Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. XII ZB 21/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6556

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:160817BXIIZB21.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 21/17
vom
16.
August
2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 242 A; [X.] §§ 3 Abs. 1, 27, 28
a)
Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrüh-ten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich al-lenfalls nach §
27 [X.] erfolgen.
b)
Die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsaus-gleich erscheint grundsätzlich unbillig, wenn und soweit der ungekürzte Aus-gleich
dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichs-pflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; dieser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 [X.] in besonderem Maße zu be-rücksichtigen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2017
-
XII
ZB
636/13
-
juris).
BGH, Beschluss vom 16. August 2017 -
XII ZB 21/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
16.
August
2017
durch [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des
2. Senats für Familiensachen
des [X.]ischen [X.]s vom 1.
Dezember
2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-landesgericht zurückverwiesen.
[X.]: 4.440

Gründe:
A.
Der 1972
geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1963
geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 13.
Juli
2007. Die Zustellung des
Scheidungsantrags
ist am 12.
Juli 2014 erfolgt.
Der Trennungszeitpunkt ist zwischen den Ehegatten streitig. Die Ehefrau macht geltend, man habe sich erst im August 2013
getrennt. Das Amtsgericht hat als gesetzliche
Ehezeit den Zeitraum vom 1.
Juli
2007
bis zum 30.
Juni
2014
angenommen und auf dieser Grundlage die Auskünfte der [X.] eingeholt. Danach haben
der Ehemann bei der [X.] Rentenversi-cherung Berlin-[X.] (Beteiligte zu 1) ein Anrecht
mit einem Aus-1
2
-
3
-
gleichswert von 5,2730 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 29.258,30

die Ehefrau bei der [X.] Ren-tenversicherung Bund (Beteiligte zu
2) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 3,9500 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von 21.917,37

Daneben bestehen für
beide Ehegatten
von ihrem Arbeitgeber jeweils als Direktversicherung abgeschlossene ehezeitliche Anrechte der betrieblichen
Altersversorgung aus
Kapitallebensversicherungen mit eingeschlossener [X.]s-Zusatzversicherung ([X.]) bei der [X.] (Be-teiligte zu
3). Der Ausgleichswert des für den Ehemann bestehenden Anrechts beläuft sich auf 1.118,77

3 hat insoweit die externe Teilung verlangt,
die Ehefrau hat die Beteiligte zu 2 als Zielversorgung gewählt.
Die Ehefrau bezieht wegen einer während der Ehe eingetretenen Berufsunfähigkeit aus der [X.] eine monatliche Rente.
Die Beteiligte zu
3
hat den Ehezeitanteil dieses Anrechts mit 14.781,57

die folgenden Werte mitgeteilt:

Ehezeitbeginn

Ehezeitende

(1. Juli 2007)

(30. Juni 2014)
Rückkaufswert
der Hauptversicherung:

4.292,80

6.111,90

Deckungskapital
der [X.]:

637,11

12.628,24

Überschussguthaben des Vertrags:

838,3

1.809,64

Summe:

5.768,21

20.549,78

Auf dieser Grundlage hat die Beteiligte zu
3 einen Ausgleichswert von 7.390,79

cht berücksichtigten
Teilungs-kosten mit 350

angegeben. Nach den Bestimmungen ihrer Teilungsordnung wird bei der internen Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine 3
4
-
4
-
Rentenversicherung ohne zusätzlichen Schutz gegen das Risiko der [X.] eingerichtet.
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Ehegatten -
insoweit rechts-kräftig -
geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend der Auskunft der Versorgungsträger intern geteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass im We-ge der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der
Ehefrau
bei der Beteiligten zu
3
zugunsten des
Ehemanns
ein auf das Ende der Ehezeit am 30.
Juni 2014
bezogenes Anrecht in Höhe von 7.240,79

und ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu
3 nicht stattfindet. Auf die Beschwerde der
Ehefrau
hat das [X.] die Teilungsordnung der Beteiligten zu
3 in den [X.] aufgenommen und hinsichtlich des [X.] bei der Beteiligten zu
3 angeordnet, dass im Wege der externen Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf den 30.
Juni 2014 bezogenes Anrecht in Höhe von 1.118,77

2 begründet wird und die Beteiligte zu
3 diesen
Betrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25
% vom 30.
Juni 2014 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Beteiligte zu
2 zu zahlen hat. Im Übrigen hat das [X.] die Be-schwerde der Ehefrau zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
Ehefrau.

