Sitzung am 27. Februar 2004, an denen teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.]

Dr. [X.]

und die [X.] am [X.]

Dr. h.c. Detter,

[X.], die [X.]innen am [X.]

Dr. [X.],

[X.]

als beisitzende [X.],

[X.] in der Verhandlung, St[X.]tsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwältin ,

in der Verhandlung Rechtsanwalt bei der Verkündung

als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt , Rechtsanwalt ab 10.10 Uhr, in der Verhandlung

als Verteidiger für den Angeklagten [X.] ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - - 4 - 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 10. Mai 2002 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen verurteilt wird und b) aufgehoben, soweit die Einziehung - der im Eigentum der [X.]

stehenden Eigentumswohnung mit der Anschrift:

,

und - des im Eigentum der [X.]

stehenden [X.] mit der Anschrift:

,

angeordnet worden ist. Insoweit entfällt die [X.]. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]

und die Revi-sion des Angeklagten [X.] gegen das vorbezeichnete [X.]eil werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen - 5 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsver-wahrung angeordnet. Es hat weiterhin aus dem Vermögen des Angeklagten [X.] 2.979.000 [X.] für verfallen erklärt und drei in der [X.] gelegene Grundstücke, von denen zwei nicht im Eigentum des Angeklagten standen, eingezogen. Den Angeklagten [X.] hat es des Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und der Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten [X.] mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.
[X.] Das [X.] hat folgendes festgestellt: [X.] [X.], der bereits 1991 in der [X.] wegen "Gründung einer Organisation zur Herstellung von [X.] zu einer Haftstrafe verurteilt worden war, hatte sich nach seiner Haftentlassung ab Ende 1993 mit seinem Bruder [X.]zusammengetan, um im großen Stil mit Heroin zu handeln. [X.][X.], der in [X.] wohnte, aber in [X.] unter falschen Namen - im wesentlichen zur Tarnung - eine Möbelfirma und eine Autoreparaturwerkstatt betrieb, bestellte in der [X.] Heroin, sorgte für die Empfangnahme und den Absatz in [X.] und veranlaßte [X.] 6 - transporte in die [X.] zur Bezahlung der Heroinbestellungen. Die Anlage der Gewinne aus den Drogengeschäften oblag dem Angeklagten N.

[X.]. Er hatte insbesondere zum Zwecke der Geldwäsche ver-schiedene Firmen gegründet, so 1993 in der [X.] - zusammen mit seinem Vater - die Firma [X.]in [X.], die sich mit dem Handel von [X.], später vorwiegend mit Immobiliengeschäften beschäftigte und deren faktischer Geschäftsführer er war, ebenfalls 1993 in [X.] die [X.]. in [X.] (die er später an seinen Bruder ver-kaufte), in [X.] 1995 die Firma [X.]

GmbH in [X.], die im wesentlichen Geschäfte im Bau- und Immobilienbereich tätigte, und schließ-lich 1997 in [X.]/[X.] die Handelsgesellschaft "[X.]

fi. Alle diese Unternehmen warfen keine oder nur unbedeutende Gewinne ab. Im wesentlichen aus Drogengeschäften flossen dem Angeklagten [X.] jedoch bereits 1995/1996 ca. 1,7 Mio. DM zu. [X.] erwarb mit diesen und weiteren Geldern unter anderem im Jahre 1996 mindestens 22 Grundstücke in der [X.]. Gegenstand der Verurteilung sind acht Lieferungen von Heroin zwischen jeweils 80 bis 90 kg aus der [X.] an [X.]

[X.] bzw. seine Organi-sation in der [X.] ab [X.] 1997 bis Mai 1998. Grundsätzlich waren die [X.] wie folgt organisiert: Als Mittler und Organisatoren auf der Lieferan-tenseite traten der in [X.] lebende S.

[X.] und dessen in der [X.] lebender Cousin [X.] [X.] auf. Bei [X.]

[X.] wurde das Heroin durch den Angeklagten [X.] bestellt, der neben anderen [X.] auch Gelder zur Bezahlung der Drogen aus [X.] in die [X.] brachte. Den Transport des [X.] von der [X.] in die [X.] führte die türki-sche Spedition [X.]durch. In [X.] wurde es von [X.] [X.] bzw. seinen Helfern übernommen. Die Bezahlung der [X.] 7 - gen erfolgte in der Regel in mehreren durch die [X.]e überbrachten [X.]. Die Kuriere waren zuvor durch den Angeklagten [X.]
angekündigt worden. Der Einkaufspreis für 1 kg Heroin betrug etwa 15.000 DM (einschließlich der Transportkosten), der geringste realisierbare Verkaufspreis 25.000 DM. Im einzelnen: Im August 1997 bestellte der Angeklagte [X.] 80 kg Heroin im Auftrag von [X.][X.] und händigte [X.] [X.]

