Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 1 WB 52/21

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2022, 1022

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes


Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes.

2

Der am ... geborene Antragsteller war vom ... Januar 1997 bis ... Dezember 2008 zunächst im Rahmen des Grundwehrdienstes und ab ... August 1997 als Soldat auf [X.] im Dienst der [X.]. Sowohl für die [X.] des Grundwehrdienstes als auch für die anschließende Dienstzeit als Soldat auf [X.] wurde er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

3

Am 1. Mai 2018 trat der Antragsteller erneut mit dem zuletzt erworbenen Dienstgrad Hauptfeldwebel als Soldat auf [X.] in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes in die [X.] ein. Unter Berücksichtigung seiner früheren [X.] endet seine festgesetzte Dienstzeit von insgesamt 25 Jahren am ... April 2031. Der Antragsteller wird seit seiner Wiedereinstellung als ... im ... verwendet.

4

Mit Schreiben vom 20. August 2020 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes. Unter dem 23. November 2020 wurde er außerdem für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes (...) vorgeschlagen.

5

In der Auswahlliste ... für die [X.] zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (...) im [X.] 2021 wurden insgesamt 183 Bewerber nach dem Leistungsprinzip gereiht, darunter der Antragsteller auf Rang 32. Aufgrund dieser Vorsortierung wurden die Bewerber von Rang 1 bis 29 für die Laufbahnzulassung und die anschließenden [X.] 30 bis 38 als Nachrücker vorgeschlagen. Nach Mitteilung des [X.] wurden im Ergebnis der [X.] nicht nur die Bewerber aus den Rängen 1 bis 29, sondern wegen Personalausfällen und Antragsrücknahmen auch sämtliche als Nachrücker gereihten Bewerber mit Ausnahme des Antragstellers als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen.

6

Mit Bescheid vom 31. Mai 2021, ausgehändigt am 2. Juli 2021, lehnte das [X.] den Antrag des Antragstellers auf Laufbahnzulassung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Auswertung aller maßgeblichen Unterlagen nur Kandidaten für eine Zulassung vorgesehen worden seien, deren Eignungs- und Leistungsbild besser als das des Antragstellers gewesen sei. Außerdem sei dessen Dienstverhältnis als Soldat auf [X.] erst nach Vollendung seines 40. Lebensjahres begründet worden, so dass ergänzend die damit verbundenen Besonderheiten des § 48 [X.] zu prüfen gewesen wären.

7

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. August 2021 Beschwerde und mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 weitere Beschwerde, weil über seine Erstbeschwerde bis dahin noch nicht entschieden worden sei. Das [X.] wertete die weitere Beschwerde als Antrag auf Entscheidung durch das [X.] und legte diesen mit seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2021 dem Senat vor.

