Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2013, Az. XII ZB 349/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6796

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Gegenstand

Berufsbetreuervergütung: Vergleichbarkeit einer Ausbildung zum Diplomjuristen in der ehemaligen DDR und eines anschließenden postgradualen Studiums "Unternehmensführung/Management" mit einer Hochschulausbildung i.S.d. Vergütungsrechts


Leitsatz

Zur Vergleichbarkeit einer Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betreuers wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 1. Juni 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]: 624 €

Gründe

I.

1

Der Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) wurde im Januar 2011 zum ehrenamtlichen Betreuer und für die [X.] ab 1. Juli 2011 zum Berufsbetreuer der Betroffenen bestellt. Er hatte in der ehemaligen [X.] einen Abschluss als Diplomjurist an der [X.] erworben. Im Juni 1991 schloss er das 1.200 Ausbildungsstunden umfassende postgraduale Studium "Unternehmensführung/Management" an der [X.] in [X.] erfolgreich ab. Voraussetzung für die Aufnahme dieses postgradualen Studiums war ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Er nahm weiter an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen teil.

2

Für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 beantragte der Betreuer auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € die Festsetzung einer pauschalen Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.614,80 €.

3

Das Amtsgericht hat dem Antrag unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € in Höhe von insgesamt 990,90 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betreuers ist erfolglos geblieben.

4

Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

6

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, das von dem Betreuer absolvierte Studium an der [X.] sei nach dem [X.] nicht der [X.] gleichgestellt und berechtigte nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufes.

7

Aufgrund der fehlenden staatlichen Anerkennung der absolvierten Hochschulausbildung sei eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] nicht statthaft. Auch das [X.] an der [X.] sei mit 1.200 Ausbildungsstunden bereits hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar.

8

Der Umstand, dass das [X.] eine Hochschulausbildung vorausgesetzt habe, rechtfertige es nicht, bei dem Betreuer von einer der Hochschulausbildung vergleichbaren Ausbildung auszugehen. Maßgeblich sei, dass das von dem Betreuer absolvierte Studium an der [X.] nicht staatlich anerkannt worden sei.

9

Auch die weiteren Fortbildungsmaßnahmen rechtfertigten keinen erhöhten Stundensatz.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Das Beschwerdegericht hat bei seiner Annahme, der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der [X.] sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, die maßgebenden Tatsachen nicht vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt.

aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erhält der Betreuer einen auf 44 € erhöhten Stundensatz, wenn er über besondere, für die Betreuung nutzbare Kenntnisse verfügt, die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

(1) Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehende Kenntnisse, die den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 10; vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 14 f.).

Solche Kenntnisse sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der Betreuung um eine rechtliche Betreuung handelt (§ 1901 Abs. 1 BGB), regelmäßig Rechtskenntnisse (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 - [X.] 319/11 - NJW-RR 2012, 1475 Rn. 17).

(2) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist, einen formalen Abschluss aufweist und der durch sie vermittelte Wissenstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht. Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene [X.]aufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11). Für die Annahme der Vergleichbarkeit einer Ausbildung mit einer Hochschul- oder Fachschulausbildung kann auch sprechen, wenn die durch die Abschlussprüfung erworbene Qualifikation Zugang zu beruflichen Tätigkeiten ermöglicht, deren Ausübung üblicherweise Hochschulabsolventen vorbehalten ist. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (Senatsbeschluss vom 4. April 2012 - [X.] 447/11 NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben wird die Annahme des [X.], der von dem Betreuer erworbene Abschluss an der [X.] sei einem Hochschulabschluss nicht vergleichbar, von seinen Feststellungen nicht getragen.

Die Regelung in Anlage [X.]. [X.] A Abschn. [X.] Nr. 8 y), jj) des [X.] ([X.]), wonach der Abschluss eines Studiums an der [X.] nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs berechtigt, schließt lediglich die Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs aus. Dazu, ob diese staatlich reglementierte Ausbildung und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht, enthält der [X.] keine Aussage.

Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der [X.]. Darüber hinaus ist zu klären, ob durch diese Ausbildung für die Betreuung nutzbare Fachkenntnisse vermittelt worden sind.

b) Zu Recht ist das Beschwerdegericht demgegenüber davon ausgegangen, dass weder das [X.] noch die Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Umfang einem Hochschulstudium vergleichbar sind und dass auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Ausbildungen ausscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11, 18).

3. Die Sache ist danach zur Nachholung der Feststellungen zu Art und Umfang der Ausbildung an der [X.] und der Nutzbarkeit der vermittelten Kenntnisse an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Dose                           [X.]                                        [X.]

             Schilling                          [X.]

Meta

XII ZB 349/12

10.04.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Chemnitz, 1. Juni 2012, Az: 3 T 106/12

§ 1836 BGB, § 1908i BGB, § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2013, Az. XII ZB 349/12 (REWIS RS 2013, 6796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6796

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