Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. XII ZB 609/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8659

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

29.
Februar
2012

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
1 Abs.
1, 5 Abs.
2, 14 Abs.
1, 46
a)
Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist im Versorgungs-ausgleich der nach §
46 [X.] i.V.m. §
169 Abs.
4 Satz
1 VVG relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als [X.]wert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine be-stimmte Leistung garantiert.
b)
Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Ren-tenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber handelt es sich bei einem [X.] Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitli-che Veränderung, die auf den [X.] zurückwirkt. Ein solcher nachehezeit-licher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]
berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat.
[X.], Beschluss vom 29. Februar 2012 -
XII [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Februar
2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne und [X.], Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26.
Zivilsenats -
Familiensenat
-
des [X.]s [X.] vom 27.
Oktober 2010 wird
auf Kosten der weiteren Beteiligten zu
3 zu-rückgewiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.
Auf den am 6.
November 2009 zugestellten Antrag hat
das Amtsgericht -
Familiengericht
-
die
am 9.
November 2004 geschlossene Ehe der Antragstel-lerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: [X.]) rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1.
November 2004 bis 30.
Oktober 2009; §
3 Abs.
1 [X.]) haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Ren-tenversicherung erworben. Die ehezeitlichen Anwartschaften der Ehefrau
bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) belaufen 1
2
3
-
3
-
sich auf 3,4193 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 1,7097 Entgelt-punkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.505,97

e-zeitlichen Anwartschaften des Ehemannes bei der [X.] Süd (im Folgenden: [X.] Süd) belaufen sich auf 4,2758 Entgeltpunkte mit einem Ausgleichswert von 2,1379 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.137,23

Daneben hat der Ehemann während der Ehezeit weitere Anrechte aus einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung bei der S.

Lebensversicherung a.G. (im Folgenden: Beteiligte zu
3) erworben, deren [X.] sich auf 2.345,45

Ausgleichswert von 1.172,73

Das Amtsgericht hat die Anrechte beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung
intern geteilt. Das weitere Anrecht des Ehemannes aus seiner privaten Altersversorgung hat es in der Weise extern geteilt, dass es -
bezogen auf das Ende der Ehezeit
-
zu Lasten dieses Anrechts bei der [X.] zu
3
zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 1.172,73

[X.] begründet und die
Beteiligte zu
3
verpflichtet hat, diesen Betrag an die [X.] zu zahlen. Das [X.] hat die Beschwerde der
[X.] zu
3, mit der diese eine externe Teilung der bei ihr begründeten Anrechte im Wege einer Ausgleichsquote begehrt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde der
Beteiligten zu
3, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlan-desgericht ist der Senat gebunden (§
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG).
4
5
-
4
-
Allerdings hat die
Beteiligte zu
3
ihre Rechtsbeschwerde in wirksamer Weise auf den Ausgleich der bei ihr begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes und somit auf einen abtrennbaren Teil der angegriffenen Entschei-dung beschränkt. Mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs zum 1.
September 2009 wurde die zuvor notwendige Verrechnung verschiedener Versorgungsanrechte zum Zweck eines Einmalausgleichs aufgehoben; die [X.]e verschiedener Anrechte werden jetzt nach §
1 Abs.
1 [X.]
jeweils isoliert zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
31). Entsprechend wendet sich die
Beteiligte zu
3
mit ihrer Rechtsbeschwerde nur gegen die externe Teilung
der bei ihr begründeten Anrechte. Die dafür relevanten Rechtsfragen beschränken sich auch auf die Bewertung und den Ausgleich dieses Anrechts. Auch in diesem eingeschränk-ten Umfang hat
die Rechtsbeschwerde jedoch
in der Sache keinen Erfolg.
1. Das [X.] hat die Zurückweisung der Beschwerde wie folgt begründet:
Das Anrecht des Ehemannes bei der
Beteiligten zu
3
falle aufgrund des geringen Ausgleichswertes zwar unter die Bagatellregelung des §
18 Abs.
2 [X.]. Besondere Gründe für die Durchführung des Ausgleichs seien aus der Akte auch nicht ersichtlich. Nachdem die Ermessensausübung des [X.] im Rahmen des §
18 Abs.
2 [X.] aber von keinem Beteiligten [X.] worden sei, sehe auch das [X.] von einer Anwendung der Bagatellregelung ab.
Zu Recht sei das Amtsgericht von dem [X.] bei [X.]
in Höhe von 2.345,45

