Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. X ZR 14/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2769

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]R: ja [X.]Z: nein Nachschlagewerk: ja

Abgasreinigungsvorrichtung
[X.] § 9 Satz 2 Nr. 2

In der sinnfälligen Herrichtung einer Vorrichtung zur Ausübung eines patentge-schützten Verfahrens liegt noch keine Anwendung des Verfahrens.

[X.] § 17 Abs. 1

a) Die Verpflichtung des Patentlizenznehmers, für die Veräußerung einer selbst nicht geschützten Vorrichtung, die für die Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens ausgelegt ist, auch dann eine Lizenzgebühr zu zahlen, wenn die Vorrichtung im patentfreien Ausland eingesetzt werden soll, stellt eine über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkung des [X.] dar.
b) Eine solche Verpflichtung kann grundsätzlich auch in einem Vergleich nicht wirksam übernommen werden.
[X.], [X.]eil vom 5. Juli 2005 - [X.] - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 19. Mai 2005 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. Dezember 2002 aufgeho-ben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2002 abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte gegenüber der Klägerin keinen [X.] auf Zahlung von Lizenzgebühren aufgrund des vergleichs-weise abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 16. März 2000 hat, soweit die Klägerin die im Vergleich bezeichneten Vorrichtungen in Länder liefert, in denen das [X.] Patent 347 753 keinen Schutz genießt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für [X.], [X.], [X.], [X.], die [X.], die [X.] und [X.] erteilten [X.]n Patents 347 753, das auf einer Anmeldung vom 15. Juni 1989 beruht, drei Verfahrensansprüche umfaßt und dessen Anspruch 1, dem die beiden weiteren Ansprüche untergeordnet sind, wie folgt lautet: "Verfahren zur Reinigung von mit Schadstoffen angereicherten Ab-gasen aus [X.] in Anlagen zur chemischen Bearbeitung von Halbleitersubstraten für die Herstellung mikroelektronischer Bauelemente mittels Niederdruckprozessen, wobei die zu reinigen-den Abgase nach Verlassen einer Vakuumpumpeneinheit in einem separaten, mit einer lufttechnischen Anlage verbundenen aus Brenn- und Waschkammer bestehenden [X.] einer Nachbehandlung unterzogen werden, gekennzeichnet dadurch, daß die Abgase unter Sauerstoffüberschuß in der Brennkammer verbrannt, nachfolgend aus einem durch einen über der [X.] und davon beabstandet angeordneten Spritzschutzkegel
gebildeten Ringspalt aus der Brennkammer herausgeführt und im separaten [X.] mit einem Sorptionsmittel intensiv in [X.] gebracht werden, welches aus einer zentrisch über dem [X.] und davon beabstandet angeordneten Düsenanord-nung kegelförmig gegen die Gasströmungsrichtung gesprüht wird, und gereinigt über die lufttechnische Anlage abgeleitet werden." Die Klägerin stellte Vorrichtungen zur Reinigung von Abgasen her. Mit der Begründung, diese Vorrichtungen seien zur Anwendung des erfindungsge-mäßen Verfahrens geeignet und bestimmt, wurde sie von der [X.] vor dem [X.] wegen mittelbarer Verletzung des Patents auf Un-terlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Mit [X.]eil vom 2. September 1999 verurteilte das Land-gericht [X.] die Klägerin u.a., - 4 - "es zu unterlassen, im Geltungsbereich des [X.] Teils des [X.]n Patents 347 753 Vorrichtungen herzustellen, an zur Benutzung der Erfindung nicht Berechtigte anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die dazu bestimmt und geeignet sind, ein Verfahren ... auszuüben, wobei ... [folgt Wiedergabe des [X.]]". Im Berufungsverfahren vor dem [X.] schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2000 einen Ver-gleich, der u.a. folgendes bestimmte: [X.] Die [Beklagte] erteilt der [Klägerin] am [X.]n Patent 347 753 eine einfache Lizenz in allen benannten [X.]. Diese Lizenz kann nur aus wichtigem Grund gekün-digt werden. I[X.] Die [Klägerin] zahlt an die [Beklagte] für Vorrichtungen ge-mäß Ziffer [X.]1. des [X.]eils des [X.] vom 02.09.1999 ([X.]