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5 StR 24/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Februar
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
28. Februar 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der missverständlichen Ausführungen des [X.] ([X.]) kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die [X.] davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, gegeben sind.
In Vorbereitung der nach §§ 57, 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidun-gen wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die spezielle Ge-fährlichkeit des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau gründet, [X.] im Maßregelvollzug alsbald, möglichst bis zum Erreichen der Halb-strafenverbüßung
(vgl. § 67 Abs. 4 und 5 StGB), beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und [X.] Stabilisierung des Untergebrachten, na-mentlich unter gesicherter dauerhafter Trennung von seiner Ehefrau sowie
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3
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unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Be-treuung, eventuell unter Erteilung geeigneter Weisungen, unerlässlich sein werden.
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
Meta
28.02.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. 5 StR 24/12 (REWIS RS 2012, 8736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8736
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