im Rahmen der externen Teilung ein Anrecht in Höhe des hälftigen [X.] von 1.172,73

begründet. Fondsgebundene Versicherungen seien ihrem Wesen 6
7
8
9
-
5
-
nach Kursschwankungen ausgesetzt. Werde der bei Ende der
Ehezeit vorhan-dene [X.]
extern geteilt, erhalte der [X.] zwingend einen festen Ausgleichsbetrag. Bei einem späteren [X.] erhalte der [X.] weniger als die Hälfte des späteren Wertes; umgekehrt erhalte er mehr als die Hälfte des späteren Wertes, wenn der Wert des Fondsanteils nachehelich sinke. Ob darin eine Verletzung des [X.] zu erblicken sei, sei in der Rechtsprechung noch nicht abschlie-ßend geklärt. Während das [X.] [X.]
von dem festen
Aus-gleichswert bei Ende der Ehezeit ausgehe, habe das [X.] Köln ein fondsgebundenes Anrecht auf der Grundlage einer Ausgleichsquote extern geteilt, um auch nacheheliche Veränderungen des [X.]s zu erfassen.
Fondsgebundene private Rentenversicherungen seien nach
§
46 [X.]
mit ihrem Wert bei Ende der Ehezeit
zu berücksichtigen. §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] erfordere keine Berücksichtigung nachehelicher Verände-rungen und somit auch keine externe Teilung im Wege einer Ausgleichsquote. Der Ausspruch über die externe Teilung müsse vielmehr eindeutig bestimmt und vollstreckbar sein. Damit sei es unvereinbar, dem Versorgungsträger [X.], den Ausgleichswert
nach einer bestimmten Formel selbst festzuset-zen. Auch für den Versorgungsträger der Zielversorgung sei eine
Ungewissheit darüber, wie viel er vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person erhalte, unzumutbar. Der
Entscheidung zum Versorgungsausgleich dürfe kein tagesaktuell ermittelter
nachehelicher
Wert der Fondsanteile zugrunde gelegt werden. Dies sei auch deswegen schwierig, weil es fondsgebundene Versiche-rungen gebe, die in eine Mischung aus mehreren Fonds investieren. Einer ab-weichenden
Handhabung stehe auch §
37 Abs.
2 FamFG entgegen, weil das Gericht den Beteiligten zu einem
aktuell ermittelten Wert der Fondsanteile
zu-nächst
rechtliches Gehör geben müsse
und der Wert dann im [X.]punkt der nachfolgenden Entscheidung nicht mehr aktuell sei.
10
-
6
-
Bestimme sich der maßgebliche Wert des Anrechts
nach dem [X.]punkt der Umsetzung der externen Teilung, hänge die Höhe des [X.] von der beliebigen Entscheidung des Versorgungsträgers über den [X.]punkt der Umsetzung ab. Damit ergäbe
sich über die Zufälligkeit des Kursverlaufs hinaus eine weitere Zufälligkeit. Auch [X.] erforderten keine abweichende Entscheidung. Fondsgebundene Versicherungen schwankten [X.] in ihrem Wert. Jeder Stichtag bringe für beide Ehegatten so-wohl ein Risiko als auch eine Chance. Dies sei bei fondsgebundenen Versor-gungen zu akzeptieren.
Der Stichtagsbezug des Versorgungsausgleichs führe
auch bei [X.], weil die auf den
[X.] der Versorgung bezogenen Überschussanteile aus der [X.] zwischen [X.] und Umsetzung nur dem [X.] zugutekämen. Diese strukturbedingten Unebenheiten seien hinzunehmen. §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]
ermögliche zwar die Berücksichtigung bestimm-ter nachehelicher Entwicklungen bis zur Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich. Die Vorschrift könne aber nicht als Entscheidung des Gesetzgebers verstanden werden, allgemein alle Wertschwankungen bis zur Umsetzung der Teilung zu berücksichtigen, um das [X.] strikt zu verwirklichen.
2. Die Entscheidung des [X.] hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
a)
Zu Recht hat das [X.] auch den ehezeitlich erworbenen Anteil der privaten Altersversorgung
des Ehemannes bei der
Beteiligten zu 3 in den Versorgungsausgleich einbezogen.
[X.]) Nach §
3 Abs.
2 [X.] sind in den Versorgungsausgleich die [X.]e aller nach §
2 [X.] auszugleichenden
Anrechte einzube-11
12
13
14
15
-
7
-
ziehen.
Diese Voraussetzungen liegen nach den tatrichterlichen Feststellungen vor. Der Ausgleich der fondsgebundenen Rentenversicherung entfällt auch nicht nach §
19 Abs.
2 Nr.
1 [X.]. Nach dieser Vorschrift ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt
ist, insbesondere als noch [X.] Anrecht im Sinne des Betriebs-rentengesetzes. Die fondsgebundene [X.] ist aber nicht mehr verfallbar, somit
ausgleichsreif.
Zwar ist es einer solchen Ver-sorgung wesensimmanent, dass ihr Wert durch Kursentwicklungen am Kapital-markt steigen oder auch absinken kann. Zu dem für den Versorgungsausgleich maßgeblichen [X.]punkt nach §
5 Abs.
2 [X.] besteht jedoch unabhän-gig von späteren Kursschwankungen und der Möglichkeit einer Anpassung des Wertausgleichs
bei der Scheidung nach §§
225
f. FamFG ein un[X.] und damit ausgleichsreifes Anrecht.
bb) Auch soweit das [X.] die Anwartschaften des [X.]es bei der
Beteiligten zu
3 ausgeglichen und von einem Ausschluss
we-gen
Geringfügigkeit nach §
18 Abs.
2 [X.] abgesehen hat, ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
Der Ausgleichswert dieser Versorgung unterschreitet mit 1.172,73