8

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Die Ablehnung des [X.] verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Sein Antrag verhalte sich parallel zu der vom Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] - entschiedenen Fallkonstellation. Dass er nach dem Leistungsprinzip ausgewählt worden wäre, ergebe sich aus dem eigenen Vortrag des [X.]. Der Laufbahnzulassung stehe auch die Altersgrenzenregelung des § 48 [X.] nicht entgegen. Bei prognostischer Betrachtung sei davon auszugehen, dass er sich mit dem parallelen Vorschlag für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unter [X.] durchsetzen werde; er werde daher bis zur Beförderung zum Leutnant voraussichtlich im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten stehen. Außerdem habe er gemäß der nach § 20 [X.] gebotenen Berücksichtigung seiner Gesamtdienstzeit (einschließlich der Dienstzeit vor Wiedereinstellung) bereits eine Mindestversorgung von deutlich über 5 Jahren und insgesamt eine bereits 15-jährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht. Die Ruhensregelung des § 55a [X.], wonach unter anderem Renten aus [X.] angerechnet würden, habe keinen Einfluss darauf, dass ein Soldat im Ruhestand im Ergebnis die Versorgung seiner Gesamtdienstzeit erhalte und der Anspruch lediglich anteilig über die soldatische Versorgung des [X.] und die gesetzliche Rente bedient werde. Auch sei gemäß § 225 FamFG eine Abänderung des Versorgungsausgleiches möglich. Er weise ferner darauf hin, dass er inzwischen seine Beförderung zum Stabsfeldwebel beantragt und in dieser Angelegenheit Untätigkeitsklage erhoben habe. Bei einer Beförderung zum Stabsfeldwebel käme eine besoldungsgleiche Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf [X.] in dasjenige eines Berufssoldaten bei gleichzeitiger Ernennung zum Leutnant in Betracht. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] stelle deshalb kein Hindernis für die Laufbahnzulassung dar. In seinem Falle seien außerdem die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegeben, weil ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe und die Berufung einen erheblichen Vorteil für den [X.] bedeute; dies zeige die Begründung zu seiner Wiedereinstellung. Ein Anspruch auf Zulassung zum [X.] bestehe ferner wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er habe bereits bei Wiedereinstellung das 40. Lebensjahr überschritten, wobei dort mit keinem Wort erwähnt worden sei, dass deswegen weder die Umwandlung des Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten noch ein Laufbahnwechsel möglich sein würde; im Gegenteil sei suggeriert worden, dass dies unproblematisch möglich sei.

9

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des [X.]amts für das Personalmanagement der [X.] vom 31. Mai 2021 die [X.]ministerin der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag, ihn zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Diensts zuzulassen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, dass der Antragsteller wegen Überschreitens des 40. Lebensjahres gemäß § 48 [X.] nicht zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden könne. Dies gelte unabhängig davon, dass er sich unter [X.] grundsätzlich auf einem Übernahmerang platziert habe. Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf [X.] in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, das mit dem Wechsel in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes verbunden sei, könne ansonsten nur erfolgen, wenn außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe und die Berufung einen erheblichen Vorteil für den [X.] bedeute. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil die [X.] zeige, dass an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern kein Mangel bestehe und der Antragsteller auch über keine außergewöhnlichen Befähigungen verfüge. Der Antragsteller erfülle auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]. Seine frühere Verwendung als Soldat auf [X.] habe keine Versorgungsansprüche ausgelöst; für diese Vordienstzeit sei er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden. Damit bestehe diesbezüglich keine Versorgungsaussicht, sondern lediglich eine [X.]. Auch für die [X.] ab Wiedereinstellung habe er noch keine Versorgungsanwartschaft erworben, weil seitdem noch keine [X.] seien. Schließlich werde der Antragsteller auch unter Einbeziehung der Dienstzeit seit Wiedereinstellung insgesamt keine mindestens 15-jährige Restdienstzeit bis zur Pensionsgrenze des 55. Lebensjahres für [X.] oder des 56. Lebensjahres für Hauptleute in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Diensts erreichen können. Die versorgungsrelevante Restdienstzeit betrage insoweit lediglich 12 Jahre und 11 Monate bzw. 13 Jahre und 11 Monate, was nicht mehr den Rahmen eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und lebenslanger Versorgung wahre. Für den Fall der Übernahme zum Offizier des militärfachlichen Dienstes würde das nach erfolgreicher Ausbildung vorgesehene Amt als Offizier des militärfachlichen Dienstes im Dienstgrad Leutnant zudem die Besoldungsgruppe, aus der der Antragsteller derzeit seine Dienstbezüge erhalte, überschreiten, so dass auch daran eine Ausnahme scheitern würde.