in der [X.] für diese Liefe-rung zunächst 300.000 [X.] Gulden und vor seinem Rückflug am 7. September 1997 weitere 200.000 [X.] Gulden aus. Der Fahrer der Spedition erhielt nach Durchführung des Transports in [X.] 100.000 [X.] Gulden, die er dem Inhaber der Spedition [X.]. Die zweite Lieferung erfolgte im Oktober/November 1997. Für diese [X.] - 85 kg - wurden [X.] [X.] 140.000 [X.] Gulden und etwa zwei Wochen nach Übergabe des [X.] weitere 285.000 [X.] Gulden übergeben. Der Fahrer der Spedition erhielt nach der Übergabe des Rauschgifts 120.000 [X.] Gulden, die er in der [X.] an den Inha-ber der Spedition übergab. Eine dritte Lieferung über 90 kg erfolgte Anfang Dezember 1997. Ein [X.], der 300.000 [X.] Gulden zur Bezahlung übergeben sollte, wurde am Flughafen in [X.] überfallen. Ein weiterer Kurier über-brachte [X.] [X.] am folgenden Tag 75.000 [X.] Gulden. Dem Fah-rer der Spedition wurden wiederum 100.000 [X.] Gulden überge-ben, die er in die [X.] brachte. - 8 - Für die vierte Lieferung im Januar 1998 wurden [X.] [X.] 298.000 Nie-derländische Gulden und S. [X.] durch den Angeklagten [X.] weitere 350.000 [X.] Gulden oder Deutsche [X.] übergeben. Im Anschluß daran besorgte dieser 85 kg Heroin, die auf dem üblichen Weg in die [X.] gelangten und dort in zwei Wohnungen für den Heroinabnehmer H. [X.] deponiert wurden. Dort wurden sie am 28. Januar 1998 von der Polizei sichergestellt. Im Februar 1998 wurde die fünfte Lieferung durch den Angeklagten [X.] bei [X.] [X.] telefonisch bestellt und zugleich ein [X.] mit 177.000 Nie-derländischen Gulden angekündigt. Am 28. Februar 1998 wurden 88 kg He-roin, die die Spedition aus der [X.] transportiert hatte, in [X.] an Gehilfen des [X.][X.] übergeben. Im März 1998 übergab der Angeklagte [X.] im Auftrag des [X.] [X.] zum Ausgleich der aus den vorangegangenen Lieferungen entstan-denen Zahlungsrückstände bei drei verschiedenen Gelegenheiten insgesamt 400.000 [X.] Gulden, 300.000 Deutsche [X.] und 200.000 Deut-sche [X.] oder [X.] Gulden an [X.] [X.] in der [X.]. Bei einem dieser Treffen bestellte er die sechste Lieferung. Am 24. April 1998 wurden 90 kg, die wiederum von der Spedition [X.]in die [X.] gebracht [X.], an S. [X.] in [X.] übergeben. Da [X.][X.] zwischenzeitlich in [X.] unter verschärften Bedingungen inhaftiert war, übernahm der Angeklagte [X.] die Abwicklung des Geschäfts. Am 25. April 1998 wurden 315.000 [X.] Gulden an S. [X.] , einen Mitarbeiter der [X.] , übergeben und von diesem in die [X.] weitergeleitet. - 9 - [X.] bestellte der Angeklagte [X.] im Auftrag des Ange-klagten [X.] im April 1998. In der Folge wurden 81 kg Heroin in die [X.] gebracht. Für die achte Lieferung hatte ein [X.] Anfang Mai mindestens 31.000 [X.] Gulden, die [X.] zuvor im Auftrag von dem Angeklag-ten [X.] telefonisch angekündigt hatte, an [X.] [X.]

in der [X.] übergeben. [X.] [X.] , der daraufhin 83,4 kg Heroin besorgt hatte, wurde [X.] des Transports des [X.] zur Spedition in der [X.] festgenommen. Das sichergestellte Heroin hatte einen Wirkstoffgehalt von 65 %, für das übrige gelieferte Heroin geht die Kammer von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 % [X.] aus. [X.] [X.] war zwar in die Lieferungen 1 bis 5 nicht un-mittelbar eingeschaltet, stand aber in ständigem Kontakt mit seinem Bruder, der ihn über den Lauf der Dinge informierte. Im zweiten Halbjahr 1997/Januar 1998 wurden auf seine Weisung von Strohmannkonten in der [X.] 642.000 US-Dollar, sowie nach einer Vielzahl von Umbuchungen weitere 114.800 US-Dollar und 148.031,50 US-Dollar auf ein Geschäftskonto seiner Firma [X.]

