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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 29/12
vom
12. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.]
Lemke
und
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und
die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zi-vilsenats des [X.] vom 9.
Januar 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zustimmung zur Berichti-gung des Grundbuchs durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks, lastend auf einem
Grundstück des Beklagten, hilfsweise die Gewährung eines Notwegrechts. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung mit einem Beschluss nach §
522 Abs.
2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde; die Klägerin will in dem angestrebten Revisions-verfahren ihre Klageanträge weiterverfolgen. Der Beklagte beantragt die Zu-rückweisung des Rechtsmittels.
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II.
Die nach §
522 Abs.
3 ZPO statthafte Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000
26 Nr.
8 EGZPO).
1. Will
wie hier
die klagende Partei ihre abgewiesenen Anträge auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung einer Grunddienst-barkeit, hilfsweise auf Duldung eines Notwegrechts, in einem Revisionsverfah-ren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer in diesem Verfahren gemäß §§
3, 7 ZPO höchstens nach dem Wert, den die Dienstbarkeit und
das Notwegrecht für das herrschende Grundstück haben. Dass er größer als 20.000
e-schwerdebegründungsfrist darlegen.
2. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung heißt es lediglich: "Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer: 25.000
hat die Klägerin die Streitwertfestsetzungen des [X.]s und des Oberlan-desgerichts übernommen. Diese beruhen
auf den Angaben der Klägerin in der Klageschrift, in der es heißt:
"Die sachliche Zuständigkeit [des [X.]s] ist an dem Streitwert zu orientieren, der bei Belastungen eines Grundstückes mit dem Nennwert in Ansatz zu bringen ist. Dieser wird von der [X.] vorläufig ge-schätzt mit 25.000
Bei ihrer Schätzung hat die Klägerin somit nicht den Wert zugrunde ge-legt, den die Eintragung der
nach ihrer Ansicht bestehenden
Grunddienst-barkeit in das Grundbuch und
den das Notwegrecht für ihr Grundstück haben. Sie ist vielmehr von einem
nicht vorhandenen
Nennwert und damit allenfalls 2
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von dem Wert ausgegangen, um den sich der Wert des Grundstücks des [X.] mindert. Dieser ist jedoch, wie ausgeführt, nicht maßgeblich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO. Den Gegenstands-wert hat der Senat anhand der von den Parteien in den Tatsacheninstanzen vorgelegten Lagepläne
und Lichtbilder geschätzt und festgesetzt (§
45 Abs.
1 Satz
2, §
47 Abs.
1 Satz
1, §
48 Abs.
1 Satz
1, §
63 Abs.
1 Satz
1 GKG, §§
3, 7 ZPO).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2011 -
1 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.01.2012 -
8 U 3801/11 -
6
Meta
12.07.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. V ZR 29/12 (REWIS RS 2012, 4685)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4685
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.