B.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
5
6
-
5
-

I.
Dieses hat seine
Entscheidung wie folgt begründet: Da die Ehefrau [X.] die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich in [X.] Umfang zur Überprüfung gestellt
habe, liege nicht lediglich eine auf einzel-ne Anrechte bezogene [X.] vor. Vielmehr sei die Entscheidung des Amtsgerichts unter jedem Gesichtspunkt einer Überprüfung zu unterziehen.
Die Ehezeit reiche vom 1.
Juli 2007 bis zum 30.
Juni 2014; die Monate Juli und August 2014 seien nicht einzubeziehen. Eine Korrektur der Ehezeit sei nicht geboten, weil es allenfalls um eine kurzzeitige Verschiebung des Ehezeit-endes gehe. Im Versorgungsausgleich sei auch die Zustellung eines verfrühten Scheidungsantrags für das Ehezeitende maßgeblich. [X.] der Antragsteller mit Schädigungsabsicht oder träten sonst grob unbillige
Härten auf, sei eine Korrektur über §
27 [X.] möglich. Dass der Ehemann vorliegend in Schädigungsabsicht einen zu frühen Trennungszeitpunkt angegeben und des-halb das Scheidungsverfahren verfrüht eingeleitet habe, lasse sich nicht fest-stellen. Eine grob unbillige Härte ergebe sich nicht allein daraus, dass
-
wie von der Ehefrau geltend gemacht -
von einem Ehezeitende zum 31.
August 2014 auszugehen sei. Daher könne dahinstehen, ob der Vortrag der Ehefrau über-haupt zutreffe.
Gegen die Ermittlung der Ausgleichswerte in der gesetzlichen Renten-versicherung und des vom Ehemann erworbenen Anrechts in der privaten [X.] sei daher nichts zu erinnern. Für das von der Ehefrau bei der F.
Lebensversicherung erworbene Anrecht privaten Lebensversiche-rung, verbunden mit einer Berufsunfähigkeits-sei der Aus-gleichswert lediglich geringfügig -
und zwar wegen der vom Amtsgericht zu ge-7
8
9
-
6
-
ring angesetzten hälftigen [X.] -
auf 7.215,79

s-zugehen sei von einem Ehezeitanteil aus der mit einer [X.] verbundenen Le-bensversicherung von 14.781,57

[X.] mit einem Kapital von 12.628,24

r-höhung
dieses [X.] werde aus Rückstellungen für Versicherungs-leistungen, also letztlich zulasten der Versichertengemeinschaft, erbracht und unterliege deshalb nicht dem Versorgungsausgleich, sei nicht zu folgen.
Die Beteiligte zu
3 habe bei der internen Teilung nach ihrer Teilungsordnung den Risikoschutz auf eine Altersversorgung
beschränkt, weshalb sie nach §
11 Abs.
1 Nr.
3 [X.] verpflichtet sei, für das nicht abgesicherte Risiko der Berufsunfähigkeit
einen Ausgleich in der Altersversorgung
zu
schaffen. Gegen den Grundgedanken dieser Vorschrift würde es verstoßen, das auf die [X.] entfallende Deckungskapital vom Wertausgleich auszunehmen. Zudem erfolge nach §
28 Abs.
1 [X.] ein Wertausgleich in Bezug auf die [X.] ohnehin nur in den Fällen, in denen eine Leistung bereits bezogen werde. Wenn somit nach dem Willen des Gesetzgebers eine [X.] nur dann dem [X.], sofern
sich das Risiko der Berufsunfähigkeit bereits in der Ehezeit ver-wirklicht habe, spreche dies dafür, dass das Anrecht dann auch in vollem Um-fang ausgeglichen werde. Dies gebiete schon der [X.].
Beide von den Ehegatten bei der Beteiligten zu
3 erworbenen Anrechte
seien auszugleichen. Sie seien gleichartig im Sinne des
§
18 Abs.
1 VersAus-glG, die Differenz ihrer Ausgleichswerte sei nicht gering. Wegen des absoluten Vorrangs von §
18 Abs.
1 [X.] sei die Vorschrift des §
18 Abs.
2
[X.] auch nicht auf das Anrecht des Ehemanns anwendbar.
Die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das Anrecht der Ehefrau bei der Beteiligten zu
3 seien im Wege der internen Teilung auszu-gleichen. Für Letzteres sei die maßgebliche Teilungsordnung in den Tenor auf-10
11
-
7
-
zunehmen. Das Anrecht des Ehemanns bei der Beteiligten zu
3 sei extern
zu teilen. Insoweit sei anzuordnen, dass der Ausgleichswert als Kapitalbetrag nebst Zinsen in Höhe von 3,25
% (entsprechend dem Rechnungszins) vom
En-de der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich zu zahlen sei.