in [X.] transferiert. [X.] wollte damit unter Inanspruch-nahme steuerlicher Vergünstigungen ein Hotelprojekt verwirklichen. Nach der Sicherstellung der vierten Lieferung in Wohnungen des H. [X.] setzte sich der Angeklagte [X.] , um die ihm und seinem Bruder zustehenden Forderungen aufgrund dieser Lieferung zu realisieren, intensiv für die Übertragung eines Grundstücks des H. [X.] als Bezahlung auf seine Firma [X.]in der [X.] ein. Nachdem sein Bruder [X.][X.] während der Durchführung der sechsten Lieferung festgenommen worden war, wurde - 10 - der Angeklagte [X.] in der Folge auch unmittelbar im Rauschgiftgeschäft tätig. [X.] [X.] , der bei den aufgeführten Lieferungen (hinsichtlich der fünften Lieferung ist ihm eine Beteiligung nicht vorgeworfen worden) als [X.] und Besteller für den Angeklagten [X.] und dessen Bruder tätig war, hatte zuvor in den Jahren 1995/96 unabhängig davon drei weitere Taten begangen: Er vermittelte 1995 einem [X.] Heroinhändler einen Abneh-mer und übergab in einem Fall einem Kurier des Abnehmers 5 kg und in einem anderen Fall 11,5 kg Heroin. Da der Abnehmer nur eine Anzahlung geleistet hatte und den restlichen Kaufpreis schuldig blieb, erhielt der Angeklagte die ihm zugesagte Provision von 2.000 DM pro Kilo nicht. Ende 1995/Anfang 1996 vermittelte er dem Heroinhändler einen weiteren Abnehmer. Zu konkreten Ge-schäften zwischen dem Händler und diesem Abnehmer kam es allerdings erst später ohne Einschaltung und Kenntnis des Angeklagten. Die Kammer ist für diese drei Lieferungen von einem Wirkstoffgehalt des gelieferten [X.] von mindestens 25 % [X.] ausgegangen. I[X.] Die Revision des Angeklagten [X.] 1. Verfahrensrügen Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. a) Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. d) [X.] - Verstoß gegen das Fragerecht [X.] macht geltend, die Kammer habe unberücksichtigt ge-lassen, daß der [X.] Zeuge [X.] [X.] bei seiner im Wege der Rechtshilfe erfolgten richterlichen Vernehmung in der [X.] nicht umfassend nach [X.] 11 - rungen bei seiner polizeilichen Vernehmung durch [X.] Polizeibeamte [X.] werden durfte. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Der Zeuge [X.] [X.] war am 6. Mai 1998 in der [X.] nach polizeilicher Observation mit 83,4 kg Heroin festgenommen worden. In seiner polizeilichen Vernehmung im Mai 1998 hat er umfangreiche Angaben zu den festgestellten Lieferungen, zu den Angeklagten und zu weiteren Tatbeteiligten gemacht, die in einem polizeilichen Protokoll vom 10. Mai 1998 niedergelegt sind. In späteren Vernehmungen hat er diese Angaben widerrufen. In der Hauptverhandlung stand er als Zeuge nicht zur Verfügung. Er wurde deshalb im Wege der Rechtshilfe durch einen [X.] [X.] in Anwesenheit der berufsrichterlichen Mitglieder der [X.], des St[X.]tsanwalts und von Verteidigern der Angeklagten im Juni 2000 kommissa-risch vernommen. Laut Protokoll vom 7. Juni 2000 hat er bei dieser Verneh-mung jegliche Verbindung zu den Brüdern [X.] oder auch nur deren [X.] verneint. Er erklärte u.a.: "Ich wurde in der Rauschgiftabteilung gefoltert. – Vor dem 5. Schwurgericht in [X.] ist -–- gegen die Polizisten mit der Begründung, daß sie [X.] gefoltert haben, Klage erhoben worden. In dieser Akte müßte sich unter anderem ein Bericht darüber befinden, daß die Polizisten [X.] gefoltert haben". Weiter heißt es in dem Protokoll: "Es wurde gefragt: In dem Bericht vom 13. Mai 1998 und der [X.] steht, daß [X.] [X.] verletzt worden ist. Ich fordere auf, daß Symptome durch Fragen an ihn per-sönlich geklärt und ins Protokoll aufgenommen werden, bevor dieser Bericht verlesen wird". Nach den Symptomen gefragt sagte der Zeuge, bevor der [X.] verlesen wurde: fiIch kann [X.] nicht genau daran erinnern, ob es links oder rechts war, ich trug an den Armen Spuren aus den Schlägen. Ich hatte auch verkrustete Verletzungen. Außerdem gab es Spuren des [X.]. Es gab sie auf meinem Rücken, es gab sie auf meiner [X.] - 12 - Im folgenden heißt es sodann: "Es wurde beschlossen, die an den [X.] gestellten Fragen, die die Art und Weise der Folter betreffen, zurückzu-weisen, weil man der Ansicht ist, daß es nicht sachdienlich ist, diese Fragen ins Protokoll aufzunehmen, und weil die Fragen zu diesem Punkt auf das [X.]eil keinen Einfluß [X.]) Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge, weil das Protokoll über die Aussage des [X.] [X.] als Nebenkläger vor dem Strafgericht in [X.] am 28. Februar 2000 in dem auf seine Anzeige zurück-gehenden Verfahren gegen die Polizeibeamten [X.]