Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2001, Az. 2 ARs 18/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3496

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[X.]in der [X.] u.a.hier: Anfrage des [X.] vom 21. Dezember 2000 - 4 [X.] des [X.] hat am 16. Februar 2001 gemäߧ 132 GVG beschlossen:Der [X.] hält an seiner im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR473/78 - geäußerten Rechtsauffassung fest. Diese steht der be-absichtigten Entscheidung des [X.] nicht entgegen.Ergänzend bemerkt der [X.] aber folgendes:Auch die Verkündung eines Einstellungsbeschlusses kann im Einzelfallein [X.] in die Verhandlung sein mit der Folge, daß [X.] letzte Wort zu erteilen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn durch [X.] eine bestimmte Auffassung des Gerichts erkennbarwird, aus der Rückschlüsse auf die Beurteilung der verbleibenden - in in-nerem Zusammenhang mit den eingestellten Verfahrensteilen stehenden -Taten durch das Gericht zu ziehen sind und damit die Verteidigungsposi-tion des Angeklagten unmittelbar berührt wird, so daß er Anlaß zu weite-ren Aktivitäten haben kann.[X.] [X.] Elf

Meta

2 ARs 18/01

16.02.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2001, Az. 2 ARs 18/01 (REWIS RS 2001, 3496)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3496

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