. 7 0 18501/96) eine Lizenz von 2,5 % ([X.] einer etwa anfallenden [X.]) vom [X.]. ... Die lizenzpflichtigen Vorrichtungen sind mit einer fortlaufen-den Seriennummer zu versehen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren aufgrund des vergleichsweise abgeschlossenen Lizenzvertrages vom 16.03.2000 in Verbindung mit dem [X.]n Patent 347 753 habe, wenn und soweit sie - die Klägerin - die entsprechenden Vorrichtungen in Länder liefere, für die das Patent keinen Schutz genießt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. - 5 - Mit der vom [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den [X.] weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung des erstinstanz-lichen [X.]eils und zur antragsgemäßen Feststellung. A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Klägerin im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung zur Seite steht, daß die Beklagte für bestimmte Auslandslieferungen keine Lizenz-gebühren beanspruchen kann. Diese Frage ist zu bejahen. Entgegen der Auffassung der [X.] ist die Klage auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und nicht lediglich auf die Klärung rechtlicher Vorfra-gen gerichtet. Denn die Klägerin will nicht abstrakt den Vergleich verbindlich ausgelegt haben, sondern begehrt die Feststellung, daß der [X.] ein [X.] Anspruch nicht zusteht. Daß es nicht um einen konkreten [X.] geht, weil die Klägerin entsprechende Lieferungen bislang nicht [X.] hat, ist unerheblich. Das Rechtsverhältnis, das festgestellt werden soll, muß zwar gegenwär-tig sein, weshalb künftige Rechtsverhältnisse in der Regel nicht zum Gegen-stand einer Feststellungsklage gemacht werden können ([X.]Z 120, 239, 253; - 6 - Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rdn. 4 m.w.[X.]; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 256 Rdn. 3a). Ein betagtes oder bedingtes Rechtsverhältnis ist [X.] feststellungsfähig ([X.]Z 28, 225, 234), und erst recht erlaubt § 256 ZPO die Klärung angeblich schon bestehender Rechtsbeziehungen, wenn die daraus in Betracht kommenden Ansprüche noch von einer Bedingung abhängig sind ([X.]Z 4, 133, 135; [X.], [X.]. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, [X.], 436, 437). Es genügt daher, daß mit dem Vergleich die Grundlagen für den streitigen [X.] gelegt sind, und es ist unschädlich, daß dieser [X.] in bestimmter Höhe erst dann entsteht, wenn die Klägerin [X.] Lieferungen ausführt. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist ohne weiteres gegeben, da sich die Beklagte eines entsprechenden Anspruchs berühmt, [X.] dem Recht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das [X.] [X.]eil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. B. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte kann für die Lieferung von Vorrichtungen, die zur Ausübung des geschützten Verfahrens geeignet sind, in das patentfreie Ausland keine Lizenzgebühren beanspruchen. [X.] Das Berufungsgericht hat den Vergleich dahin ausgelegt, daß die Beklagte Lizenzgebühren auch für die Lieferung von [X.] in Länder verlangen könne, in denen das Verfahren nach dem [X.] Patent nicht zugunsten der [X.] geschützt sei. Der Wortlaut des Vertrages spreche nicht entscheidend dafür, daß die Klägerin für Vorrichtungen, die im Inland hergestellt, aber in das patentfreie Ausland ausgeführt werden, keine Lizenzgebühren zu zahlen habe. Der Vergleich verweise zur näheren [X.] der vertragsgegenständlichen Vorrichtungen auf Nr. [X.]1 des [X.]eils - 7 - des [X.]s [X.]