Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 5 StR 11/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11880

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:050220B5STR11.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 11/20

vom
5. Februar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2020 gemäß § 349 Abs.
2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass für die Tat [X.] der Urteilsgründe eine Frei-heitsstrafe von drei Monaten festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben. Der
Straf-ausspruch bedarf allerdings insoweit der Ergänzung, als das Landgericht für die Tat [X.] der Urteilsgründe keine Strafe bestimmt hat. Dies hat der Senat [X.]. Das Verschlechterungsverbot des §
358 Abs.
2 Satz
1 StPO
steht dem nicht entgegen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 12. Juli 2016

3 [X.], und vom 15. Mai 2019

4 StR 559/18, jeweils
mwN).
Da das Landgericht für die genannte Tat zutreffend den über § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des §
29a Abs. 1 BtMG anwenden wollte, hat der Senat
unter Beachtung des § 47 StGB die danach vorgesehene Mindeststrafe festgesetzt.
Sander
Schneider
König

Berger

Mosbacher

Meta

5 StR 11/20

05.02.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2020, Az. 5 StR 11/20 (REWIS RS 2020, 11880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11880

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