Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. 5 StR 616/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8088

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Februar 2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Februar 2013
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] (Oder) vom 23. Juli 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In diese Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei [X.] aus dem Urteil des [X.]
vom 11. Oktober 2007 wegen im Jahre 1998 begangener Taten einbezogen und die dort angeordnete [X.] aufrechterhalten. Die mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge
den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuldspruch und die [X.] keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, hält der Ausspruch über die im Blick 1
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auf die Höhe der [X.] und die zeitlichen Begleitumstände hoch be-messene Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das [X.] hat es angesichts der 2002 und 2003 begangenen Taten unterlassen zu prüfen, ob nicht auch
die Geldstrafe von 150 Tagessät-zen aus dem Berufungsurteil des [X.]s [X.] (Oder) vom 20.
September 2005 gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe hätte einbezogen werden können. Insoweit stellt es zwar fest, dass das Urteil seit dem 31. März 2006 rechtskräftig ist und der Angeklagte die Geldstrafe bezahlt hat. Den Zeitpunkt der Zahlung der Geldstrafe teilt die [X.] aber nicht mit. Sollte die Zahlung nach Erlass des Urteils des [X.] vom 11. Oktober 2007 erfolgt sein, so wäre auch diese Geld-strafe einbeziehungsfähig gewesen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn.
10), und zwar unabhängig davon, ob in dem Urteil eine Entscheidung nach §
53 Abs.
2 Satz 2 StGB getroffen wurde oder unterblieben ist.

Durch das Unterbleiben einer angesichts der Ähnlichkeit der abgeur-teilten Delikte ungeachtet der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB nahe-liegenden Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe könnte der Angeklagte beschwert sein, weil die bezahlte Geldstrafe bei ihrer möglichen Einbezie-hung in die Gesamtstrafe im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Strafe anzurechnen wäre (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB).

Basdorf [X.] Dölp

König Bellay

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4

Meta

5 StR 616/12

19.02.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2013, Az. 5 StR 616/12 (REWIS RS 2013, 8088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8088

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