Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 3 StR 301/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9177

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Konkurrenz bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Schriften und weiterem gespeichertem verbotenem Bild- und Videomaterial


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und mit Besitz kinderpornographischer Schriften, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften und mit Besitz kinderpornographischer Schriften und des Herstellens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist;

b) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (II. 2. Fall 8 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; die dortige Einzelstrafe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften ([X.] 2. Fall 6 der Urteilsgründe),

sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen ([X.] 2. Fälle 1, 4, 5, 7 der Urteilsgründe), davon in drei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften ([X.] 2. Fälle 4, 5, 7 der Urteilsgründe),

Herstellens kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen ([X.] 2. Fälle 2, 3 der Urteilsgründe) und

Besitzes kinderpornographischer Schriften ([X.] 2. Fall 8 der Urteilsgründe)

2

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Nach den Feststellungen zu den Fällen 2 bis 8 unter [X.] 2. der Urteilsgründe verwahrte der Angeklagte in seiner Wohnung mehrere Datenträger mit 573 Bild- und 40 Videodateien kinderpornographischen Inhalts. Unter diesen befanden sich auch die durch die zu früheren Zeitpunkten begangenen Taten ([X.] 2. Fälle 2 bis 7) hergestellten Aufnahmen. Sämtliche Datenträger wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung am 26. Juni 2020 aufgefunden und sichergestellt. Das [X.] hat den Besitz der Datenträger als zu den vorherigen Taten in [X.] stehende selbständige Tat des Angeklagten gewertet.

4

2. Der Schuldspruch in den Fällen 2 bis 7 unter [X.] 2. der Urteilsgründe bedarf insoweit der Änderung, als der Angeklagte in diesen Fällen in weiterer Tateinheit auch des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften ([X.] 2. Fall 8 der Urteilsgründe) hat demgegenüber zu entfallen. Hierzu gilt:

5

a) Zwar stellt der gleichzeitige Besitz verschiedener Datenträger mit kinderpornographischen Schriften grundsätzlich nur eine Tat dar (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 1 [X.], [X.], 407 Rn. 6; vom 18. Dezember 2019 - 3 [X.], NStZ-RR 2020, 172, 173; vom 2. Juli 2019 - 2 StR 130/19, juris Rn. 8; vom 28. August 2018 - 5 [X.], juris Rn. 3; vom 19. März 2013 - 1 StR 8/13, juris Rn. 39; LK/Nestler, StGB, 13. Aufl., § 184b Rn. 63). Die ihrerseits in [X.] zueinander stehenden Herstellungsakte im Sinne von § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB aF - zum Teil in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 StGB aF bzw. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF - werden jedoch nicht durch den nachfolgenden Besitz nach § 184b Abs. 3 StGB aF zu einer Tat verklammert, weil es aufgrund der erheblich unterschiedlichen Strafdrohungen an der insoweit vorausgesetzten annähernden Wertgleichheit der Delikte fehlt (vgl. zu den Voraussetzungen der Klammerwirkung [X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - 3 StR 379/19, [X.]R StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 12 Rn. 4-6; vom 10. Juli 2008 - 3 [X.], [X.]R StGB § 184b Konkurrenzen 1 Rn. 6; [X.], StGB, 68. Aufl., Vor § 52 Rn. 30).

6

b) Dies hat zur Konsequenz, dass bei gleichzeitigem Besitz von selbst hergestellten kinderpornographischen Schriften und weiterem, darüberhinausgehend gespeichertem verbotenem Material für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften kein Raum bleibt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Januar 2020 - 2 StR 321/19, [X.]R StGB § 184b Konkurrenzen 3 Rn. 19; vom 25. Januar 2022 - 1 [X.], [X.], 407 Rn. 6).

7

3. Der Senat ändert in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der [X.] ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

8

4. Die in Fall 8 unter [X.] 2. der Urteilsgründe erkannte [X.] von neun Monaten entfällt. Die in den Fällen 2 bis 7 verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen bleiben. Dadurch, dass bei deren Festsetzung der jeweils in weiterer Tateinheit verwirklichte Besitz kinderpornographischer Schriften unberücksichtigt geblieben ist, ergibt sich keine Beschwer des Angeklagten. Auch die festgesetzte Gesamtstrafe hat Bestand. Mit Blick auf die verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten sowie dreimal neun Monaten ist auszuschließen, dass das [X.] auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

9

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer     

      

Paul     

      

Berg   

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 301/23

29.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Düsseldorf, 28. Februar 2023, Az: 11 KLs 19/22

§ 52 StGB, § 53 StGB, § 184b Abs 1 Nr 3 StGB vom 03.03.2020, § 184b Abs 3 StGB vom 03.03.2020

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.11.2023, Az. 3 StR 301/23 (REWIS RS 2023, 9177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9177

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 264/19 (Bundesgerichtshof)

Sichverschaffen und Besitz kinderpornographischer Schriften: Sichverschaffen durch Anfertigen von Fotoaufnahmen zum Eigengebrauch; Verfolgungsverjährung für den …


2 StR 47/20 (Bundesgerichtshof)

Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften: Beteiligter an dem in einer kinderpornographischen Schrift dargestellten sexuellen Missbrauch als …


3 StR 180/18 (Bundesgerichtshof)

Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zum Inhalt der Schriften; Konkurrenzverhältnis


2 StR 264/21 (Bundesgerichtshof)

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.: Anforderungen an das Merkmal des "Bestimmens"


6 StR 87/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften u.a.: Einziehung von Festplatte und Computer als Speichermedien


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 321/19

3 StR 379/19

1 StR 8/13

2 StR 130/19

3 StR 264/19

1 StR 424/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.