Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. V ZR 186/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6871

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 186/13

vom

20. März 2014

in dem Rechtsstreit

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2

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2014 durch [X.]
Lemke und Dr.
Roth, die Richterinnen Dr.
Brückner und Weinland und [X.] Kazele

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] -
24. Zivilsenat -
vom 27. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000

Gründe:

I.

Die Parteien sind [X.]. Das Grundstück der Klägerin (Flurstück 1158/25) ist mit gewerblich genutzten Hallen bebaut. Links daneben befindet sich auf dem Grundstück eines Dritten (Flurstück 1158/22) eine [X.]. An diesem Flurstück besteht ein Geh-
und Fahrtrecht zugunsten der Klägerin. Die Hallen liegen parallel zu einer öffentlichen Straße. Das [X.] der Klägerin wird seit Jahren über einen hinter den Hallen liegenden Weg befahren, der über die Grundstücke des Beklagten zu 1 bzw. der Beklagten zu 1 bis 4 verläuft.

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Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten die Bestellung von dinglichen Geh-
und Fahrtrechten verlangt, hilfsweise die Duldung des Bege-hens und [X.] ihrer Grundstücke mit Fahrzeugen jeglicher Art auf dem vorhandenen Weg. Das [X.] hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil geändert und hat den Beklagten zu 1 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin einen Teil seines Flurstücks 1158/21 zum Gehen und Befahren nutzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläge-rin, mit der sie die Zurückweisung der Berufung erreichen will.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000

übersteigt (§
26 Nr. 8 EGZPO).

[X.] die klagende Partei -
wie hier -
(nur)
ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines [X.] in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert ihrer Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr [X.] durch die Gewährung des [X.] erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO ana-log; ausführlich Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013

[X.], juris r-debegründungsfrist darlegen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002

[X.], NJW 2002, 3180).

2. Daran fehlt es. Das Berufungsgericht spricht
ein Notwegrecht (nur) hinsichtlich des Flurstücks 1158/21 zu, weil es der Ansicht ist, im Übrigen sei die Nutzung des Flurstücks 1158/22

an dem ein Geh-
und Fahrtrecht be-2
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steht

für die derzeitige gewerbliche Nutzung ausreichend. Deshalb hätte
die Klägerin darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Wert ihres [X.]s mit dem von dem [X.] zugesprochenen Notwegrecht den Wert des Grundstücks mit der nach dem Berufungsurteil zulässigen Zufahrt um mehr [X.] Kosten einer Ersatzlösung durch den Einbau eines Verladetors an der öffentlichen Straße sind schon deshalb nicht maßgeblich, weil das [X.] diese Lösung als unzumutbar ansieht; aus diesem Grund spricht es

wenn auch eingeschränkt

ein Notwegrecht zu. Ebenso wenig kann ein von den Beklagten eingeforderter Betrag von monatlich 400

s-tung für ein umfassendes Geh-
und Fahrtrecht zur Bezifferung der Steigerung des Verkehrswerts anhand des Ertragswertverfahrens herangezogen werden. Dabei lässt die Klägerin schon den Teilerfolg ihrer Klage außer [X.]. Im Übri-gen legt das Berufungsgericht zugrunde, dass ein Notwegrecht gerade nicht für die gewerbliche Nutzung der Mieterin, sondern nur für die Nutzung eines Teils der Hallen durch die Klägerin selbst -
nämlich zum An-
und Abtransport von gelagertem [X.] -
erforderlich ist; auch aus diesem Grund können geminderte Mieteinnahmen für die Verkehrswertermittlung nicht herangezogen werden.
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III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstands-wert hat der Senat anhand des in dem Urteil des [X.]s enthaltenen La-geplans geschätzt und festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3, §
7 Alt. 1 ZPO).

Lemke

Roth

Brückner

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2011 -
93 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.06.2013 -
24 U 2240/11 -

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Meta

V ZR 186/13

20.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2014, Az. V ZR 186/13 (REWIS RS 2014, 6871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6871

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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