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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 41/12
vom
8. Mai 2012
in der Zurückschiebungshaftsache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 28.
Januar 2012, soweit er nicht durch Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 5.
März 2012 abgeändert worden ist, und die vorgenannte Entscheidung des [X.], soweit sie zum Nachteil des Betroffenen ergangen ist, diesen in seinen Rechten verletzt haben. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 7.
März 2012 Bezug genommen. Dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren die Haftbedingungen nicht beanstandet hat, ändert nichts daran, dass die Entscheidung des [X.] den Anforderungen des §
62a [X.] nicht Rechnung getragen hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000
Krüger
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.01.2012 -
XIV 29/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.03.2012 -
4 T 664/12 -
Meta
08.05.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. V ZB 41/12 (REWIS RS 2012, 6708)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6708
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