Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2015, Az. B 12 KR 22/15 B

12. Senat | REWIS RS 2015, 12002

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach verspäteter Entscheidung über einen PKH-Antrag


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.2.2015 zugestellte Urteil des [X.] vom 24.2.2015 - [X.] 357/13 - mit einem von ihr unterzeichneten und am 25.3.2015 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom 24.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 [X.]).

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen.

4

Dass die Klägerin beim 12. Senat des [X.] auch einen unter dem Aktenzeichen [X.] KR 3/15 BH registrierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Ihre Befürchtung, wegen einer bisher nicht erfolgten Entscheidung über den [X.] die Ein-Monatsfrist des § 160a Abs 1 S 2 [X.] für die Einlegung der Beschwerde und die Zwei-Monatsfrist des § 160a Abs 2 S 1 [X.] nicht einzuhalten und deswegen in Bezug auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsnachteile zu erleiden, ist nicht gerechtfertigt. Bei einem [X.] für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist dem Betroffenen nach der Rechtsprechung des [X.] nämlich (jedenfalls) gemäß § 67 [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die genannten Fristen zu gewähren, wenn eine formgerechte Beschwerdeeinlegung innerhalb eines Monats nach Entscheidung über den [X.] durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfolgt; nach der Rechtsprechung einiger Senate des [X.] verhält es sich sogar so, dass die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie für die Beschwerdebegründung überhaupt erst dann zu laufen beginnt, wenn förmlich durch Beschluss über den [X.] entschieden und dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt worden ist (vgl zum Ganzen zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 8, 11 mit umfangreichen Nachweisen, § 73a RdNr 5d; [X.] in [X.]/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 67 RdNr 47 mwN; [X.] SozR 3-1500 § 67 [X.]).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 22/15 B

28.04.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 10. Dezember 2013, Az: S 10 KR 426/11, Urteil

§ 67 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160a Abs 1 S 2 SGG, § 160a Abs 2 S 1 SGG, § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2015, Az. B 12 KR 22/15 B (REWIS RS 2015, 12002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12002

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