Mit Beschluss vom 29. September 2021 - 1 W-VR 15.21 - hat der Senat einen Antrag, das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Rahmen der Anwärterausbildung vorläufig zu dem Lehrgang SLP Englisch bei der ... (5. Oktober bis 16. Dezember 2021) zuzulassen, abgelehnt.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2022 hat das [X.] die Umwandlung des Dienstverhältnisses des Antragstellers von dem eines Soldaten auf [X.] in das eines Berufssoldaten abgelehnt. Der Antragsteller sei aufgrund des Vorschlags vom 23. November 2020 in das Auswahlverfahren 2021 für die ... einbezogen worden und habe sich im Leistungsvergleich grundsätzlich im Übernahmebereich positioniert; der Umwandlung des Dienstverhältnisses stehe jedoch - aus im Wesentlichen den gleichen Gründen wie dem [X.] - die Höchstaltersgrenze des § 48 [X.] entgegen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2022 Beschwerde erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat haben bei der Beratung die Beschwerdeakten des [X.], die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes und die Personalgrundakte des Antragstellers vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Das [X.] hat die weitere (Untätigkeits-)Beschwerde des Antragstellers zutreffend als Antrag auf Entscheidung durch das [X.] gewertet (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.]O). Sein Begehren, zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im [X.] 2021 zugelassen zu werden, hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass der maßgebliche Zulassungstermin (1. Oktober 2021) bereits verstrichen ist, weil eine rückwirkende Laufbahnzulassung rechtlich zulässig ist und nach der Praxis des [X.] aufgrund einer Ausnahmegenehmigung noch erfolgen könnte, wenn der Zulassungsantrag erfolgreich wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2018 - 1 [X.] 8.17 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 14 m.w.N.).

Der auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung des Antrags vom 20. Juli 2020 auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im [X.] 2021 in der ... ist rechtmäßig und verletzt keine Rechte des Antragstellers.

1. Allerdings hat sich der Antragsteller nach den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung für den [X.] qualifiziert.

a) Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 SLV (in der für das [X.] 2021 noch anwendbaren Fassung der Soldatenlaufbahnverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2011, [X.] I S. 1813, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 4. August 2019, [X.] I S. 1147) können Unteroffiziere zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen werden, wenn sie - wie der Antragsteller - über einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügen und mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels besitzen. Als Aufstieg in eine höherwertige Verwendung unterliegt die Laufbahnzulassung dabei dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 28). Da die Zahl der Aufstiegspositionen in den verschiedenen Fachbereichen beschränkt ist, müssen sich die Bewerber in einem Auswahlverfahren unter [X.] durchsetzen. Das [X.] hat hierzu die Laufbahnzulassung aufgrund der Ermächtigung in § 49 SLV in Kapitel 9 der Zentralen Dienstvorschrift "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" ([X.]), in der Zentralen Dienstvorschrift "Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes" ([X.]), in der entsprechenden [X.] (ZV) [X.]-1340/75-5000 sowie in den Anlagen 4.5 und 4.6 des "Katalogs [X.] für militärische Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements" ([X.]) näher ausgestaltet. Die Betrachtung und Auswahl der Bewerber erfolgt danach in einem fachlich gegliederten, an die vorhandenen Ausbildungs- und Verwendungsreihen, [X.] und Verwendungsreihen/-gruppen anknüpfendem System (zu dessen Zulässigkeit vgl. zuletzt [X.], Beschluss vom 2. Juni 2021 - 1 [X.] 10.21 - juris Rn. 22 m.w.N.) und wird gemäß Nr. 304 und 305 ZV [X.]-1340/75-5000 mittels einer Vorsortierung anhand quantifizierbarer Auswahlkriterien vorbereitet (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 30. April 2020 - 1 [X.] 58.19 - juris Rn. 31 f. m.w.N.).

b) Zwischen den Beteiligten ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr streitig, dass der Antragsteller nach diesen Maßstäben grundsätzlich einen Rangplatz im [X.] erreicht hat, der ihn zur Laufbahnzulassung berechtigen würde.

