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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Januar 2003in der [X.] Körperverletzung mit Todesfolge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der Senat weist auf folgendes hin:Das [X.] bewertet die Tat unter gleichzeitigem [X.] gesetzlich vertypten [X.] gemäß § 21 StGB alsminder schweren Fall im Sinne von § 227 Abs. 2 StGB, wonach [X.] von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen ist.Gleichwohl geht es von einer Strafrahmenuntergrenze von sechsMonaten aus, die sich nach einer Strafrahmenverschiebung [X.] gemäß § 227 Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 Abs. 1Nr. 3 StGB ergibt und setzt die Strafrahmenobergrenze mit zehn- 3 -Jahren gemäß § 227 Abs. 2 StGB an. Eine solche Kombination un-terschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht möglich (vgl. hierzu BGHNStZ 2001, 532 m.w.[X.] hat sich hier jedoch nicht zum [X.] Angeklagten ausgewirkt.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
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15.01.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 1 StR 511/02 (REWIS RS 2003, 4897)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4897
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 59/12 (Bundesgerichtshof)
4 StR 213/11 (Bundesgerichtshof)
5 StR 613/19 (Bundesgerichtshof)
3 StR 511/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 109/20 (Bundesgerichtshof)
Körperverletzung mit Todesfolge: Zurechnung des Todeserfolgs bei Dazwischentreten Dritter
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