Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 3 StR 443/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 363

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[X.]/08 vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-sion beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG Erfolg. 1 Der [X.] hat hierzu ausgeführt: 2 "Zu Recht rügt die Revision ([X.], [X.] ff.), dass vor der zweiten Vernehmung der Geschädigten am 6. März 2008 für den erfolgten [X.] der Öffentlichkeit ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich gewe-- 3 - sen wäre und durch die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den voraus-gegangenen Ausschließungsbeschluss vom 20. Februar 2008 nicht er-setzt werden konnte ([X.]
[X.]8). Denn wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffent-lichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen [X.] Bezug genommen wird, nicht ausreichend ([X.], 126f.). So war es hier. Die Nebenklägerin wurde in dem [X.] vom 6. März 2008 erneut vernommen ([X.] (PB) [X.]), weil ihre Vernehmung vom 20. Februar 2008 ([X.]. 15), für deren Dauer die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss aus-geschlossen worden war ([X.]. 22), abgeschlossen und die [X.] ausweislich des [X.] als Zeugin entlassen worden war ([X.]). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingeholten dienstlichen Stellungnahmen der erkennenden Berufsrichter. Deren Auffassung, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 noch nicht abgeschlossen war, ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut des [X.] vom 20. Februar 2008 ([X.]. 15), noch mit dem von der Revision ([X.] S. 5 ff.) zutreffend wiedergegebenen anschließenden Verfahrensgang (PB [X.]5 ff., 35 ff.) vereinbar. Danach wurden noch im [X.] vom 20. Februar 2008 zahlreiche weitere [X.] ([X.]. 15 ff.) sowie Sachverständige gehört ([X.]. 18 ff.). Die [X.] nahm ab 13 Uhr 33 nicht mehr an der Verhandlung teil ([X.]. 18). In dem [X.] vom 6. März 2008, an dem die Geschädigte nicht von Anfang an teilnahm ([X.]. 36), erstatteten zu-- 4 - nächst zwei Sachverständige ergänzend ihre Gutachten ([X.]. 36), be-vor die Zeugin erneut vernommen wurde (PB [X.]). Soweit in den [X.] dienstlichen Stellungnahmen hervorgehoben wird, allen [X.] sei klar gewesen, dass die Geschädigte 'noch einmal er-gänzend' vernommen werden musste, vermag dies angesichts der oben dargelegten Umstände nichts daran zu ändern, dass die Vernehmung vom 20. Februar 2008 bereits abgeschlossen war. Es liegt auch nicht die von der Rechtsprechung des [X.] anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines erneuten Gerichtsbeschlusses vor ([X.], 126, 127; [X.] NStZ 1992, 447). Danach kann ein solcher entbehrlich sein, wenn dem Protokoll zu entnehmen ist, dass die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluss maßgebliche Interessenlage fortbestand, so dass sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegange-nen als eine einheitliche Vernehmung darstellt ([X.] NStZ 1992, 447). - 5 - So lag der Fall hier aufgrund des zeitlichen Abstands und der weiteren Beweisaufnahme zwischen den Vernehmungen ersichtlich nicht. " Dem stimmt der Senat zu. 3 Becker Pfister Sost-Scheible [X.]

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3 StR 443/08

09.12.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 3 StR 443/08 (REWIS RS 2008, 363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 363

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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