Geringfügigkeitsgrenze des §
18 Abs.
3 [X.], die
für das Ende der Ehe-zeit am 31.
Oktober 2009 3.024

vgl. [X.], 173). Zwar soll das Familiengericht solche Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht aus-gleichen.
Gleichwohl ist die abweichende Ermessensentscheidung des [X.] im Hinblick auf den stets zu beachtenden Halbteilungsgrundsatz (§
1 Abs.
1 [X.]) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versor-16
17
-
8
-
gungsträger verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 30.
November 2011

XII
ZB
344/10
-
[X.], 192 Rn.
37
ff. und XII
ZB
328/10
-
[X.], 277).
Solche besonderen Umstände, die der Gesetzgeber
bei seiner Entschei-dung für den Nichtausgleich einzelner geringfügiger
Anrechte nach §
18 Abs.
2 [X.] im Blick hatte, liegen hier nicht vor. Denn die Instanzgerichte ha-ben das Anrecht des Ehemannes bei der
Beteiligten zu
3 im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts der Ehefrau bei der [X.] aus-geglichen. Das begründete Anrecht erhöht damit die bereits bestehende [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung und führt damit nicht zu einem ins Gewicht fallenden Verwaltungsaufwand. Weil durch die Form der externen Teilung auch keine Splitterversorgung begründet
wird, ist die Er-messensausübung des [X.]s unter Berücksichtigung des Halbtei-lungsgrundsatzes im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschluss
vom 30.
November 2011 -
XII
ZB
344/10
-
FamRZ 2011, 192 Rn.
40
ff.).
b) Zu Recht hat das [X.] den Versorgungsausgleich im Wege der externen Teilung durchgeführt, weil die
Beteiligte zu
3
als [X.]in der ausgleichspflichtigen Person dies nach §
9 Abs.
3 i.V.m. §
14 Abs.
2 Nr.
2 [X.] verlangt hat. Nach §
14 Abs.
1 [X.] hat es deswegen für die Ehefrau zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein Anrecht in Höhe des [X.] (§
1 Abs.
2 [X.]) begründet. Im Einklang mit der Wahl der Zielversorgung nach §
15 Abs.
1 [X.] und entspre-chend der gesetzlichen Regelung in
§
15 Abs.
5 Satz
1 [X.] haben die Instanzgerichte die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts auf dem
bereits bestehenden
Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Ren-18
19
-
9
-
tenversicherung durchgeführt. Auch dies ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen und wird von den Beteiligten auch nicht angegriffen.
c) Schließlich ist auch die Bemessung des nach §
14 Abs.
1 [X.] begründeten
Ausgleichswertes
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
[X.]) Nach §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]
steht der
ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Wertes des jeweiligen [X.]s als
Ausgleichswert zu. Der [X.] eines auszugleichenden Anrechts ist nach den §§
39
ff. [X.] zu ermitteln. Da sich der Wert des Anrechts nach einem
Fondsgut-haben richtet, das unmittelbar bestimmten [X.]abschnitten zugeordnet werden kann, hat der Versorgungsträger den [X.] zutreffend im Wege der [X.] Bewertung nach §
39 [X.] ermittelt
(vgl. [X.] 4.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
11).
Für die konkrete Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versiche-rungsvertrag sind nach §
46 [X.] ergänzend die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkaufswerte anzuwenden, wobei Stornokosten nicht abzuziehen sind. Für fondsgebundene Versicherungen, bei denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist der somit relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der [X.] als [X.]wert der Versicherung zu
berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert (§
169 Abs.
4 Satz
1 VVG). Für Altverträge, die -
wie die private Altersversorgung des Ehemannes
-
vor 2008 abgeschlos-sen wurden, ist der Rückkaufswert zwar nach den bis Ende 2007 geltenden Regelungen zu ermitteln (Art.
4 Abs.
2 EGVVG). Auch auf dieser gesetzlichen Grundlage hatte der [X.] aber bereits entschieden, dass der Rückkaufswert auf der Grundlage des
nach anerkannten Regeln der [X.] berechneten
[X.]
der Versicherung, mindestens 20
21
22
-
10
-
jedoch in Höhe der
Hälfte des [X.], zu bemessen
ist ([X.]Z 164, 297 =
NJW 2005, 3559; vgl. auch [X.] NJW 2006, 1783). Dies entspricht der gegenwärtigen Rechtslage ([X.] Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
466
ff.). Der auch für den Versorgungsausgleich maßgebliche Rückkaufswert ist somit nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert. Dem sind nach §
169 Abs.
7 VVG
die Überschussanteile hinzuzurechnen ([X.] Versorgungsaus-gleich 3.
Aufl. Rn.
466; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
13; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
46 [X.] Rn.
18).
bb) Die nach §
1 Abs.
