Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 37/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 6600

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[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZR37.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 37/16
vom

18. August 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. August 2016
durch [X.]
[X.],
[X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
Dezember 2015 -
24 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] be-reits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des Klägers vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der [X.] nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen ([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn. 16 ff
und vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat
der Kläger zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren betr

[X.]
[X.]
Remmert

[X.]
Pohl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
3 O 187/13 -

O[X.], Entscheidung vom 17.12.2015 -
24 [X.] -

Meta

III ZR 37/16

18.08.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZR 37/16 (REWIS RS 2016, 6600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6600

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III ZB 88/15

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