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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 14. Juli 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2008 durch den [X.] [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und den [X.] [X.] beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 29. Mai 2008 wird wegen offensichtli-cher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es auf der Seite 3 im ersten Absatz, fünfte Zeile statt "19. März 2003" heißen muss: "19. Mai 2003". [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.10.2006 - 661 M 1591/06 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2007 - 25 [X.]/07 -
Meta
14.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2008, Az. IX ZB 103/07 (REWIS RS 2008, 2835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2835
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