Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 85/14 B

14. Senat | REWIS RS 2014, 2818

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Verfahrensfehler - Entscheidung durch Beschluss über unzulässige Wiederaufnahmeklage


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 19. August 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom [X.] hat das [X.] ([X.]) in entsprechender Anwendung von § 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) in der Besetzung mit drei Berufsrichtern den Antrag des [X.] auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens als unzulässig verworfen. Diesem Beschluss vorausgegangen war auf gerichtlichen Hinweis eine Erklärung der damaligen Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 17.10.2012, wonach die zuvor auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des [X.] eingelegte Berufung "aufgrund falscher Rechtsmittelbelehrung … namens und im Auftrag des [X.] zurück" und sie zugleich Nichtzulassungsbeschwerde erhebe. Auf den Beschluss vom [X.], mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat der Kläger mit Schreiben vom [X.] "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" gestellt und geltend gemacht, die der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegende Berechnung des Werts des [X.] sei fehlerhaft gewesen.

2

Für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] hat der erkennende Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwalt L aus O beigeordnet (Beschluss vom 25.3.2014, zugestellt am [X.]). Mit seiner am [X.] bei Gericht eingegangenen und am 19.5.2014 begründeten Beschwerde beantragt der Kläger nunmehr die Zulassung der Revision.

3

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des [X.] gerichtete Beschwerde des [X.] ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers nach § 160 Abs 2 [X.] [X.] sind nicht erfüllt.

4

1. In formeller Hinsicht ist allerdings die Frist zur Einlegung der Beschwerde gewahrt. Dem Kläger ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 67 Abs 1 [X.]). Die Voraussetzung, dass ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten (§ 160a Abs 1 Satz 2 [X.]), ist erfüllt. Der wegen Bedürftigkeit an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehinderte Kläger hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Beschwerde PKH beantragt und nach Bewilligung der PKH durch das Gericht die versäumte [X.] rechtzeitig innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt (§ 67 Abs 2 Satz 3 iVm Satz 1 [X.]; vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.], 4). Dem Kläger ist daher auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren (§ 67 Abs 2 Satz 4 [X.]).

5

2. Soweit der Kläger in der Sache vorrangig die Fortführung des Berufungsverfahrens erstrebt und der Auffassung ist, dass über seinen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" in dem entgegen der Auffassung des [X.] durch die Erklärung seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht beendeten Berufungsverfahren hätte entschieden werden müssen, bezeichnet er damit einen Mangel, der nicht dem hier angefochtenen Beschluss vom [X.], sondern nur der Behandlung des Berufungsverfahrens als beendet anhaften kann. Ob die Erklärung der Bevollmächtigten vom 17.10.2012 als Berufungsrücknahme zu werten ist oder wegen widersprüchlicher Erklärungen prozessual unbeachtlich war, kann deshalb nur im Rahmen eines Antrags auf Fortführung des Berufungsverfahrens und damit vom [X.] geklärt werden.

6

3. Soweit der Kläger hilfsweise die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens erstrebt und als Verfahrensfehler die Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren mit Beschluss vom [X.] durch (nur) drei Berufsrichter als Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) durch die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 547 [X.] iVm § 202 [X.]) rügt, wird ein möglicher Verfahrensmangel zwar hinreichend bezeichnet iS von § 160a Abs 2 Satz 3 [X.], die Rüge ist aber unbegründet. Wie in der Rechtsprechung des B[X.] zwischenzeitlich geklärt ist, kann das [X.] über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage wie über eine unzulässige Berufung durch Beschluss entscheiden.

7

Da das Wiederaufnahmeverfahren nichts anderes als die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens bezweckt (vgl § 590 Abs 2 Satz 2 ZPO; [X.]/[X.] in [X.], ZPO, Vor § 578 Rd[X.]; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 72. Aufl 2014, [X.] § 578 Rd[X.]), entspricht es der gesetzgeberischen Zielrichtung, über einen unzulässigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in der Berufungsinstanz ebenfalls in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden, wie es § 158 Satz 2 [X.] bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung eröffnet (vgl B[X.] vom 10.7.2012 - B 13 R 53/12 B - [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.]1 ff; ebenso für das [X.] nach § 160a [X.], B[X.] vom 23.4.2014 - [X.] AS 368/13 B - vorgesehen für [X.] 4-1500 § 179 [X.] Rd[X.]2 ff; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 158 Rd[X.]a; ebenso jetzt: [X.] in Breitkreuz/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 158 Rd[X.] 5; [X.] vom 31.5.1995 - 5 B 176/95 - [X.] 310 § 153 VwGO [X.]9; im Ergebnis ebenso [X.] vom 21.10.1994 - [X.] - NJW 1995, 335, in dem eine als Antrag auf Wiederaufnahme ausgelegte Nichtigkeitsklage gegen einen Nichtannahmebeschluss abgewiesen wird). Die gegenteilige Auffassung (angedeutet in B[X.] vom 28.11.2002 - [X.] [X.] 26/02 R - juris Rd[X.]2; früher ausdrücklich: [X.] in Breitkreuz/Fichte, [X.], 1. Aufl 2009, § 158 Rd[X.] 5), nach der über eine Wiederaufnahmeklage immer durch Urteil zu entscheiden ist, widerspricht dem Gesetzeszweck, aussichtslose Berufungen rasch und ohne besonderen Verfahrensaufwand erledigen zu können.

8

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 [X.].

Meta

B 14 AS 85/14 B

18.09.2014

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Frankfurt, 18. November 2011, Az: S 33 AS 1570/08, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 158 S 2 SGG, § 179 Abs 1 SGG, § 580 Abs 1 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.09.2014, Az. B 14 AS 85/14 B (REWIS RS 2014, 2818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2818

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