. , die ihn nach [X.] Festnahme vernommen hatten, nicht mitgeteilt wird. Das Protokoll über diese Vernehmung, in der der Zeuge ausführlich zu den Foltervorwürfen aus-gesagt hatte, ist in der Hauptverhandlung aufgrund des [X.]usses der Kam-mer vom 17. April 2001 verlesen worden. Die Revision hat stattdessen ein Pro-tokoll der st[X.]tsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung des [X.] [X.] vom 13. Mai 1998 vorgetragen, das zur Frage etwaiger Folter nicht von Belang ist. Die Zulässigkeit kann jedoch dahinstehen, weil die Rüge jedenfalls un-begründet ist. bb) Das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, ist durch Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d) der [X.] zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Grundsatz des fair trial garantiert. Art. 6 [X.], der als innerst[X.]tliches Recht in der [X.], insbesondere auch bei der Auslegung der §§ 240, 241 [X.] zu beachten ist, gilt auch in der [X.], die Vertragspartner der Konvention ist. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ([X.] bei [X.]St 46, 93, 94, 95 f.) hat die Zeugenvernehmung nach Art. 6 Abs. 3 - 13 - Buchstabe d) [X.] grundsätzlich in öffentlicher Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen Erörterung zu erfolgen. Dies schließt aber die Verwertung von Aussagen, die im Vorverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhand-lung gemacht wurden, nicht aus, wenn dem Angeklagten - entweder zu dem [X.]punkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium - eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben wird, den Zeugen selbst zu befragen oder befragen zu lassen. Kann der Ange-klagte an der Zeugenvernehmung nicht teilnehmen, reicht es aus, daß wenig- stens der Verteidiger bei der Zeugenvernehmung anwesend ist und den [X.] befragen kann ([X.], Fall Doorson ./. [X.] Sammlung 1996 - II S. 470 Nr. 68, 73: anonymer Zeuge; vgl. auch [X.], IntKommE[X.] - Art. 6 Rdn. 552; siehe auch [X.] NJW 1996, 3408). Da sich das Fragerecht aus dem Grundsatz des fair trial ableitet, kommt es für die Prüfung seiner Verletzung auf die Gesamtheit des Verfahrens an ([X.], Fälle [X.], 193, 194; [X.] 1991, 425, 426; [X.] EuGRZ 1992, 440, 441; van Mechelen StV 1997, 617, 619; [X.], 289, 290; ebenso [X.] in Löwe/[X.], [X.]. Art. 6 [X.] Rdn. 226). Ein [X.] liegt dann nicht vor, wenn die [X.], deren Verletzung geltend gemacht wird, insgesamt angemessen gewahrt wurden ([X.], Fälle [X.], 193, 194; Kostovski [X.] 1991, 406, 407; [X.] 1991, 425, 426; [X.] EuGRZ 1992, 474, 475). Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier in der Nichtgewährung des Fragerechts für einzelne Fragen, die die Art und Weise der von dem Zeugen geschilderten Folter betrafen, kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchstabe d) [X.] gesehen werden: - 14 - Der Zeuge [X.] [X.] konnte grundsätzlich von der Verteidigung im Rahmen der kommissarischen Vernehmung am 7. Juni 2000 befragt werden. Er hat über Folter berichtet und auch einzelne Symptome angegeben. Von [X.] weiteren Befragung zu diesem Punkt waren daher wesentliche neue [X.] nicht mehr zu erwarten, solche werden auch von der Revision nicht vorgetragen. [X.] hat in der Hauptverhandlung durch [X.]uß vom 17. April 2001 die Verlesung des [X.]s vom 28. Febru-ar 2000 des Verfahrens vor der [X.] des Strafgerichts [X.] angeord-net, in dem [X.] [X.] als Nebenkläger im Verfahren gegen die Polizeibeamten [X.]. ausführliche Angaben zu den von ihm angegebenen Folterungen gemacht hat. Das [X.] hat außerdem das in dem - aufgrund einer An-zeige des Zeugen [X.] [X.] eingeleiteten - Verfahren gegen die Polizeibeamten [X.] , Ta. und [X.]. wegen Mißhandlung einer Einzelperson ergangene [X.] [X.]eil sowie die die gerichtsmedizinische Untersuchung des [X.] betreffenden Anordnungen und Feststellungen in jenem Verfahren verle-sen. [X.] hat sich ferner intensiv um die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung bemüht. Eine Überstellung des zunächst inhaftierten Zeugen [X.] [X.] wurde von den [X.] Behörden abgelehnt. Auf eine La-dung hat sich der später auf freiem Fuß befindliche Zeuge gegenüber dem ein-geschalteten [X.] hinhaltend geäußert und teilweise Hinde-rungsgründe vorgeschoben. Auch auf das Angebot einer Vernehmung unter Verwendung der Videotechnik hat er ablehnend reagiert. [X.] hat schließlich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten [X.] nicht nur auf die Aussage des [X.] [X.] , sondern auch auf eine Vielzahl weiterer Zeugen und anderer Beweismittel gestützt. - 15 - b) [X.] nach § 258 Abs. 2, 3 und § 244 Abs. 6 [X.] Die Revision beanstandet weiter, daß dem Angeklagten B.

