Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2018, Az. 3 StR 93/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9802

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[X.]:[X.]:BGH:2018:020518B3STR93.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 93/18
vom
2. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Nachstellung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Mai
2018
einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2017 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes
(GewSchG; §
4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) ist das [X.] im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die entgegen §
1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG unterbliebene Befristung der Anordnung die Strafbarkeit nicht in Frage stellt. Die [X.] hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Tatge-richt im Falle einer fehlenden Befristung selbst zu entscheiden habe, ob die An-ordnung zum Tatzeitpunkt "aus [X.]" noch als [X.] einer Bestrafung nach § 4 GewSchG dienen konnte (so auch [X.], Urteil vom 13. Februar 2007 -
32 [X.], [X.], 485 f.; vgl. ferner [X.] -
3
-
Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 -
3 Ss 35/06, [X.], 486). Diese Be-gründung stößt auf rechtliche Bedenken, weil der Grundsatz der [X.] keine für die Strafbarkeit eines Verhaltens bedeutsame Kategorie dar-stellt. [X.] sind nicht für die Strafbegründung relevant, sondern allenfalls im Hinblick auf die Sanktionierung; so kann ein lan-ger Zeitablauf im Falle einer unbefristeten Anordnung möglicherweise Anlass für eine Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 153, 153a StPO bieten. Für die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung gemäß §
1 Abs.
1 Satz 1 GewSchG ist eine fehlende Befristung indes schon deshalb uner-heblich, weil es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG -
worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat
-
um eine Sollvorschrift handelt, die eine Befristung nur für den Regelfall vorsieht, also auch unbefristete Maßnahmen zulässt.
[X.]
Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet

Tiemann

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

RiBGH Dr. Berg befindet

Leplow

sich im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Meta

3 StR 93/18

02.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2018, Az. 3 StR 93/18 (REWIS RS 2018, 9802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9802

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3 Ss 35/06

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