II.
Diese Ausführungen unterliegen aufgrund der zulässigen, insbesondere statthaften Rechtsbeschwerde insgesamt der rechtlichen
Nachprüfung.
1. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde unbeschränkt [X.], auch wenn es in den Gründen des angefochtenen Beschlusses mit der Verzinsung bei der externen Teilung und der Behandlung der [X.] zwei [X.] zur Begründung der Zulassungsentscheidung angeführt hat, die sich allein auf die beiden Anrechte der betrieblichen Altersversorgung beziehen. Denn unabhängig davon,
ob damit eine -
dem Grundsatz nach auch in den Gründen mögliche (vgl. Senatsbeschluss vom 1.
Oktober 2014 -
XII
ZB
635/13 -
FamRZ 2015, 37 Rn.
7) -
Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf einzel-ne Anrechte verbunden sein sollte, wäre eine
solche wegen der notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit aller Anrechte, die aus der im Rahmen der auch vom [X.] erörterten Härtefallprüfung nach §
27 [X.] vor-zunehmenden Gesamtwürdigung folgt, unwirksam (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
Februar 2016 -
XII
ZB
629/13 -
FamRZ 2016, 794 Rn.
7).
2. Mit der
Rechtsbeschwerde der Ehefrau
ist in zulässiger Weise die Entscheidung zum Versorgungsausgleich insgesamt und damit auch insoweit angegriffen, als diese für sie
hinsichtlich einzelner Anrechte günstig ist. Denn 12
13
14
-
8
-
die Ehefrau wendet sich unter anderem gegen die vom [X.] zur Anwendung der Härtefallregel des §
27 [X.] vertretene Auffassung und damit gegen einen Aspekt des Versorgungsausgleichs, der die Einbeziehung aller Versorgungsanrechte erfordert und daher
auch einer Beschränkung der Rechtsmitteleinlegung auf einzelne Anrechte entgegensteht.

III.
Der mithin gebotenen umfassenden rechtlichen
Nachprüfung hält der angefochtene Beschluss nicht in allen Punkten stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das [X.] für das Ende der gesetzlichen Ehezeit auf die Zustellung des Scheidungsantrags im Juli 2014 abgestellt hat und so gemäß
§
3 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.] zum 30.
Juni 2014 gelangt ist. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde gel-tend, wegen der von der Ehefrau behaupteten Trennung erst im August 2013
sei von einem späteren Ehezeitende auszugehen.
a) Wie sich ein verfrüht

