Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 25/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5039

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 25/12
vom
4.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen [X.] u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4.
Juli
2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat: Zur Rüge, ein Schöffe habe [X.] der Hauptverhandlung mehrfach geschlafen, ist der Tat-sachenvortrag des
Revisionsführers aufgrund der erholten dienst-lichen Äußerungen jedenfalls nicht erwiesen. Soweit die Verteidi-gerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 9.
Mai 2012 geltend macht, das Schließen der Augen durch den Schöffen sei "allein schon ein Revisionsgrund nach §
338 Nr.
5 StPO, den wir hiermit hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil die Rüge erst nach Ablauf der [X.] und daher verspä-tet erhoben
wurde.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt

Bender
Quentin

Meta

4 StR 25/12

04.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 25/12 (REWIS RS 2012, 5039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5039

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