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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR348.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 348/15
vom
18. August 2016
in dem Rechtsstreit
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2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. August 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert und [X.] sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2015 -
7 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den An-forderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemach-ten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hem-mung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Über-prüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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3
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der S
[X.]
[X.]
Remmert
[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 14.05.2014 -
13 O 159/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2015 -
7 [X.] -
Meta
18.08.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 348/15 (REWIS RS 2016, 6599)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6599
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