-
also vor Ablauf des Trennungsjahrs nach §
1565 Abs.
2 BGB ohne Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallschei-dung im Sinne dieser Vorschrift -
gestellter Scheidungsantrag auf das Ehezeit-ende auswirkt, ist umstritten.
aa) Der Senat hat zum früheren Recht für besondere Ausnahmekonstel-lationen eine Modifikation des in §
1587 Abs.
2 BGB
aF (entsprechend jetzt §
3 Abs.
1 Halbsatz
2 [X.]) geregelten [X.] über §
242 BGB in Betracht gezogen (vgl. Senatsurteil vom 4.
Dezember 1996 -
XII
ZR
231/95 -
FamRZ 1997, 347, 348). Zum Versorgungsausgleich hat er es in zwei Fällen als nach
[X.] und Glauben gemäß §
242 BGB geboten erachtet, für das Ehezeit-15
16
17
18
-
9
-
ende abweichend von §
1587 Abs.
2 [X.] und jeweils entgegen dem Ansin-nen des [X.] nicht auf die Zustellung des Scheidungsantrags, sondern auf den Zeitpunkt der Fortführung des [X.]. Dem lagen Sachverhalte zugrunde, in denen
sich die Ehegatten nach Zustellung des Scheidungsantrags wieder versöhnt hatten und das -
von den Ehegatten für erledigt gehaltene
-
Scheidungsverfahren mehr als fünf bzw.
sie-ben Jahre geruht
hatte. Denn in einem solchen Fall
sei entsprechend dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs das Vertrauen auf die weitere Teilhabe an einer gemeinsam aufgebauten Alterssicherung zu schützen (Se-natsbeschlüsse
vom 18.
Dezember 1985 -
IVb
ZB 74/82 -
FamRZ 1986, 335
f.
und vom 5.
Februar 1986 -
IVb
ZB
56/85 -
FamRZ 1986, 449).
Hieran anschließend hält eine Meinung auch unter der Geltung des [X.]gesetzes ein Hinausschieben des [X.] nach §
242 BGB für möglich, um gewichtige Nachteile für einen Ehegatten abzuwenden (BeckOK
BGB/[X.]Stand: 1.
Februar 2017] §
3 [X.] Rn.
2; Bergmann in [X.]/[X.]/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Stand: 31.
EL 2016] Teil
M Rn.
35; [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
1 Rn.
154; [X.]/[X.]. §
3 [X.] Rn.
3; [X.] 2011, 431, 435; [X.]/Brudermüller BGB 76.
Aufl. §
3 [X.] Rn.
5; [X.] Der Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
132a; wohl auch [X.] 4.
Aufl. Rn.
179).
bb) Demgegenüber wird nach einer anderen Auffassung das [X.] bei einem erfolgreichen Scheidungsantrag stets durch die Zustellung dieses Antrags bestimmt
([X.] Das familienrechtliche Mandat Versorgungsaus-gleich 2.
Aufl. §
4 Rn.
69), wobei in schwerwiegenden Fällen eine Korrektur über §
27 [X.] in Betracht zu ziehen sei
([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
3 [X.] Rn.
9; [X.]/[X.] [Stand: 19
20
-
10
-
15.
November 2016] §
3 [X.] Rn.
18; [X.]/[X.] 3.
Aufl. §
3
[X.] Rn.
16).
b) Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer
verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann
im Versorgungsaus-gleich
allenfalls nach
§
27 [X.] erfolgen.
Das [X.] hat mithin zu Recht angenommen, dass sich ein derartiger Umstand nicht durch eine Verschiebung des [X.], sondern nur als Härtefall unter den
Voraussetzungen des §
27 [X.] im Wege der Beschränkung oder des Wegfalls des Versorgungsausgleichs auswirken
kann.
aa) Unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts enthielt das Gesetz insbesondere mit
§§
1587
c, 1587
h [X.], auf deren Grundlage
treuwidriges Einwirken des insgesamt ausgleichsberechtigten
Ehegatten auf seine Anrechte sanktioniert werden konnte
