Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 4 StR 386/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9295

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210617B4STR386.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 386/16

vom
21. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21.
Juni 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
April 2016 im Strafausspruch da-hin geändert, dass die Einzelstrafe für die gefährliche Kör-perverletzung in
Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstre-ckungsbeamte auf elf Monate Freiheitsstrafe festgesetzt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und notwendigen Auslagen der [X.].

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu der [X.] von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der 1
-
3
-
Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die vom [X.] festgestellten Tatgeschehen zu den [X.]

Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer mit Blut-alkoholkonzentrationen von mindestens 2,40 bzw. 2,41

geben dem Senat keine Veranlassung, die obergerichtliche Rechtsprechung zur absoluten Fahr-untüchtigkeit bei Radfahrern (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 1986

4
StR 543/85, [X.]St 34, 133; BayObLGSt 1992, 22; [X.], [X.], 109; vgl. [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 3.
Aufl., §
316 Rn.
11 mwN) einer näheren Prüfung zu unterziehen.
2.
Hinsichtlich des Strafausspruchs führt die Revision des Angeklagten zur Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe für die gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Die [X.] hat für diese Tat mit an sich [X.] Erwägungen die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, hierbei aber übersehen, dass gegen den Angeklagten für die nämliche Tat mit Urteil des [X.] vom 25.
November 2014 auf eine Freiheitsstrafe von elf Monaten erkannt worden war. Da gegen das Urteil des [X.] vom 25.
November 2014 allein der An-geklagte Berufung eingelegt hatte, hätte das [X.] das Verschlechte-rungsverbot des §
331 Abs.
1 [X.] beachten müssen und nicht auf eine die Dauer von elf Monaten übersteigende Freiheitsstrafe erkennen dürfen.
Denn das Verbot der reformatio in peius nach §
331 Abs.
1 [X.] gilt auch dann, wenn

wie hier

das [X.] die Sache gemäß
§
328 Abs.
2 [X.] an eine große [X.] verwiesen hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht ent-2
3
-
4
-
scheidet (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
September 2014

2
StR
235/14
Rn.
9; vom 29.
Oktober 2009

3
StR
141/09, [X.], 284; vom 10.
Januar 2008

4
StR
626/07, [X.], 140; [X.] in [X.]/
[X.], [X.], 60.
Aufl., §
331 Rn.
4a).
Der Verstoß gegen das Verschlechte-rungsverbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2008

4
StR
626/07 aaO).
Der Senat setzt die Einzelfreiheitsstrafe entsprechend dem Antrag des [X.] in analoger Anwendung des §
354 Abs.
1 [X.] auf elf Monate fest. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Es ist auszuschlie-ßen, dass die [X.] bei Beachtung des Verschlechterungsverbots auf eine niedrigere Einzelstrafe und unter Berücksichtigung einer Einzelfreiheits-strafe von elf Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
3.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 [X.]).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke
4
5

Meta

4 StR 386/16

21.06.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2017, Az. 4 StR 386/16 (REWIS RS 2017, 9295)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9295

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