zu einem von seinem Verteidiger unmittelbar vor der [X.]eilsverkündung gestellten [X.] nicht erneut das letzte Wort gewährt worden und der Antrag we-der beraten noch beschieden worden sei. Aus dem [X.] ergibt sich dazu folgendes: Nach Schluß der Beweisaufnahme wurde dem Angeklagten B.

am 30. April 2002 das letzte Wort gewährt. Die Hauptverhandlung wurde [X.] am 10. Mai 2002 11.00 Uhr. Für diesen Tag war die Verkündung des [X.] vorgesehen. Vor der beabsichtigten [X.]eilsverkündung bat der Verteidiger des Angeklagten [X.] um das Wort. Er verlas sodann einen "Hilfsbeweis-antragfi, der zum Protokoll genommen wurde. Erklärungen hierzu wurden von den weiteren Verfahrensbeteiligten nicht abgegeben. Das [X.]eil wurde um 11.40 Uhr verkündet. Im Protokoll ist insoweit ausdrücklich vermerkt, daß nicht wieder in die Beweisaufnahme eingetreten wurde. [X.]) Rüge des § 258 Abs. 2, 3 [X.] Die Vorschriften über die Gewährung des letzten Wortes sind nicht ver-letzt. Die Verfahrensweise des [X.]s ist unter diesem rechtlichen Ge-sichtspunkt nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung und der herr-schenden Meinung in der Literatur ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 [X.] erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluß der Beweis-aufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist. Wann von ei-nem - u.U. konkludenten - Wiedereintritt auszugehen ist, ist nach der Recht-sprechung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. [X.] liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Aus-- 16 - druck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozeßbeteiligten in der Beweisauf-nahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden ([X.], 660 - [X.]. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 499/86; [X.]R [X.] § 258 Abs. 3 - Wiedereintritt 2; [X.], [X.]. vom 25. Oktober 1966 - 1 [X.]). Deshalb ist die bloße Entgegennahme von [X.], bei denen der Antragsteller auf die Bescheidung vor der [X.]eilsverkündung verzichtet und zu denen andere Verfahrensbeteiligte keine Erklärungen abgegeben haben, auch nicht als Verfahrensvorgang angesehen worden, der die Pflicht zur erneuten Gewährung des letzten Wortes auslöst ([X.]R § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 10 = NStZ-RR 1999, 14; [X.], 660). Das [X.] des [X.]vorsitzenden entsprach dieser Rechtsprechung. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, es komme für die Frage der Neuerteilung des letzten Wortes nur auf den objektiven Charakter des Prozeßgeschehens und dessen potentielle Bedeutung für die Sachent-scheidung des Gerichts an ([X.] 2004, 33, 43), gibt diese Meinung dem [X.] keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern. Soweit die Revision meint, die [X.]sentscheidung vom 17. Januar 2003 - 2 [X.] ([X.]St 48, 181) habe bereits dargelegt, daß es für die Erforderlichkeit der Neuerteilung des letzten Wortes nicht auf einen Wiederein-tritt in die Verhandlung ankomme, läßt sie außer [X.], daß jene Entscheidung eine anders gelagerte, gemäß § 258 Abs. 3 [X.] zu beurteilende Verfahrens- konstellation vor der [X.]eilsberatung betraf, bei der sich die Frage eines Wie-dereintritts nicht stellte. bb) Rüge des § 244 Abs. 6 [X.] - unterlassene Beratung und [X.] - Demgegenüber beanstandet die Revision dem Grunde nach zu Recht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 [X.] i.V.m. § 246 Abs. 1 [X.], weil das [X.] den [X.] nicht verbeschieden hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, bis zum Be-ginn der [X.]eilsverkündung, auch nach abgeschlossener Beratung, [X.] entgegenzunehmen und über sie prozessordnungsmäßig zu entscheiden ([X.] NStZ 1992, 248 und 346). [X.] es das Gericht, über diesen Antrag zu entscheiden, so verstößt es gegen § 244 Abs. 6 [X.]. Auf diesem Fehler beruht das [X.]eil hier jedoch nicht. Ein Beruhen des [X.]eils zum Schuldspruch und Strafausspruch sowie zu den Nebenentscheidungen zu der Einziehung und zum Verfall kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der [X.] nur mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung in einem inneren Zusammenhang steht und nur für diese von Bedeutung war. Aber auch insoweit ist das Übergehen des [X.]s im [X.] unschädlich, weil das [X.] die [X.] des Antrags für unerheblich halten durfte. Es hätte ihn deshalb nach § 244 Abs. 3 [X.] ableh-nen können, wie sich aus den [X.]eilsgründen ohne weiteres ergibt. Deshalb kann der [X.] ein Beruhen des [X.]eils auf dem Unterlassen der Entscheidung (und der Beratung) über den [X.] insgesamt ausschließen ([X.]R [X.] § 244 Abs. 6 [X.] 5, 9; vgl. [X.], [X.], 46. Aufl. § 244 Rdn. 86). Mit dem [X.] sollte durch Anhörung eines namentlich [X.] ethno-kulturellen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden, daß das Verhalten des Angeklagten, der sich u.a. in der Hauptverhandlung von sei-nem Bruder und seinem Onkel, die ebenfalls in die ihm als Mittäter vorgewor-fenen [X.] verstrickt waren, distanziert hat, auf eine kritische - 18 - selbständige Entwicklung des Angeklagten und eine damit verbundene Loslö-sung aus der kurdischen Familienstruktur schließen lasse. Seine nachdelikti-sche Persönlichkeit und Gefährlichkeitsprognose seien aufgrund dessen posi-tiv zu beurteilen. Durch das Sachverständigengutachten sollten keine neuen Persönlichkeitsmerkmale des Angeklagten unter Beweis gestellt, sondern le-diglich auf eine andere Bewertung der bereits bekannten Tatsachen, nämlich eine positive Sozialprognose und die mangelnde Gefährlichkeit des Angeklag-ten für die Allgemeinheit hingewirkt werden. Tatsächlich hat das von einem psychiatrischen Gutachter sachverstän-dig beratene [X.] seinem [X.]eil dieselben Umstände zugrunde gelegt, die in die Kenntnis des neu benannten Sachverständigen gestellt worden [X.], u.a. den Umstand, daß sich der Angeklagte von seiner Familie losgelöst hatte. Die [X.]eilsgründe belegen außerdem, daß sich das [X.] und der von ihm hinzugezogene Sachverständige der Besonderheiten, die sich aus der Verwurzelung des Angeklagten in einem fremden Kulturkreis ergaben, bewußt waren. Die aus diesen Umständen abzuleitende Bewertung für die Gefährlich-keit des Angeklagten und seine Sozialprognose hat der Tatrichter im Rahmen der rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB und seiner Gesamtwürdigung von Täter und Tat vorzunehmen. Dies ist nicht Aufgabe des Sachverständigen. Dieser hat sich lediglich zum Zustand des Angeklagten und zu den Persönlichkeitsmerkmalen zu äußern, die für das Gericht zur Beurtei-lung des Hanges und der zu stellenden Gefährlichkeitsprognose bedeutsam sind ([X.]R [X.] § 339 Sachverständiger 1; [X.] bei Holtz [X.] 1990, 97). Daß der in dem [X.] benannte Sachverständige insoweit neue erhebliche Umstände hätte bekunden können, ist weder dem Antrag noch dem [X.] zu entnehmen. - 19 - Die Bewertung der erwiesenen Tatsachen und der Umstände für den Hang und die Gefährlichkeit des Angeklagten hat die [X.] im übrigen rechtsfehlerfrei vorgenommen. Maßgeblich hierfür sind nicht die kurdischen Maßstäbe, sondern die des mitteleuropäischen Kulturkreises und der deut-schen Rechtsordnung. c) [X.] des § 261 [X.] ist aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.].
2. Sachrüge [X.] hat demgegenüber teilweise Erfolg. a) Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge deckt, soweit das [X.] von einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an den [X.]n des [X.] [X.] ausgegangen ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Daß sich die Beteiligung des Angeklagten teilweise auf die Mitwirkung bei der Planung, den Aufbau der [X.] und die Anlage der Drogengelder beschränkte, steht - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - der Annahme einer mittäterschaftli-chen Beteiligung nicht entgegen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung för-dernder Beitrag aus, der auch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshand-lung sein kann (vgl. [X.]St 40, 299, 301; [X.]R StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26 und [X.]; [X.] NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148; 2002, 74, 75). - 20 - Jedoch hat das [X.] das Konkurrenzverhältnis der dem Ange-klagten zuzurechnenden [X.] unzutreffend bewertet. Dabei kann dahinstehen, ob sich die acht Lieferungen für den in die unmittel-baren Tatausführungen eingebundenen [X.] [X.] als acht Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen darstellen o-der auch insoweit Handlungseinheiten durch einheitliche Zahlungen für Rück-stände aus mehreren Geschäften oder durch zeitgleiche Bestellungen (Liefe-rung sechs) gegeben sind. Denn nach ständiger Rechtsprechung und h. M. ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbei-trag jedes einzelnen Mittäters zu beurteilen ([X.] StV 2002, 73; [X.]R § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; zustimmend [X.]/[X.], StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7, 8; [X.] in [X.]. § 27 Rdn. 54; [X.] in [X.]. § 52 Rdn. 16; krit. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 21). Hier hat sich der Angeklagte an den eigentlichen [X.] des [X.] jedenfalls bei den Lieferungen 1 bis 3 und 5 nicht beteiligt. Seine Mitwirkung beschränkte sich bei diesen Lieferungen im Vorfeld auf die Beteiligung am Aufbau der Organisation, insbesondere auf die Bereit-stellung von Firmen zur Verwaltung und Abschöpfung der Drogengelder und nach der Durchführung der Lieferungen in der Anlage der Erlöse. Sein mittä-terschaftlicher Tatbeitrag ist deshalb insoweit - da eine Zuordnung zu einzel-nen Lieferungen nicht möglich ist - zu seinen Gunsten nur als eine Handlung zu werten. Anders verhält es sich mit seiner Beteiligung an den Lieferungen 4, 6, 7 und 8. Bei der Lieferung 4, die in [X.] sichergestellt wurde, bemühte er sich zur Eintreibung der gegen den Abnehmer bestehenden Forde-rung aus diesem Geschäft intensiv um die Übertragung eines in [X.] gelege-nen Grundstücks des Abnehmers H. [X.] auf die Firma [X.]. Nachdem sein Bruder [X.][X.] während der bereits angelaufenen sechsten [X.] - rung festgenommen worden war, ist der Angeklagte auch im Rahmen der [X.] [X.] während der 6., 7. und 8. Lieferung tätig geworden. Diese Tatbeiträge haben neben den auch hier vorliegenden Hand-lungen im Vorfeld und bei der Anlage der Drogengelder ein solches Gewicht, daß insoweit - wie auch vom [X.] angenommen - von rechtlich selb-ständigen Taten auszugehen ist. Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch wie aus der [X.]eilsformel er-sichtlich abgeändert. § 265 [X.] steht nicht entgegen, da sich der bestreitende Angeklagte insoweit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle 1 bis 3 und 5 festgesetzten Einzelstrafen von jeweils 14 Jahren. Der [X.] setzt für diese als eine Tat zu behandelnden Fälle unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen der Kammer die allein in [X.] kommende Mindesteinzelstrafe mit 14 Jahren fest. Dadurch ist der An-geklagte in keinem Fall beschwert. Die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt davon unberührt. Denn bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt kann die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des [X.] kein maßgebliches Kriterium für die Strafzumessung sein ([X.]St 41, 368, 373; [X.] NStZ 1997, 233; [X.], [X.]