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
68). Dabei handelte es sich um allein anspruchsbegrenzende Normen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.
April 2013 -
XII
ZB
172/08 -
FamRZ 2013, 1200 Rn.
16 und [X.], 344 = FamRZ 1996, 1540, 1542). Eine An-spruchserweiterung, die durch
eine gegen [X.] und Glauben verstoßende
Ein-flussnahme auf den Versorgungsausgleich bedingt
war,
konnte mittels dieser Bestimmungen hingegen nicht erreicht werden. Daher blieb in den Fällen, in denen sich der (insgesamt) ausgleichspflichtige Ehegatte auf ein früheres Ehe-zeitende berief, allenfalls der Rückgriff auf §
242 BGB, um eine der Halbteilung entsprechende Teilhabe des anspruchsberechtigten Ehegatten sicherzustellen (so die Fallgestaltungen in den Senatsbeschlüssen vom 18.
Dezember 1985
-
IVb
ZB
74/82 -
FamRZ 1986, 335 und vom 5.
Februar 1986 -
IVb
ZB
56/85 -
FamRZ 1986, 449). Die Grundsätze von [X.] und Glauben bildeten dabei
-
ihrer Stellung als übergeordnetes Rechtsprinzip entsprechend -
das für be-sondere Ausnahmefälle heranzuziehende Korrektiv (vgl. Senatsurteil vom 21
22
-
11
-
4.
Dezember 1996 -
XII
ZR
231/95 -
FamRZ 1997, 347, 348; Senatsbeschlüsse vom 18.
Dezember 1985 -
IVb
ZB
74/82 -
FamRZ 1986, 335; vom 13.
Oktober 1982 -
IVb
ZB
601/81 -
FamRZ 1983, 38, 40
und vom 27.
Februar 1980
-
IV
ZB
7/79 -
FamRZ 1980, 552, 554; aA [X.] Versorgungsausgleich 8.
Aufl. Kap.
1 Rn.
154 unter Hinweis auf [X.]. 191/77 [Beschluss]
S.
7
f.).
bb) Im Rahmen der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes hat der Gesetzgeber mit §
27 [X.] für den Bereich des [X.] eine spezielle Korrekturvorschrift geschaffen, um groben Unbilligkeiten aller Art im Einzelfall begegnen zu können. Die Bestimmung
des §
27 VersAus-glG enthält eine Regelung, die den allgemeinen Grundsatz von [X.] und Glau-ben insoweit konkretisiert und in den Fällen -
dann anstelle der zivilrechtlichen Generalklausel des §
242 BGB -
eingreifen soll, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem der Gerechtigkeit in nicht erträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führen würde (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
67
f.). Soweit der Anwendungsbereich des §
27 [X.] reicht, bleibt für §
242 BGB mithin kein Raum.
Sofern sich ein verfrühter Scheidungsantrag als treuwidriges Verhalten im Rahmen des Versorgungsausgleichs darstellt, das
zu einer unbilligen Härte führt, ist deshalb die Korrektur über §
27 [X.] vorzunehmen. Dies ist auch sachgerecht: Nach dem geltenden Recht erfolgt der Ausgleich einzelner Anrechte, so dass nun dem Grundsatz nach einer [X.]widrigkeit des überwie-gend
ausgleichspflichtigen Ehegatten im Wege der Kürzung des an ihn vorzu-nehmenden Einzel-Ausgleichs begegnet werden
kann. Nur auf diese Weise wird zudem gewährleistet, dass die Interessen
der beteiligten Versorgungsträ-ger gewahrt werden. Diese wären nämlich bei
einem Rückgriff auf §
242 BGB und einer darauf beruhenden Verschiebung des [X.] dadurch
betrof-fen, dass sie mehr als den Hälfteanteil der in der Ehezeit erworbenen Anrechte 23
24
-
12
-
ausgleichen
müssten und so
mit Versorgungsrisiken
belastet werden könnten, die nicht der gesetzlichen Ehezeit entstammen
(vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Juni 2013 -
XII
ZB
633/11 -

