Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 2 StR 375/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 503

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 375/14

vom
10. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubs

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
10.
Dezember 2014 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 9.
Mai 2014 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubs unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Schöffenge-richts [X.] vom 16.
Oktober 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-anstalt aufrecht erhalten. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1
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3
-
I.
Nach den Feststellungen des [X.] überfiel der Angeklagte am 16.

.

Es.

. Er bestellte ein Schnitzel, folgte der Zeugin D.

, als diese das Schnitzel aus dem Kühlschrank holen wollte, und hielt ihr plötzlich ein Messer, das er aus der Wohnung seines Freundes F.

mitgenommen hatte, an den .

schlug mit der Küchenzange auf den Angeklagten ein. Es folgte eine Rangelei, bei der die Zeugin D.

zu Boden fiel. Der Angeklagte nahm drei 50
Euro-Scheine aus der Kasse und floh. Er ließ das Messer am [X.] zurück.
An dem Messer fanden sich

A und Beimengungen an der Klinge sowie Spuren von mindestens zwei Hauptspuren-legern am Griff, von denen der Spurenleger
A als Mitverursacher in Betracht kam und die im Übrigen für einen Direktabgleich mit tatverdächtigen Personen ger
A wurde der Zeuge F.

erkannt, der als
Täter des Raubüberfalls ausschied, weil er am Tag zuvor wegen eines anderen Delikts festgenommen worden war. Der Hauptspurenanteil
B wurde bei der DNA-Analyse mit einer biostatistischen Wahrscheinlichkeit von
mehr als eins zu zehn Milliarden dem Angeklagten zugeordnet. Die Zeugin D.

hatte den [X.] jedoch im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht als Täter wiedererkannt, sondern bei der Wahllichtbildvorlage sogar mit einer
dass eine andere Person, die keine nachweisbare DNA-Spur an dem Messer hinterlassen hatte, der Täter war, hat das [X.] gleichwohl ausgeschlos-s der Versuch des Angeklagten, mit seiner Einlassung die Herkunft der ihm zuzuordnenden Spur anderweitig zu 2
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behauptet, das Messer sei in der Wohnung des [X.]

zum Zerkleinern von [X.] benutzt worden, wenn er, der Zeuge F.

und weitere Bekannte aus der Drogenszene dort Drogen konsumiert hätten. Das Messer habe deshalb häufig auf dem Tisch gelegen; er habe es zwar angefasst, aber nicht an sich genommen. Diese Einlassung zur Verwendung des Messers hat das [X.] als widerlegt angesehen, weil weder der Zeuge F.

noch die Zeugen G.

und P.

bestätigt haben, dass das Messer zum Zerkleinern von [X.] verwendet wurde. Es hat ausgeführt, dass der Angeklagte versucht habe, durch die widerlegte Einlassung ein Indiz für seine Täterschaft

II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrügen
nicht ankommt. Die Beweiswürdigung des Land-gerichts ist rechtsfehlerhaft.
Angesichts der Tatsache, dass die Geschädigte D.

den Angeklagten nicht als Täter wiedererkannt und im Vorverfahren sogar eine andere Person als Täter bezeichnet hat, ist entscheidend, ob ausgeschlossen werden kann, dass ein anderer Verursacher einer DNA-Spur am [X.] oder eine Tatbe-gehung ohne Spurenverursachung in Frage kommt. Dies wird von den [X.] nicht belegt. Diese lassen zudem nicht erkennen, dass außer dem
Wohnungsinhaber F.

und dem Angeklagten, der auch einen Wohnungs-schlüssel besaß, kein Dritter vor der Tat einen Zugriff auf das Messer hatte. Die Aussagen der von der [X.] vernommenen [X.]

, G.

und P.

besagen, dass diese eine Benutzung des Messers zum Zerkleinern 4
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5
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von [X.] nicht gesehen haben. Die Zeugen G.

und P.

.

F.

verkehr-ten. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass auch anderen Besuchern ein Zugriff auf das Messer möglich war. Ferner ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass keine DNA-Spuren auf dem Messer zu finden waren, die von einem [X.] stammen konnten. Außerdem hat die [X.] nicht geklärt, ob die [X.] durch einen Dritten möglich war, ohne dass dieser eine DNA-Spur auf dem Messer hinterließ
und nicht erwogen, dass eine Spurenverursachung durch den Angeklagten ohne weiteres dadurch zu erklären ist, dass er zeitweise bei dem [X.]

gewohnt hatte. Insoweit bestehen Lücken in den [X.], die zur Folge haben, dass die Überzeugung der [X.] von der Tatbegehung durch den Angeklagten nicht tragfähig begründet ist.
Soweit das Urteil die Widerlegung eines Teils der Einlassung des Ange-klagten als ausschlaggebendes Indiz hierfür verwendet, ist dies [X.]. Auch ein Unschuldiger kann sich durch falsche Angaben zu verteidigen suchen. Die Widerlegung eines Entlastungsvorbringens liefert daher in der
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6
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Regel kein zuverlässiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten (Senat,
Urteil vom 5.
Juli 1995

2
StR
137/95, [X.], 153, 156).
Fischer
Appl
Eschelbach

Ott
Zeng

Meta

2 StR 375/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. 2 StR 375/14 (REWIS RS 2014, 503)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 503

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