. Der betreffenden Formulierung könne nicht ent-nommen werden, eine Lizenz sei nur dann zu zahlen, wenn kumulativ erstens Vorrichtungen hergestellt, zweitens diese an zur Benutzung der Erfindung Nichtberechtigte angeboten oder in Verkehr gebracht und drittens diese zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens geeignet und bestimmt seien. Die Aufzählung der verschiedenen Verletzungsformen mit Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen im [X.]eil des [X.]s [X.] erfolge vielmehr nach der Üblichkeit in [X.] und nach dem unbefangenen Wort-laut alternativ. Auf die Frage, ob die Beklagte im [X.] nur eine mittelbare Patentverletzung geltend gemacht habe, komme es nicht an. Denn das Landge-richt [X.] habe der Klägerin auch die Herstellung der zur Ausführung des patentgemäßen Verfahrens geeigneten Vorrichtungen verboten. Den Streit, ob das [X.]eil in diesem Punkt richtig oder falsch gewesen sei, hätten die Parteien gerade durch den Vergleich beigelegt. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist von [X.] beeinflußt. Den Ausgangspunkt der Auslegung hat, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend sieht, der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung zu bilden. Das Berufungsgericht orientiert sich jedoch vornehmlich nicht am Wortlaut des Ver-gleichs, sondern am Wortlaut der [X.]eilsformel des [X.]s [X.]. Es beachtet infolgedessen auch den Zusammenhang zwischen den Regelungen zu [X.] und [X.] des Vergleichs nicht hinreichend. Das [X.]eil des [X.]s [X.] spricht ein für den "Geltungsbe-reich des [X.] Teils" des (späteren) Lizenzpatents geltendes Unterlas-sungsgebot aus. In [X.] des Vergleichs wird der Klägerin hingegen eine einfa-- 8 - che Lizenz an dem Patent für alle benannten Vertragsstaaten erteilt. Es wird damit für diese Vertragsstaaten jeweils die Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens lizenziert. Da es nicht - oder jedenfalls nicht in erster Linie - darum ging, der Klägerin selbst die Anwendung des geschützten Verfahrens zu erlau-ben, sollte die Klägerin damit in die Lage versetzt werden, mit der Veräußerung von ihr hergestellter Vorrichtungen deren Abnehmern in allen benannten [X.] die Anwendung des geschützten Verfahrens zu gestatten. [X.]I des Vergleichs regelt demgegenüber nicht den Lizenzgegenstand, sondern die Li-zenzgebühr und knüpft diese an den [X.] von "Vorrichtungen gemäß Ziffer [X.]1 des [X.]eils ...", d.h. an Vorrichtungen, die wie es im [X.]eil heißt, dazu geeignet und bestimmt sind, das im Patentanspruch 1 bezeichnete [X.] auszuüben. Von den im [X.]eilstenor des [X.]s [X.] ge-nannten Tathandlungen ("im Geltungsbereich des [X.] Teils des [X.] Patents 347 753 [solche] Vorrichtungen herzustellen, an zur Benutzung der Erfindung nicht Berechtigte anzubieten und/oder in den Verkehr zu brin-gen") ist im Vergleich nicht die Rede. Sie passen auch nicht zum Vergleichsin-halt, schon deshalb, weil die Lizenzgebühr nicht an die Herstellung und nicht an ein Anbieten, sondern an die [X.]e anknüpft, vor allem aber, weil der Vergleich ohnehin nicht auf den [X.] Teil des Patents beschränkt ist. Er erfaßt daher ohne weiteres Vorrichtungen, die die Klägerin beispielsweise in [X.] herstellt oder herstellen läßt und dort zur Nutzung in [X.] oder einem anderen der benannten Vertragsstaaten in den Verkehr bringt, denn [X.] macht die Klägerin von der erteilten Lizenz Gebrauch. Für eine Differenzierung zwischen im Inland und im Ausland (hergestell-ten und) in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen gibt der Vergleich somit nichts her. Andererseits liegt es fern und hat auch das Berufungsgericht nicht angenommen, daß Vorrichtungen auch dann lizenzgebührenpflichtig sein [X.] 9 - len, wenn jeder Bezug zu der erteilten Lizenz fehlt, weil sie außerhalb des Gel-tungsbereichs des Lizenzpatents, beispielsweise in [X.], hergestellt, in den Verkehr gebracht und dort auch eingesetzt werden. Ist mithin ein (im [X.] nicht ausdrücklich genannter) Bezug zum Geltungsbereich des [X.] erforderlich, liegt es - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - näher, ihn in der Anwendung des geschützten Verfahrens im Geltungsbereich des [X.] zu finden, als den Bezugspunkt in dem Ort des [X.] zu sehen. Denn dieser Bezugspunkt erfaßte einerseits Lieferungen, die einer Lizenzierung nicht bedürfen (Lieferung von [X.] nach [X.]), und ließe andererseits Lieferungen unberücksichtigt, mit de-nen von der erteilten Lizenz Gebrauch gemacht wird (Inverkehrbringen in [X.] zur Benutzung in [X.]). Im Zweifel wird jedoch bei einer Patentlizenz die vereinbarte Lizenzgebühr für alle diejenigen, aber auch nur diejenigen Handlungen versprochen, die sich als Patentverletzung darstellten, wenn sie nicht durch die Lizenz gestattet wären (vgl. [X.], [X.]