Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. 4 StR 262/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2773

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[X.] vom 19. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2007 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der [X.] formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Das [X.] hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Die Ausführungen zur Strafrahmen-wahl lassen besorgen, dass die [X.] zu hohe Anforderungen an ein 2 - 3 - Abweichen vom Regelstrafrahmen gestellt hat. Überdies hat sie einen [X.] nicht erkennbar bedacht. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Ausnahme von der [X.] des § 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann der Strafrahmen des Grundtatbestands des § 177 Abs. 1 StGB zu Grunde ge-legt werden. In Ausnahmefällen kann darüber hinaus eine weitere Milderung dieses Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für min-der schwere Fälle nach § 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 96 m.N.). 3 Das [X.] hat bei der Prüfung, ob ein Abweichen vom Regelstraf-rahmen in Betracht kommt, eine Fülle bedeutsamer Milderungsgründe ange-führt. Es hat zu Gunsten des nicht nennenswert vorbestraften Angeklagten u.a. gewertet, dass er die Tat innerhalb einer langjährigen intimen Beziehung beging (das Tatopfer war seine Ehefrau), dass das Opfer dem Angeklagten die [X.] in der Tatnacht zunächst in Aussicht gestellt hatte, dass die Geschädigte, die nach der Tat noch weitere zehn Monate mit dem Angeklagten zusammenlebte und auch danach noch weiterhin Kontakt zu ihm hielt, nicht unter [X.] zu leiden hatte, der Angeklagte sich "letztlich" geständig zeigte und sich überdies nach der Tat wegen seiner Neigung zu [X.] zunächst einer stationären, später einer ambulanten psychothera-peutischen Behandlung unterzog. 4 In der Gesamtschau drängte sich bereits angesichts der Vielzahl und der Bedeutung dieser Milderungsgründe eine Strafrahmenverschiebung auf, zumal das [X.] demgegenüber [X.] von erheblichem [X.] - 4 - wicht nicht dargetan hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass die [X.] unerwähnt gelassen hat, dass der Angeklagte und seine Ehefrau nach der Tat, nach welcher es zu keinen körperlichen Übergriffen des Angeklagten mehr kam, weiterhin einvernehmliche sexuelle Kontakte hatten. Dies lässt besorgen, dass das [X.] diesen weiteren wesentlichen Straf-milderungsgrund bei seiner Prüfung, ob ein Abweichen vom Regelstrafrahmen in Betracht kommt, außer [X.] gelassen hat. Die dargestellten Mängel bei der Wahl des Strafrahmens führen zur [X.]. Die zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststel-lungen sind zulässig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. 6 Tepperwien Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 262/07

19.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. 4 StR 262/07 (REWIS RS 2007, 2773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2773

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