Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 5 StR 277/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2403

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 26. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. April 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-klagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich ge-gen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht be-stehen bleiben. 1 Zum Tatgeschehen hat das [X.] im Wesentlichen fol-gende Feststellungen getroffen: 2 Der in [X.] aufgewachsene Angeklagte kam im Dezem-ber 1996 nach [X.] und wohnte in einem Wohnheim für [X.]. Am 12. September 1997 traf er sich mit drei anderen Bewohnern des Heims, mit denen er ab 16 Uhr alkoholische Getränke konsumierte. In der 3 - 3 - Nacht zum 13. September 1997 fuhren die vier jungen Männer mit einem Taxi ziellos durch die Gegend. Gegen 1 Uhr morgens zerrten zwei der an-derweitig verfolgten Mittäter die später Geschädigte T. in den [X.], auf dessen Rückbank die vier Männer [X.] zuletzt der Angeklagte [X.] gegen den Willen der Geschädigten ungeschützt den Geschlechtsverkehr mit ihr ausübten. Zur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten maximal 1,9 Promille.
Das [X.] hat einen minder schweren Fall der Verge-waltigung nach § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung des [X.] vom 1. Juli 1997 verneint und die Strafe dem wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit gem. §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB a. F. entnommen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 4 Bei Bestimmung des Strafrahmens hält die [X.] dem Angeklagten zugute, dass die bei ihm zur Tatzeit bestehende Alkoholisierung nicht ausschließbar zu einer erheblichen Verminderung seiner [X.] im Sinne des § 21 StGB geführt hat. Diesem [X.] stellt sie jedoch die —[X.] gegenüber, die es auch bei Berücksichtigung der langen Zeitspanne zwischen der Tat und ihrer Aburteilung sowie der positiven Entwicklung des Angeklagten, der sich [X.] gehalten, inzwischen eine Familie gegründet und eine gesicherte berufli-che Existenz aufgebaut hat, nicht erlaube, einen minder schweren Fall der Vergewaltigung anzunehmen. 5 Gewissen Bedenken begegnet schon, dass das [X.] bei Prüfung der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall zu bewerten ist, nicht auch weitere bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigte zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände (vollumfängliches Ge-ständnis, Preisgabe der Namen zweier bis dahin nicht bekannter Mittäter, 6 - 4 - bedrängte persönliche Situation zur Tatzeit) in seine Erwägungen einbezo-gen hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1). Der Strafausspruch ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil die [X.] bei der für die Ablehnung des milderen Strafrahmens entschei-denden Bewertung der Handlungsintensität unerörtert gelassen hat, ob und gegebenenfalls in welchem Maße das brutale Vorgehen gerade durch die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinflusst war. Denn in [X.] darf ihm die Handlungsintensität in dem Umfang, in dem sie auf die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zurückgeht, nicht uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5). Hier waren die für das Opfer besonders belastenden Begleitumstände der Tat, die in der massiven gemeinschaftli-chen Vorgehensweise der Täter lagen, andererseits ersichtlich von Grup-pendynamik geprägt, welcher ein erheblich enthemmter, zumal noch junger, mit der Tatinitiative der Mittäter überraschend konfrontierter Täter wie der Angeklagte weniger Widerstand entgegenzusetzen vermag als ein uneinge-schränkt schuldfähiger Täter. Eine entsprechende Erörterung war hier [X.] deshalb unerlässlich, weil der Angeklagte weder vor der Tat noch in den neun Jahren danach wegen gewalttätigen Verhaltens auffällig geworden ist. 7 Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die [X.] der Art der Tatausführung bei der Wahl des Strafrah-mens ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Auch mit Rücksicht auf den seit der Tatbegehung eingetretenen Zeitablauf kommt den [X.] möglicherweise nicht mehr die Bedeutung zu, die sie bei tatnaher Aburteilung hätten haben müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue Tatrichter wird die Straffindung auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen vorzunehmen haben, neben denen lediglich ergänzende, ih-nen nicht widersprechende Feststellungen zu verwerten sind. In diesem Rahmen wird die Frage besonders bedeutsam sein, ob die ganz [X.] - 5 - wöhnlich positive Entwicklung des Angeklagten seit Tatbegehung, seine fa-miliäre Situation sowie die berufliche Eingebundenheit weiterhin wie bislang Bestand haben. [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 277/06

26.07.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2006, Az. 5 StR 277/06 (REWIS RS 2006, 2403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2403

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