. vom 18. Juni 2003 - 1 [X.]), zumal hier der [X.] (14 Jahre und sechs Monate als Einsatzstrafe - höchstmögliche Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre) denkbar gering ist. Im übrigen weist das [X.]eil mit Ausnahme der noch zu erörternden Ein-ziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. b) Hingegen erweist sich die Einziehung der im Eigentum der Firma [X.] stehenden beiden Immobilien als rechtsfehlerhaft. - 22 - Zwar ist die Einziehung ausländischer Vermögenswerte grundsätzlich möglich, weil das Strafurteil nur innerst[X.]tlich wirkt und daher nicht in die Sou-veränität des ausländischen St[X.]tes eingreift. Die Vollstreckung richtet sich nach internationalen Abkommen, hier dem [X.] vom 20. Dezember 1988 ([X.] [X.] 1136; 1996 II 1479), das gemäß Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Übereinkommens die Einziehung von Erträgen und Vermögenswerten aus Betäubungsmittelstraftaten zuläßt. Allerdings fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage für die Einziehung der nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Immobilien zum [X.]punkt der tatrichterlichen Entscheidung. Bei der Firma [X.]handelt es sich um eine GmbH nach [X.]m Recht, deren Gesellschafter hier zwar der Angeklagte und sein Vater waren, die aber als juristische Person selbst Eigentum erwerben konnte. Die [X.] nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB schied daher aus. Entge-gen der Auffassung des [X.]s konnte die Einziehung aber auch nicht auf § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB gestützt werden. Nach § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB werden Handlungen eines [X.] oder einer in leitender Stellung tätigen Person einer juristischen Person dieser zugerechnet mit der Folge, daß der juristischen Person zuste-hende Gegenstände eingezogen werden können. Eine solche Position hatte der Angeklagte [X.] nicht inne. Nach Auffassung des [X.]s war aber der Angeklagte den in § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB genannten Personen gleichzustellen, weil er als faktischer Geschäftsführer der GmbH gehandelt ha-be. Der Verweis des [X.]s auf die von der Rechtsprechung entwickel-ten Grundsätze zur Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers, der etwa im Rahmen der Insolvenzdelikte wie ein vertretungsberechtigtes Organ behandelt - 23 - werde, trägt diese Gleichstellung allerdings nicht. Denn es geht nicht um die Strafbarkeit des "Vertreters", sondern um einen Rückgriff auf die dahinter ste-hende juristische Person, die über eigene Rechte, z.B. auch über Eigentum verfügt. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich vielmehr, daß der Ge-setzgeber bei § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB an formale Rechtspositionen anknüpfen wollte. Mit der Einfügung von § 75 Satz 1 Nr. 4 StGB durch das [X.] (2. [X.] vom 27. Juni 1994, [X.] I 1440) sollte die Zurechnung des Verhaltens von Personen, die die Geschicke von Personenvereinigungen verantwortlich bestimmen, zwar über den Kreis von organ- oder vertretungsberechtigten Gesellschaftern hinaus ausgedehnt werden (BT-Drucks. 12/192 S. 14). Die Umgehung der Vorschrift durch eine Übertragung der Leitung und eigentlichen Geschäftsführung auf bestimmte lei-tende Angestellte, die vom bisherigen Recht nicht erfaßt waren, sollte verhin-dert werden. Gleichzeitig wollte der Gesetzgeber aber keine Anknüpfung an das Verhalten jedweder natürlicher Person, die befugtermaßen für die juristi-sche Person handelt. Der Vorschlag des [X.], der die Einbeziehung auch "sonstiger Verantwortlicher" vorsah (BT-Drucks. 12/192 S. 37), wurde aus diesem Grund abgelehnt (BT-Drucks. 12/192 S. 43). Die Umschreibung des Personenkreises sollte abschließend sein (BT-Drucks. 12/192 S. 32; [X.] in [X.]. § 75 Rdn. 12). Erst durch das Ausführungsgesetz zum Zweiten Protokoll vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finan-ziellen Interessen der [X.]päischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maß-nahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen [X.] im Hinblick auf die Einführung des [X.] vom 22. August 2002 ([X.] I 3387) wurde in § 75 Satz 1 StGB eine Nummer 5 eingefügt, die auch sonstige - 24 - Personen, die für die Leitung des Betriebes oder Unternehmens verantwortlich handeln, einbezieht. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber alle Personen erfassen, die generell zum Kreis der Leitung zählen ohne Beschränkung auf die Innehabung einer formalen Rechtsposition (BT-Drucks. 14/8998 S. 8, 9, 11; [X.]/[X.]/[X.], OWiG 3. Aufl. § 30 Rdn. [X.]), um eine Umgehung der Norm auch durch die Verlagerung der Verantwortung zu verhindern. Ob der faktische Geschäftführer unter die Regelung des § 75 Satz 1 Nr. 5 StGB fällt, braucht der [X.] indes nicht zu entscheiden, weil eine rückwirkende Anwen-dung der Norm im Hinblick auf deren Strafcharakter nicht in Betracht kommt. Die [X.] hatte daher, soweit sie die Immobilien der Firma [X.] betrifft, zu entfallen. - 25 - II[X.] Revision des Angeklagten [X.] 1. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch: a) [X.] des § 338 Nr. 3 [X.] ist offensichtlich unbegründet. b) Auch die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Antrags auf [X.] (§§ 247 a Satz 1 2. Halbsatz, 244 Abs. 2 [X.]) hat keinen Erfolg. Mit einem - an einem der letzten Verhandlungstage gestellten - Antrag hatte der Angeklagte die Vernehmung von 26 Zeugen im Wege der [X.] gefordert. Die Verteidigung sah darin insbesondere die Möglichkeit der unmittelbaren und uneingeschränkten Befragung der Zeugen durch die Ange-klagten. Nach einem dem Antrag beigefügten, von der Revision jedoch nicht vorgelegten Schreiben der NCS