FamRZ 2013, 1362 Rn.
10; [X.]/[X.] und Verfahren in der Praxis 2.
Aufl. Rn.
766).
cc) Nach §
27 [X.] findet ein Versorgungsausgleich ausnahms-weise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzu-weichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind
und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Se-natsbeschluss vom 21.
September 2016

XII
ZB
264/13

FamRZ 2007, 26 Rn.
18 mwN).
c) Danach sind, wie das [X.] zutreffend angenommen hat,
die Voraussetzungen für eine Korrektur des Versorgungsausgleichs aufgrund verfrühter Scheidungsantragstellung
nicht gegeben.
Vorliegend streiten die Ehegatten um zwei Monate, in denen der [X.] -
anders als die bereits berufsunfähige Ehefrau -
noch (ehezeitliche)
[X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben sowie durch Einzahlungen in die betrieblichen Altersversorgung
eine Steigerung von deren Rückkaufs-
und Kapitalwert erlangt hat, woran
die Ehefrau im Wege des [X.] partizipieren könnte. Eine grobe Unbilligkeit ist insoweit weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde dargelegt. Insbesondere fehlt es
an
jeglichen Ausführungen
zum Umfang des der Ehefrau hierdurch eventuell entstandenen Nachteils. Angesichts des Versicherungsverlaufs des 25
26
27
-
13
-
Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung können
insoweit allenfalls geringe Beträge in Rede stehen.
Für die betriebliche Altersversorgung
des Ehemanns gilt nichts anderes. Die hierzu von der Rechtsbeschwerde bemühte Argumentation, die [X.]widrig-keit ergebe sich bereits daraus, dass für ihn
-
anders als für die Ehefrau -
in den Monaten Juli und August 2014 noch Einzahlungen in die betriebliche Altersver-sorgung erfolgt seien, ist zur Darlegung einer groben Unbilligkeit ungeeignet. Angesichts
des geringen gesamten ehezeitlichen [X.] dieser Ver-sorgung liegt ein relevanter Nachteil der Ehefrau aufgrund des von ihr geltend gemachten [X.] fern.
2. Von Rechtsfehler beeinflusst sind hingegen die Ausführungen des [X.]s zu den Auswirkungen des laufenden Bezugs der [X.]srente durch die Ehefrau auf die Bewertung des Ehezeitanteils
ihrer betrieblichen Altersversorgung.
a) Es bleibt bereits unklar, ob das [X.] insoweit vom [X.] eines Anrechts der [X.] im Sinne des §
28 Abs.
1 [X.] oder aber von einer betrieblichen Altersversorgung ausgeht. Zutreffend ist [X.]. Die Arbeitgeberin der Ehefrau
hat die vorliegende Versicherung als Ver-sicherungsnehmerin
auf das Leben und gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit der Ehefrau abgeschlossen und der Ehefrau ein Bezugsrecht für die Leistungen aus dieser Versicherung eingeräumt. Mithin handelt es sich um eine Direktver-sicherung im Sinne des Betriebsrentengesetzes und deshalb, wie das Amtsge-richt zutreffend gesehen hat, um ein Anrecht der betrieblichen Altersversor-gung.
Hierauf findet die Vorschrift des §
28 Abs.
1 [X.] nicht unmittelbar und -
mangels [X.] Gesetzeslücke -
auch nicht entsprechend Anwen-28
29
30
-
14
-
dung (vgl. Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2017 -
XII
ZB
636/13 -
juris Rn.
13
ff.
mwN).
b)
Jedenfalls aber hat das [X.] rechtsfehlerhaft nicht ge-prüft, ob im Zusammenhang mit der [X.] zugunsten der Ehefrau die Härteklau-sel des §
27 [X.] eingreift.
aa) Wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ausge-sprochen hat, ist der Grundgedanke der zum Ausgleich von Beamtenversor-gungen ergangenen Senatsrechtsprechung, mit der eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei wegen Dienstunfähigkeit durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten erhöhter
Versorgung unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt wurde,
auch auf betriebliche Versorgungen zu übertragen, deren Kapi-talwert infolge des ehezeitlichen Eintritts der Invalidität des Versorgungsemp-fängers
signifikant gestiegen ist. Würde der ungekürzte Ausgleich dem aus-gleichsberechtigten (nicht invaliden) Ehegatten eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht verschaffen, kann es auch in diesen Fällen geboten sein, den Ausgleich gemäß §
27
[X.] zu beschränken und statt auf den Kapitalwert der laufenden Invaliditätsrente auf fiktive Anwartschaftswer-te abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn kein Versorgungsfall eingetreten wäre (Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2017 -
XII
ZB
636/13 -
juris Rn.
25
mwN).
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch

und erst recht

für den Ausgleich einer als betriebliche Direktversicherung eingerichteten Berufs-unfähigkeitsversicherung.
Die Erwägungen, die den Gesetzgeber bei der [X.] veranlasst haben, die Invaliditätsrente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versorgungsausgleich aus-zunehmen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte selbst keine Invaliditäts-rente bezieht und auch die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt
31
32
33
-
15
-

