Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 5 StR 375/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 1593

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5 [X.][X.] vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat zum Straf-ausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] veranlasste der Ange-klagte einen [X.]fahrer am [X.] unter Vorhalt eines mit einer Messer-klinge versehenen Mehrzweckwerkzeugs sein Fahrzeug zu verlassen. In der Absicht, in dem Fahrzeug Selbstmord zu begehen, lenkte er es zunächst an eine einsame Stelle in einem Feldweg am Ortsrand von [X.], leitete über einen mitgeführten Gartenschlauch die Abgase in das Auto und setzte sich bei laufendem Motor mehrere Stunden den Auspuffabgasen aus. Nach 2 - 3 - einigen Stunden, als es allmählich hell wurde, entschloss sich der [X.], seinen Standort zu wechseln und stellte das Fahrzeug an einem Wald-rand, verdeckt von Büschen und Bäumen ab. Das Auto war dort von der Hauptstraße aus nicht zu sehen. Der Angeklagte setzte sich erneut den ins Fahrzeuginnere geleiteten Abgasen aus und verlor in der Folgezeit mehrfach das Bewusstsein, bevor er am Nachmittag entdeckt wurde. Der Angeklagte leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, die durch chronische Suizidalität gekennzeichnet ist. Das sachverständig beratene [X.] vermochte nicht auszuschließen, dass diese Suizidali-tät im Zeitpunkt der Tatbegehung das Denken und Handeln des Angeklagten derart einengte, dass eine erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag. 3 4 2. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden Bedenken. 5 a) Das [X.] hat den Strafrahmen des minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Im Rahmen der [X.] hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er —in der [X.] mehrfach erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die er teilweise auch verbüßte, ohne dass ihn dies von der hiesigen Straftat abgehalten hättefi. Auch seien an dem geraubten [X.] Schäden entstanden. [X.] hat es gewertet, dass der Angeklagte bislang nicht durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten sei, bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zum Sachverhalt gemacht habe, schuldeinsichtig und reuig sei und das zufällig ausgewählte Opfer keine erheblichen Schäden davongetragen habe; außerdem habe der Angeklagte nicht aus finanziellen Interessen gehandelt. Ohne Heranziehung des vertypten [X.] des § 21 StGB hätte indes ein minder schwerer Fall nach Überzeugung der [X.] nicht bejaht werden [X.]. Denn andererseits falle zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, —dass er zum Tatzeitpunkt bereits eine Ladung zum Strafantritt wegen einer Frei- - 4 - heitsstrafe, deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war, erhalten hatte, was ihn dennoch nicht von der Tatbegehung abhieltfi. So [X.] hat die [X.] eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. b) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das [X.] wesent-liche strafmildernde Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung, die es der Annahme eines minder schweren Falles zugrunde legt, nicht berücksichtigt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass es andernfalls bereits ohne Heranzie-hung des [X.] gemäß § 21 StGB zu einer Bejahung des minder schweren Falles gelangt wäre, so dass eine weitere Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB möglich gewesen wäre. Dies betrifft insbesondere die unterbliebene Wertung des Tatgeschehens als Verzweiflungstat, was die strafschärfende Anlastung von Vorverurteilungen relativiert. Zudem bezieht das [X.] nicht ausreichend in seine Erwägungen ein, dass die [X.] zum unbefugten Fahrzeug-gebrauch liegt. 6 c) Da der Strafausspruch wegen Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-gen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 7 [X.] [X.] Dölp

Meta

5 StR 375/09

22.09.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 5 StR 375/09 (REWIS RS 2009, 1593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1593

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