GmbH sollte die Videokonferenz technisch möglich sein. Diesen - als Beweisanregung verstandenen - Antrag hatte die Kammer mit ausführlicher Begründung [X.], weil sich diese Beweiserhebung nicht aufdrängte. [X.] entspricht schon nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Es werden weder das von der Revision erwähnte Schreiben der [X.]

GmbH vom 22. April 2002 noch der [X.]uß der Kammer vom 17. April 2001, auf den in dem die Videovernehmung ablehnenden [X.]uß vom 24. April 2002 Bezug genom-men wird, vorgetragen. Nicht mitgeteilt werden ferner die aus den Akten er-sichtlichen Bemühungen der [X.] um eine Videovernehmung türki-scher Zeugen zu Beginn des Verfahrens, insbesondere die Stellungnahme des [X.] vom 27. Januar 2000. - 26 - [X.] wäre aber auch sowohl nach § 247 a Satz 1 [X.] als auch nach § 244 Abs. 2 [X.] unbegründet. Voraussetzung für die im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters zu treffende Anordnung der Videovernehmung eines Zeugen ist nach § 247 a Satz 1 2. Halbsatz [X.], daß die Vernehmung zur Erforschung der Wahrheit erfor-derlich ist. Daß die Aufklärungspflicht hier die audiovisuelle Vernehmung der Zeugen geboten hat, hat die Kammer rechtsfehlerfrei verneint. Sämtliche [X.], deren audiovisuelle Vernehmung beantragt worden war, waren bereits im Wege der Rechtshilfe kommissarisch vernommen worden. Dabei konnte in Ab-wägung zu dem erwarteten [X.] auch die weitere Verfahrensver-zögerung berücksichtigt werden und daß der Zeuge [X.] [X.]

eine Videover-nehmung bereits einmal abgelehnt hatte. Zudem war nicht zu erwarten, daß die [X.] Behörden eine Videovernehmung, bei der die Verfahrensleitung dem [X.] Gericht oblegen und den Prozeßbeteiligten ein unmittelbares Fragerecht zugestanden hätte, zugestimmt hätten. Eine vertragliche Regelung über die in Form der Videokonferenz zu gewährende Rechtshilfe mit der [X.] besteht bisher nicht. Das [X.] vom 29. Mai 2000 ([X.] vom 12. Juli 2000), das in Art. 10 Abs. 5 ausdrücklich die Durchführung einer [X.] nach dem Recht des ersuchenden St[X.]tes regelt, war zum [X.]punkt der [X.]eilsverkündung von der [X.] nicht ratifiziert worden. 2. Sachrüge Die Überprüfung des [X.]eils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 27 - Die Revision des Angeklagten [X.] war daher zu verwerfen. Damit ist auch der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls gegenstandslos. [X.] Detter Bode

[X.]

[X.]

Meta

2 StR 146/03

27.02.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2004, Az. 2 StR 146/03 (REWIS RS 2004, 4367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4367

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