1 [X.] gebotene Halbteilung der Ehezeit-anteile ist nach §
5 Abs.
2 [X.] stichtagsbezogen durchzuführen. Maß-geblicher Stichtag für die Bewertung ist nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.] das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den [X.] zurückwirken, sind nach §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] allerdings zu berücksichtigen.
§
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] regelt insoweit eine Ausnahme vom Stich-tagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen [X.] und dem [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des [X.]s und damit des Ausgleichswertes, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144 S.
49). Unberücksichtigt bleiben hingegen nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen per-sönlichen Einsatz beruhen (Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
696/10
-
zur [X.] bestimmt). Nachehezeitliche Bestandteile der Versorgung bleiben mithin unberücksichtigt, soweit
sie nicht auf den Ehe-23
24
-
11
-
zeitanteil zurückwirken, sondern die Versorgung individuell
erhöhen
(vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
90). Für die Berücksichtigung einer [X.] Veränderung nach §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] kommt es
mithin
entschei-dend darauf an, ob durch sie der [X.] selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den [X.] unverändert belässt
(vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
696/10
-
zur [X.] bestimmt).
cc) Nach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
(1) Ein
nachehezeitlicher
Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist
bei der gebotenen Halbteilung nicht nach §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] zu berücksichtigen. Denn Dynamikunterschiede zwi-schen der Versorgung der ausgleichspflichtigen Person und der Zielversorgung werden nach neuem Recht zum Versorgungsausgleich nicht mehr korrigiert. Im Falle einer internen Teilung besteht dafür kein Bedarf, weil
die Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung von vornherein nach §
11 Abs. 1 Satz
2 Nr.
2 [X.] gesichert ist. Bei der externen Teilung verzichtet das Gesetz in
den in §
14 Abs.
2 [X.] genannten Fällen
auf eine nachträgliche Korrektur von [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S.
49). Eine externe Teilung ist nur ausnahmsweise in
den in §
14 Abs.
2 [X.] genannten Fällen
durchzuführen,
und in diesen Fällen steht dem [X.]n nach §
15 [X.] ein Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung zu.
Ebenso wirkt auch die nachehezeitliche
Dynamik
der fondsgebundenen privaten Altersvorsorge des Ehemannes nicht auf den [X.] zurück; durch den stichtagsbezogenen Ausgleich ist es dem [X.]n unbenommen, ab dem Ende der Ehezeit aus dem begründeten Aus-25
26
27
-
12
-
gleichsbetrag entsprechende Zuwächse im Rahmen der gewählten
Ziel-versorgung zu erreichen. Das [X.] hat deswegen zu Recht einen [X.] Zuwachs der fondsgebundenen privaten Altersversorgung des Ehemannes im Rahmen der externen Teilung nach §
14 Abs.
1 [X.] unberücksichtigt gelassen.
(2) Demgegenüber handelt es
sich
bei einem [X.] Wertver-lust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den [X.] zurückwirken kann. Solche Veränderungen sind im Rahmen der gebotenen Halbteilung nach §
5 Abs.
2 Satz
3 [X.] zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu einem nach-ehezeitlichen Zuwachs, der im Rahmen der unmittelbaren Bewertung allein der nachehelichen [X.] zugeordnet werden kann, wirkt sich ein Wertverlust regel-mäßig nicht nur auf nachehezeitliche Zuwächse, sondern auch auf den Ehezei-tanteil des Anrechts aus. Diese Entwicklung kann so
weit gehen, dass ein spä-terer Wert deutlich hinter dem [X.] zurück bleibt und sogar weniger als
der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden ist
(vgl. [X.] vom 17.
November 2010 -
XII
ZR
170/09
-
FamRZ 2011, 183 Rn.
38
ff.).
Das bei [X.] vorhandene Fondsguthaben kann
mithin durch die nachehezeitliche Entwicklung entfallen,
was
auch auf den [X.] [X.] und als allgemeine Entwicklung
nach §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.] bei der Bestimmung des [X.] grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Denn soweit ein auszugleichendes Anrecht unter Berücksichtigung des Leis-tungsverbots aus §
29 [X.] nicht mehr vorhanden ist, kommt ein Ver-sorgungsausgleich nicht mehr in Betracht
(vgl. auch Senatsbeschlüsse [X.]Z 81, 100 =
FamRZ 1981, 856, 861
[zur auszugleichenden geringeren Anwart-schaft auf Nachversicherung in
der gesetzlichen Rentenversicherung gegen-über einer höheren Beamtenversorgung] und vom 5.
Oktober 2011 28
29
-
13
-

