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PDF anzeigen[X.] vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
14.10.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2008, Az. 4 StR 443/08 (REWIS RS 2008, 1477)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1477
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