Der Antragsteller wurde in der Vorsortierung der insgesamt 183 Bewerber um den [X.] in der ... auf Rang 32 platziert. Damit nahm er bei einer Übernahmequote von 29 Bewerbern im [X.] 2021 zwar zunächst nur einen Nachrückerplatz ein. Nach der Erklärung des [X.] wurden im Ergebnis der [X.] jedoch wegen Personalausfällen und Antragsrücknahmen nicht nur Bewerber aus dem Spitzenfeld der Vorsortierliste (Rang 1 bis 29), sondern auch - mit Ausnahme allein des Antragstellers - sämtliche als Nachrücker bis einschließlich Rang 38 gereihten Bewerber als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zugelassen. Gründe, die "im Rahmen der ganzheitlichen Betrachtung" (Nr. 306 ZV [X.]-1340/75-5000) ein Abweichen von der Leistungsreihung nach der Vorsortierliste rechtfertigen könnten, sind nicht vorgebracht oder sonst ersichtlich. Auf eine Prüfung der - dem Senat nicht vorgelegten - vollständigen Auswahlunterlagen kommt es deshalb nicht an.

2. Der Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes wurde jedoch zu Recht abgelehnt, weil der - mit dem [X.] verbundenen - Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf [X.] in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten die [X.] des § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 [X.] entgegensteht.

a) Die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ist in der Form der Aufstiegslaufbahn nach § 40 Abs. 1 SLV als eine reine Berufssoldatenlaufbahn ausgestaltet (zur Zulässigkeit dieser Ausgestaltung vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] 32.20 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 17 ff.). Soweit der [X.] nicht bereits Berufssoldat, sondern noch Soldat auf [X.] ist, erfolgt die Umwandlung des Dienstverhältnisses nach dem Bestehen der dreijährigen Ausbildung zugleich mit der Ernennung zum Leutnant (§ 39 Nr. 2 SG, § 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 SLV; Nr. 914 Satz 3 und Nr. 919 [X.]).

Die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf [X.] in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten darf jedoch nur erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) oder eine der Ausnahme- oder Sonderregelungen des § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 [X.] zu seinen Gunsten eingreift (zur Verfassungsmäßigkeit des § 48 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] 32.20 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 30 ff.). Die zuständige Stelle hat deshalb bei der Entscheidung über die Laufbahnzulassung im Sinne einer Prognose einzuschätzen, ob der Bewerber zum voraussichtlichen [X.]punkt des Endes der Anwärterausbildung als Berufssoldat übernommen werden kann oder ob dem die [X.] des § 48 Abs. 3 [X.] entgegensteht (vgl. - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] 32.20 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 42). Dabei darf sie nicht nur das zeitliche Erreichen der Höchstaltersgrenze in den Blick nehmen. Vielmehr muss sie bei ihrer Prognose auch alle im Einzelfall vorgesehenen und beantragten rechtlichen Möglichkeiten berücksichtigen, die eine Übernahme ins [X.] bei Überschreitung der Altersgrenze zulassen. Dieser Prognose ist die Sachlage im [X.]punkt der Auswahlentscheidung zugrunde zu legen. Erst später eintretende tatsächliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen ([X.], Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - [X.]E 161, 59 Rn. 44 und vom 11. Juli 2019 - 1 [X.] 4.19 - juris Rn. 29). Auf zum [X.]punkt der Auswahlentscheidung nicht gestellte Anträge kann und muss die Prognose darum nicht erstreckt werden.

b) Nach diesen Maßstäben kommt eine Übernahme des Antragstellers als Berufssoldat nicht in Betracht.

