Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 5 StR 237/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2831

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 18. Janu-ar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monatenverurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet(§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung des gesamten [X.]s.Von den von der Revision vorgetragenen Beanstandungen greift alleinder auf den eingetretenen Zeitablauf gestützte, als verfahrensrechtlich zuwertende Einwand durch (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzöge-rung 13). Abgesehen von einer Verfahrensdauer von mehr als drei [X.] neun Monaten zwischen der letzten Tat und der erstinstanzlichen Ab-- 3 -urteilung fällt bei der revisionsgerichtlichen Sachprfung besonders der Zeit-raum von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Erffnungsbeschlußauf. [X.] dessen immense Dauer ist ungeachtet einer Zeugenvernehmungder Nebenklägerin im Zwischenverfahren etwa zwei Jahre nach Anklageer-hebung und ihrer sicher zeitaufwendigen Begutachtung insgesamt keinsachlich vertretbarer Grund erkennbar. Dies [X.] die Besorgnis, daßes im vorliegenden Fall zu einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoßen-den Verfahrensverzrung gekommen sein [X.], der das [X.], wie geboten, durch deren Feststellung und insbesondere durch dieregelmäßig unerläßliche spezielle Strafzumessung, in der das Maß derhierfr zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45,308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.), Rechnung getragen hat. Mit der [X.] erfolgten strafmildernden Bercksichtigung der fisehr langen [X.] ist diesen Voraussetzungen noch nicht hinreichend Ge-tan. Im Fall eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] wäre unge-achtet des bisherigen ersichtlich nicht rsetzten Strafmaßes im Ergebniseine noch etwas mildere Bestrafung nicht undenkbar.[X.]

Meta

5 StR 237/02

13.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 5 StR 237/02 (REWIS RS 2002, 2831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2831

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