28 Abs.
1 [X.]), treffen gleichermaßen
für solche Berufsunfähigkeits-versicherungen zu, die durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Direktversicherung zugunsten der ausgleichspflichtigen Person eingerichtet worden sind
(Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2017 -
XII
ZB
636/13 -
juris Rn.
26
ff. mwN).
Der Bestimmung des §
28 [X.] lässt sich daher ein allgemeiner und über den Bereich der [X.] hinausgreifender Rechtsgedanke da-hingehend
entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Versorgungsausgleich
grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei [X.] Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichs-pflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss
(Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2017 -
XII
ZB
636/13 -
juris Rn.
30).
Dies verkennt das Oberlandesge-richt, wenn es den Regelungsgehalt des §
28 Abs.
1 [X.] darauf ver-engt, dass sich das Risiko der Berufsunfähigkeit in der Ehezeit verwirklicht ha-ben müsse.
Nichts anderes folgt entgegen der Annahme des [X.]s aus §
11 Abs.
1 Nr.
3 [X.]. Nach dieser Vorschrift muss ein [X.], der bei der internen Teilung den Risikoschutz des ausgleichsberechtig-ten Ehegatten im Gegensatz zur Versorgung des [X.] auf eine Altersversorgung beschränkt, für das dann nicht abgesicherte Risiko einen zu-sätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schaffen. Ob dieser zusätzliche Ausgleich
bei laufendem Leistungsbezug
des [X.] wegen [X.] dem Kapitalwert der [X.] nach Eintritt des [X.] oder 34
35
-
16
-
demjenigen bei fiktiver weiterer Erwerbstätigkeit entsprechen muss, ist damit jedoch nicht vorgegeben.
bb) Auch wenn die Anwendung der Härteklausel gemäß §
27
[X.] eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, [X.] und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten verlangt, muss der in §
28 [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertentscheidung im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach §
27 [X.] ein erhebliches Ge-wicht beigemessen werden. In den Fällen, in denen eine laufende (hier: betrieb-liche) Invaliditätsrente zugunsten eines erwerbsfähigen Ehegatten ausgeglichen werden soll, ist die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs nicht schon deshalb ohne weiteres gerechtfertigt, weil der ausgleichspflichtige Ehe-gatte auf das Behaltendürfen seiner ungekürzten Invaliditätsrente nicht drin-gend angewiesen ist und/oder die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch nicht gesichert erscheint (Senatsbeschluss vom 21.
Juni 2017
-
XII
ZB
636/13 -
juris Rn.
30 mwN).
3. Die angefochtene Entscheidung hat daher keinen Bestand. Sie ist ins-gesamt aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverwei-sen (§
74 Abs.
5 und 6 Satz
2 FamFG), weil durch den Tatrichter die umfas-sende, die vorstehenden Maßgaben berücksichtigende Gesamtabwägung nach §
27 [X.] vorzunehmen
ist.

Für den Fall, dass es zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns
kommt, weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsbeschwerde sich ohne Erfolg gegen
die vom
[X.] hierzu angeordnete Verzin-sung von 3,25
% wendet. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit erhobene Rüge, bei einer beitragsorientierten Leistungszusage wie der vorliegenden sei für die Verzinsung der im Rahmen der Barwertermittlung tatsächlich verwende-36
37
38
-
17
-
te -
hier nicht festgestellte -
Abzinsungsfaktor, nicht aber der Rechnungszins maßgeblich, geht fehl.
Die von der Rechtsbeschwerde herangezogene Senats-rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 21.
September 2016 -
XII
ZB
447/14 -
FamRZ 2016, 2076 Rn.
24) zur Maßgeblichkeit des bei der Barwertermittlung verwendeten Abzinsungsfaktors auch für die Verzinsung des [X.] vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den [X.] ist vorliegend nicht einschlägig. Denn nach §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist bei einer wie hier über eine Direktversicherung durchgeführten betrieblichen Altersversorgung der Kapitalwert nach §
4 Abs.
5 Satz
2 BetrAVG maßgeblich. Dieser entspricht für die Hauptversicherung dem Rückkaufswert (vgl. etwa [X.] in [X.]/[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
4 Rn.
166
ff.), zu dessen Ermittlung eine Diskontierung nicht stattgefunden hat. Gleiches gilt für den Kapitalwert der [X.]. Dementsprechend hat das [X.] zutref-fend den von der [X.] verwendeten Rechnungszins -
der mit

-
18
-
dem für den Vertrag geltenden Garantiezinssatz

identisch ist -
auch für seinen Zinsausspruch herangezogen (vgl. Senatsbeschluss [X.], 36 = [X.], 1785 Rn.
28).
Dose
Schilling
Nedden-Boeger

Botur
Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2015 -
2.2 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.12.2016 -
10 UF 101/15 -

Meta

XII ZB 21/17

16.08.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. XII ZB 21/17 (REWIS RS 2017, 6556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6556

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 21/17 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsenen Nachteilen; Unbilligkeit der Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente


XII ZB 636/13 (Bundesgerichtshof)

Versorgungsausgleich: Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente aus betrieblicher Versorgung; Billigkeitsabwägung bei Anwendung der Härteklausel


XII ZB 636/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 609/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 546/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 21/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.