aa) Der im ... geborene Antragsteller wird im [X.]punkt, in dem im Falle seiner Laufbahnzulassung voraussichtlich die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf [X.] in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstünde (1. Oktober 2024), mit einem Alter von 48 Jahren die Höchstaltersgrenze des vollendeten 40. Lebensjahres deutlich überschritten haben (§ 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

bb) Er kann sein Zulassungsbegehren auch nicht auf die Vorschrift des § 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] stützen, wonach die Umwandlung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auch bei einem Bewerber, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, erfolgen darf, wenn ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten einen erheblichen Vorteil für den [X.] bedeutet. Das [X.] hat zu Recht eingewandt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Wie die Vorsortierliste der Kandidaten für das Auswahlverfahren 2021 zeigt, besteht in der ... ein breites, über die ausgewählten 29 Soldaten weit hinausreichendes Feld jüngerer (oder sich bereits im Status eines Berufssoldaten befindlicher) Bewerber, die ebenfalls geeignet für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und auch im Wesentlichen gleich leistungsstark wie der Antragsteller sind. Soweit der Antragsteller auf die Bedarfslage und -prüfung bei seiner Wiedereinstellung verweist, bezieht sich diese auf die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes, nicht auf die hier in Rede stehende Aufstiegslaufbahn. Weder vorgetragen noch ersichtlich ist auch, welchen erheblichen Vorteil für den [X.], etwa in Form besonderer und gesuchter Befähigungen, die Zulassung des Antragstellers bedeuten würde. Hinzu kommt, dass diese Ausnahmeregelung im öffentlichen Interesse geschaffen wurde und dem Antragsteller daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte gibt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - [X.]E 156, 180 Rn. 25 bis 28; [X.], Beschluss vom 28. September 2018 - 6 [X.] 18.1642 - juris Rn. 11).

cc) Der Antragsteller kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] berufen. Nach dieser Vorschrift kann ein Dienstverhältnis eines Berufssoldaten noch nach Überschreiten des 40. Lebensjahres begründet werden, wenn eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren besteht, bereits Ansprüche nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des [X.]es erworben wurden und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge bezahlt wurden. Diese Ausnahme beruht auf der Erwägung, dass die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren in den Fällen nicht erforderlich ist, in denen der Bewerber aus einer früheren Tätigkeit schon eine beamten- oder soldatenrechtliche [X.] gegenüber dem [X.] erworben hat ([X.]. 18/11135 [X.] f.). In diesen Fällen hat der [X.] bereits Rücklagen für die Altersversorgung des Betroffenen gebildet. Die Ausnahme greift allerdings nicht ein, wenn das für die neue Tätigkeit vorgesehene Amt höher besoldet ist, weil dann die vorhandenen Rücklagen zu gering sind.

(1) Vorliegend scheidet eine Anwendung dieses Ausnahmetatbestands nach dem gegenwärtigen Stand aus, weil das im Falle einer Übernahme als Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorgesehene Amt mit dem Dienstgrad Leutnant der Besoldungsgruppe [X.] zugeordnet ist, während dem Antragsteller als Hauptfeldwebel aktuell Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe [X.] gezahlt werden.

Allerdings wurde der Antragsteller unter dem 23. November 2020 auch für die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes vorgeschlagen; in diesem Fall würde die Umwandlung des [X.] auf [X.] 8 erfolgen. Dieses Verfahren ist zwar noch offen, nachdem der Antragsteller gegen die Ablehnung der entsprechenden Umwandlung des Dienstverhältnisses mit Bescheid des [X.]esamts für das Personalmanagement vom 21. Februar 2022 Beschwerde erhoben hat. Bei prognostischer Betrachtung stehen jedoch auch diesem Übernahmevorschlag die nachfolgend unter (2) dargelegten Gründe entgegen.

Außerdem hat der Antragsteller seine Beförderung zum Stabsfeldwebel beantragt und in dieser Angelegenheit Untätigkeitsklage erhoben; da der Dienstgrad Stabsfeldwebel ebenso wie derjenige des Leutnants der Besoldungsgruppe [X.] unterfällt, würde auch insoweit die Übernahme als Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nicht daran scheitern, dass das vorgesehene Amt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Allerdings ist dieser Versuch, zu einer dotierungsgleichen Übernahme zu gelangen, nicht mehr zielführend, wenn die Beförderung zum Stabsfeldwebel nicht bis zum [X.]punkt der gerichtlichen Entscheidung tatsächlich erreicht ist. Denn mit der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, über die hier zu entscheiden ist, würde der Antragsteller als Hauptfeldwebel den Dienstgrad [X.] führen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 SLV); der Dienstgrad Stabsfeldwebel wird danach in dieser Laufbahn bis zur Ernennung zum Leutnant nicht mehr durchlaufen.