XII
ZB
555/10
-
FamRZ 2011, 1931 Rn.
13
ff. [zum Nichtausgleich einer privaten Lebensversicherung nach Ausübung des vereinbarten Kapitalwahl-rechts]).
Nur im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung noch dem Versorgungsausgleich unterfallende
Anrechte können somit in diesen [X.] werden. Das gilt entsprechend, wenn ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im [X.]punkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch mit einem geringeren Wert vorhanden ist. Auch dann kann nur der noch vorhandene Teil zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden.
Der
nachehezeitliche Wertverlust einer fondsgebundenen privaten Al-tersversorgung kann allerdings
nur insoweit
gemäß §
5 Abs.
2 Satz
2 [X.]
berücksichtigt werden, als
der Tatrichter diesen konkret
festgestellt hat. Dabei
sind die Gerichte auf die Auskünfte der Versorgungsträger nach §
5 Abs.
3 [X.] und die Mitteilung späterer Änderungen durch die [X.] oder die Beteiligten angewiesen. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines
[X.] Wertverlustes
kann hingegen
auch bei einer fondsge-bundenen privaten Altersversorgung nicht bei der Bemessung des Ausgleichs-wertes für die externe Teilung berücksichtigt werden. Nur wenn ein nachehe-zeitlicher Rückgang des Wertes konkret feststeht, ist dies zu berücksichtigen.
Selbst dann bleibt der
nachehezeitliche Wertverlust einer fondsgebunde-nen privaten Altersversorgung unberücksichtigt, sofern bereits eine gegenläufi-ge Entwicklung eingesetzt hat, die den [X.] Wertverlust wieder auffängt. Denn ein anschließender späterer Anstieg im Wert des [X.]s hebt zunächst den nachehezeitlich eingetretenen Wertverlust auf, bevor der Überschuss als nachehezeitlicher Gewinn unberücksichtigt bleibt (vgl. [X.] vom 21.
September 1988 -
IVb
ZB
154/86
-
FamRZ 1989, 42, 43).
30
31
-
14
-
d) Danach ist die angefochtene Entscheidung zur externen Teilung nach §
14 Abs.
1 [X.] nicht
zu beanstanden. Zu Recht haben die Instanzge-richte zu Lasten der fondsgebundenen privaten Rentenversicherung
des [X.]es lediglich den stichtagsbezogenen [X.] in Höhe von 2.345,45

