Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. I ZR 199/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6464

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 199/12
vom

18. April 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. April 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und [X.], Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
August 2012 wird auf Kos-ten der [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Beschwerde und der Wert der mit der Revi-sion geltend zu machenden Beschwer werden auf 15.000

t-gesetzt.

Gründe:

[X.] Die Beklagte stellt Futtermittel her und bewirbt diese im [X.] mit der Bezeichnung "c.

ContraWurm für Pferde" sowie mit den Kennzeichnungen
"c.

ContraWurm Hund" bzw. "c.

ContraWurm Katze". Der Kläger, der
[X.], sieht hierin eine nach §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
20 Abs.
1 LFGB, Art.
13 Abs.
3 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung
von Futter-mitteln unzulässige und damit auch wettbewerbswidrige gesundheitsbezogene Werbung für Futtermittel. Das [X.] hat der auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss vom 10.
Juli 2012 mit einstimmigem Beschluss gemäß §
522 1
-
3
-
Abs.
2 ZPO vom 29.
August 2012 zurückgewiesen. Den Streitwert für das [X.] hat es dabei
wie auch schon zuvor mit Beschluss
vom 10.
Juli 2012
f 15.500

Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Der Kläger [X.], die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzu-weisen.

I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der von ihr mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 Satz
1 [X.]ZPO).

1. [X.] richtet sich allerdings danach, wie sich das ausgesprochene Verbot zu ihrem Nachteil auswirkt. Er kann daher auch höher sein als der nach dem Interesse des
Klägers
an der Unterlassung zu be-messende Streitwert der Sache (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Februar 2011

I
ZR
220/10, [X.], 261 Rn.
4

Der Marktführer, mwN).

2. Die Beklagte hat allerdings nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Wert der von ihr mit der Revision geltend zu machenden
Beschwer nach diesen Grundsätzen den Betrag von 20.000

a) Die Beklagte hat mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ein Schreiben ihrer Rechtsabteilung an ihren vorinstanzlich tätigen Prozessbevoll-mächtigten vorgelegt, nach
dem
ihr durch die Verurteilung und die dadurch notwendig werdende generelle Produktneueinführung ein "absoluter Umsatz-wegfall von derzeit 140.000

ten für die erforder-liche Umgestaltung der Etikettierung der noch auf Lager befindlichen Ware, für 2
3
4
5
6
-
4
-
die
Vernichtung vorhandener
Werbemittel sowie für deren
Neuerstellung in [X.] von 102.980,99

stellen sich jedoch
deshalb als nicht glaubhaft (gemacht)
dar, weil sie in Widerspruch zu der von der [X.] mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung weiterhin
vorgelegten Bestätigung ihres Steuerberaters stehen, der den Verlust der [X.] durch die Umstel-lung des Produktnamens "[X.]"
anhand der ihm vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte (nur) auf mindestens 25.000

veranschlagt hat.

b) Mangels konkreter Darstellung, wie der Steuerberater zu seiner Ein-schätzung eines Mindestschadens von 25.000

sowie angesichts dessen, dass diese Einschätzung auf Auskünften der [X.] aufbaut und die von dieser gemachten Angaben
wie dargelegt
ihrerseits Bedenken unterlie-gen, kann ebensowenig
von einem Mindestschaden der [X.] in Höhe von 25.000

nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch ihre Verurteilung in dieser Höhe beschwert
ist.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen auch nicht deshalb nach §
522 Abs.
3 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht in seinem Zurück-weisungsbeschluss vom 14.
August 2012 den Vortrag im zu diesem Zeitpunkt bereits zu den Akten gelangten Schriftsatz der [X.] vom selben Tag [X.] gelassen hat. Die Beklagte kann mit ihrem hierauf bezogenen [X.] schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Hinausgabe des auf den 14.
August 2012 datierten [X.] ausweislich des Inhalts der Gerichtsakte auf einem Kanzleiversehen beruhte. Außerdem ist der
damit ohnedies nicht gegebene
Fehler dadurch geheilt worden, dass das [X.] nachfolgend am 29.
August 2012 einen weiteren [X.] erlassen hat, indem es sich auch mit dem im Schriftsatz der [X.] vom 14.
August 2012 enthaltenen Vortrag auseinandergesetzt hat. Überdies eröffnet auch der geänderte §
522 Abs.
3 ZPO dem Berufungsführer, dessen 7
8
-
5
-
Rechtsmittel durch Beschluss nach §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §
544 ZPO nur dann, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

r-steigt (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 10.
Aufl., §
523 Rn.
29).

II[X.] Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass [X.], wenn sie
wie hier
neben dem Hauptanspruch als Nebenforderung geltend gemacht werden, weder den Streitwert noch den [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Februar 2012
I
ZR
142/11, juris Rn.
5 mwN).

Bornkamm
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.03.2012 -
14 [X.]/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2012 -
6 [X.] -

9

Meta

I ZR 199/12

18.04.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2013, Az. I ZR 199/12 (REWIS RS 2013, 6464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6464

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 199/12

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