(2) Unabhängig von der Übernahme in ein dotierungsgleiches Amt fehlt es hier an der weiteren Voraussetzung, dass der Bewerber bereits Ansprüche nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des [X.]es erworben haben muss. Das Fehlen dieser Voraussetzung steht einer Übernahme des Antragstellers als Berufssoldat sowohl in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes als auch in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes entgegen (vgl. zum gesamten Folgenden [X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] 32.20 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 52 ff.).

(a) Das Soldatenversorgungsgesetz sieht für Soldaten auf [X.] zwar keine eigenen [X.] vor. [X.]soldaten haben aber während ihrer aktiven Dienstzeit eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei einer soldaten- oder beamtenrechtlichen Altersversorgung, weil sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Berufssoldat oder als Beamter übernommen werden können ([X.], Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - IVb [X.] 659/80 - [X.]Z 81, 100 <107 ff.> und vom 10. Februar 2016 - XII [X.] 104/14 - NJW-RR 2016, 452 Rn. 10). Diese alternative Versorgungsaussicht kann auch eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze rechtfertigen. Denn § 48 Abs. 3 [X.] erwähnt ausdrücklich den Fall der Umwandlung eines [X.]- in ein [X.] und bestimmt, dass "in diesen Fällen" die Ausnahmevorschrift für bestehende [X.]en eingreift.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder aktive Soldat auf [X.] bereits ab dem [X.] eine [X.] im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] besitzt. Vom Bestehen einer [X.] kann frühestens die Rede sein, wenn nach beamten- oder soldatenrechtlichen Grundsätzen ein Rechtsanspruch auf Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung besteht, was nach § 14 Abs. 4 Satz 4 [X.] und § 26 Abs. 7 Satz 4 [X.] regelmäßig eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von fünf Jahren voraussetzt. In welchem Umfang die in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] genannten Versorgungsansprüche nicht nur bestehen, sondern auch "erworben", d.h. erdient, sein müssen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Da der Gesetzgeber bei der Übernahme eines 40-jährigen Bewerbers ins [X.] eine 15-jährige Restdienstzeit als ausreichend angesehen hat ([X.]. 18/11135 [X.]), liegt der Gedanke nahe, dass auch bei einem älteren Bewerber von einem ausreichenden Erwerb des Anspruchs ausgegangen werden muss, wenn die bereits geleisteten Dienstjahre und die bis zum Erreichen der [X.] noch möglichen Dienstjahre in der Gesamtsumme eine Dienstzeit von mindestens 15 Jahren erreichen.

(b) Bei der Berechnung dieser [X.]spanne kann die frühere Dienstzeit des Antragstellers vom ... Januar 1997 bis ... Dezember 2008 nicht berücksichtigt werden. Für diesen [X.]raum wurde der Antragsteller unmittelbar anschließend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Mit der Nachversicherung in der Rentenversicherung endet eine alternative Versorgungsaussicht und wird in eine reine [X.] überführt, die gerade keinen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] darstellt ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] 32.20 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 54).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach ruhegehaltsfähig im Ausgangspunkt die gesamte Wehrdienstzeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die [X.]eswehr bis zum Ablauf des Tages ist, an dem das Dienstverhältnis endet. Bei dieser Vorschrift handelt es sich - ebenso wie bei den weiteren Regelungen des § 20 [X.] - um eine Bemessungsgrundlage, die einen Versorgungsanspruch nicht begründet, sondern dessen Bestehen voraussetzt; sie trifft deshalb keine Aussage zu der vorgängigen Frage, ob der Antragsteller bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des [X.]es im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] erworben hat. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 55a [X.]. Auch diese betrifft nicht die Frage des Erwerbs von [X.], sondern regelt das Zusammentreffen von (erworbenen) Versorgungsbezügen und Renten, insbesondere zur Vermeidung einer Überversorgung.

