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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:050220B5STR11.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 11/20
vom
5. Februar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs.
2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass für die Tat [X.] der Urteilsgründe eine Frei-heitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben. Der
Straf-ausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als das Landgericht für die Tat [X.] der Urteilsgründe keine Strafe bestimmt hat. Dies hat der Senat [X.]. Das Verschlechterungsverbot des §
358 Abs.
2 Satz
1 StPO
steht dem nicht entgegen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 12. Juli 2016
3 [X.], und vom 15. Mai 2019
4 StR 559/18, jeweils
mwN).
Da das Landgericht für die genannte Tat zutreffend den über § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des §
29a Abs. 1 BtMG anwenden wollte, hat der Senat
unter Beachtung des § 47 StGB die danach vorgesehene Mindeststrafe festgesetzt.
Sander
Schneider
König
Berger
Mosbacher
Meta
05.02.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 5 StR 11/20 (REWIS RS 2020, 11880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11880
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