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PDF anzeigen[X.]/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Ein Besitz von Betäubungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der Täter dieses in seinem Körper transportiert ([X.], 24). Somit verbleibt es beim Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. [X.]Wahl [X.] Hebenstreit Elf
Meta
25.05.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2007, Az. 1 StR 214/07 (REWIS RS 2007, 3656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3656
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