Die vom Antragsteller außerdem angeführte Vorschrift des § 225 FamFG betrifft die Möglichkeit einer familiengerichtlichen Abänderung des [X.], der im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei einer Scheidung stattgefunden hat. Inwiefern diese scheidungsrechtlich motivierte Spezialregelung für die Auslegung von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] von Bedeutung ist, ist auch nach dem Vortrag des Antragstellers vom 11. Februar 2022 nicht ersichtlich. Dass im Falle eines nachträglichen Entstehens eines soldatenversorgungsrechtlichen Anspruchs eine Wiederaufnahme des [X.] nach § 225 FamFG denkbar ist, sagt nichts darüber aus, ob der soldatenversorgungsrechtliche Anspruch nachträglich entsteht oder wegen Überschreitung der von § 48 [X.] gezogenen Grenzen nicht mehr entstehen kann.

(c) Für die [X.] ab Wiedereinstellung (... Mai 2018) hat der Antragsteller bisher weder eine [X.] erworben, weil keine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren vorliegt, noch würde er eine mindestens 15-jährige Restdienstzeit bis zur [X.] der Vollendung des 55. Lebensjahres (im Falle des Antragstellers: ... 2031) für [X.] oder des 56. Lebensjahres (im Falle des Antragstellers: ... 2032) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Diensts (§ 45 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SG) erreichen. Die versorgungsrelevante Dienstzeit würde insoweit lediglich 12 Jahre und 11 Monate bzw. 13 Jahre und 11 Monate betragen, was nicht mehr den Rahmen eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und lebenslanger Versorgung wahrt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es dabei für das voraussichtliche Dienstzeitende nicht auf die allgemeine Altersgrenze der Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG), sondern auf die genannten besonderen Altersgrenzen der Vollendung des 55. bzw. 56. Lebensjahres an. Denn der Gesetzgeber hat seiner "Amortisationsrechnung" ausweislich der Gesetzesbegründung ([X.]. 18/11135 [X.]) zugrunde gelegt, dass Soldatinnen und Soldaten durchschnittlich bereits mit Mitte 50 - und damit bei Erreichen der besonderen Altersgrenzen - in den Ruhestand treten und nach dem Soldatenversorgungsrecht entsprechend früher die Höchstversorgung erlangen können ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 [X.] 32.20 - [X.] 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 10 Rn. 40).

c) Soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf Übernahme als Berufssoldat und/oder Laufbahnzulassung auf eine Zusicherung (§ 38 VwVfG) oder auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht stützt, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür offenkundig nicht vor. Der Antragsteller wurde vielmehr vor seiner Wiedereinstellung ausdrücklich und gegen Unterschrift darüber belehrt, dass eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes jeweils gesonderten Auswahlverfahren unterliegt und daher zum aktuellen [X.]punkt grundsätzlich nicht zugesagt werden kann (Eröffnungsvermerk/Belehrung vom 27. März 2018).

Meta

1 WB 52/21

24.02.2022

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 48 Abs 3 S 1 BHO, § 48 Abs 1 S 1 Nr 1 BHO, § 27 SG, § 40 Abs 1 SLV 2002, § 40 Abs 2 SLV 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.2022, Az. 1 WB 52/21 (REWIS RS 2022, 1022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1022

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 WB 50/21 (Bundesverwaltungsgericht)

Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes


1 WB 32/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes


1 WB 2/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen an Bewerber für Laufbahnaufstieg


1 W-VR 13/23 (Bundesverwaltungsgericht)

Mindestanforderungen bei der Zulassung zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes


1 WB 8/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Mehrjährige Restdienstzeit als Zulassungsaltersgrenze für die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes bedarf normativer Regelung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 104/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.