extern geteilt und zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe des Ausgleichs-wertes von 1.172,73

(so auch [X.], 979; [X.] FamRZ 2011, 376
f. und [X.] FamRZ 2007, 1895 [zum früheren Recht]; a.A. OLG Köln Beschluss vom 1.
Oktober 2010

14
UF
144/10
-
unveröffentlicht). Ein eventueller Anstieg der [X.] bleibt als nachehezeitliche Entwicklung unberücksichtigt; einen
[X.] Wertverlust haben die Instanzgerichte auf der Grundlage der Auskünfte der
Beteiligten zu
3
nicht festgestellt. Der Rechtsbeschwerde bleibt 32
-
15
-
schon deswegen der
Erfolg versagt, ohne dass es darauf ankommt, ob der von ihr begehrte quotale Ausgleich hinreichend bestimmt wäre (vgl. insoweit Se-natsbeschluss vom 11.
September 2007 -
XII
ZB
177/04
-
FamRZ 2007, 2055 Rn.
21
ff.).
Hahne

Dose

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2010 -
553 [X.]/09 -

[X.], Entscheidung vom 27.10.2010 -
26 UF 1270/10 -

Meta

XII ZB 609/10

29.02.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.02.2012, Az. XII ZB 609/10 (REWIS RS 2012, 8659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8659

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 609/10

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