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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine gewaltschutzrechtliche Anordnung bei fehlender Befristung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG; § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG) ist das [X.] im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG unterbliebene Befristung der Anordnung die Strafbarkeit nicht in Frage stellt. Die [X.] hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass das Tatgericht im Falle einer fehlenden Befristung selbst zu entscheiden habe, ob die Anordnung zum Tatzeitpunkt "aus [X.]" noch als Grundlage einer Bestrafung nach § 4 GewSchG dienen konnte (so auch [X.], Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, [X.], 485 f.; vgl. ferner [X.], Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, [X.], 486). Diese Begründung stößt auf rechtliche Bedenken, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine für die Strafbarkeit eines Verhaltens bedeutsame Kategorie darstellt. [X.] sind nicht für die Strafbegründung relevant, sondern allenfalls im Hinblick auf die Sanktionierung; so kann ein langer Zeitablauf im Falle einer unbefristeten Anordnung möglicherweise Anlass für eine Einstellung des Verfahrens gemäß den §§ 153, 153a StPO bieten. Für die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG ist eine fehlende Befristung indes schon deshalb unerheblich, weil es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG - worauf das [X.] zutreffend hingewiesen hat - um eine Sollvorschrift handelt, die eine Befristung nur für den Regelfall vorsieht, also auch unbefristete Maßnahmen zulässt.
[X.] |
Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet |
[X.] |
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[X.] |
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RiBGH Dr. Berg befindet |
Leplow |
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[X.] |
Meta
02.05.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bad Kreuznach, 8. Dezember 2017, Az: 1022 Js 12584/16 - 2 KLs
§ 1 Abs 1 S 1 GewSchG, § 1 Abs 1 S 2 GewSchG, § 4 S 1 Nr 1 GewSchG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2018, Az. 3 StR 93/18 (REWIS RS 2018, 9793)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9793
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