Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. 5 StR 24/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8736

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5 StR 24/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 28. Februar
2012
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
28. Februar 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz der missverständlichen Ausführungen des [X.] ([X.]) kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die [X.] davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, gegeben sind.

In Vorbereitung der nach §§ 57, 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidun-gen wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die spezielle Ge-fährlichkeit des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau gründet, [X.] im Maßregelvollzug alsbald, möglichst bis zum Erreichen der Halb-strafenverbüßung
(vgl. § 67 Abs. 4 und 5 StGB), beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und [X.] Stabilisierung des Untergebrachten, na-mentlich unter gesicherter dauerhafter Trennung von seiner Ehefrau sowie

-
3
-

unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Be-treuung, eventuell unter Erteilung geeigneter Weisungen, unerlässlich sein werden.

Basdorf

Brause

Schaal

König

Bellay

Meta

5 StR 24/12

28.02.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2012, Az. 5 StR 24/12 (REWIS RS 2012, 8736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8736

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5 StR 24/12

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