. v. 19.7.1935 - I 40/35, [X.], 121, 123). Dem steht auch nicht die Erwägung des Berufungsgerichts entgegen, die Parteien hätten Streit darüber vermeiden wollen, ob die Abnehmer der Klägerin bei Gebrauch der Vorrichtung tatsächlich das geschützte Verfahren anwende-ten. Denn das haben die Parteien dadurch erreicht, daß sie, wie bereits das [X.], auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungsgericht Bezug nimmt, rechtsfehlerfrei angenommen hat, die generelle Eignung der Vorrichtun-gen genügen lassen wollten (obwohl dies im Wortlaut des Vergleichs nur unzu-länglich Ausdruck findet, der durch die Bezugnahme auf das [X.]eil des Landge-richts [X.] nicht nur die Eignung, sondern auch die Bestimmung der [X.] zur Ausübung des Verfahrens verlangt). Das rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, die Parteien hätten damit auch [X.] erfassen wollen, - 10 - in denen es mangels Patentschutzes für das Verfahren weder auf die Bestim-mung noch auch nur auf die Eignung zu seiner Anwendung ankommt. I[X.] Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist. Selbst wenn die Parteien [X.] hätten, auch für das patentfreie Ausland bestimmte Vorrichtungen soll-ten lizenzgebührenpflichtig sein, stünden der [X.] solche Lizenzgebühren nicht zu, da der [X.] - jedenfalls insoweit - nach § 134 BGB i.V.m. § 17 [X.] nichtig wäre. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsge-richts greift die Revision mit Erfolg an. 1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Beklagte von der Klägerin aufgrund ihres Patentrechts verlangen könne, die Herstellung von Vorrichtungen (schlechthin) zu unterlassen, die dazu geeignet und bestimmt seien, das erfindungsgemäße Verfahren auszuüben. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, verstoße der Vergleich nicht gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Mit Rücksicht auf den Zweck eines Vergleichs seien über die Verbietungsrechte aus dem Schutzrecht hinausgehende Unterlassungsverpflichtungen als kartell-rechtlich unbedenklich anzusehen, wenn objektive Zweifel an der Rechtslage bestünden. Das sei hier der Fall, da das [X.] die Klägerin sogar zur Unterlassung der Herstellung verurteilt habe, so daß auch aus [X.] Sicht erhebliche Zweifel an den der Patentinhaberin zustehenden Rechten bestanden hätten. 2. Nach § 17 Abs. 1 [X.] sind Verträge über die Lizenzierung von Patenten verboten, soweit sie dem Lizenznehmer Beschränkungen im [X.] auferlegen, die über den Inhalt der Schutzrechte hinausgehen. - 11 - In der Auslegung des Berufungsgerichts enthält der Vergleich eine derartige Verpflichtung; sie unterfällt dem Verbot des § 17 [X.] ungeachtet des [X.], daß sie Bestandteil eines gerichtlichen Vergleichs ist. a) Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob der Vergleich in der Auslegung, die ihm das Berufungsgericht gegeben hat, über den Inhalt des lizenzierten Schutzrechts hinausgeht, ist zu bejahen. Die Verpflichtung des Lizenznehmers zur Zahlung einer Lizenzgebühr stellt eine Beschränkung im Geschäftsverkehr dar ([X.].[X.]. v. 3.6.2003 - [X.], [X.], 896 f. - Chirurgische Instrumente - m.w.[X.]). Wird eine solche Lizenzgebühr für Handlungen versprochen, die nicht kraft Gesetzes dem Patentinhaber vorbehalten sind, geht die Beschränkung über den Inhalt des Schutzrechts hinaus. So verhält es sich hier. Das Klagepatent des [X.] betrifft ein Arbeitsverfahren, nämlich ein Verfahren zur Reinigung von Abgasen. Es kann demgemäß im Inland nur durch die in § 9 Satz 2 Nr. 2 [X.] bezeichneten Handlungen (unmittelbar) ver-letzt werden, d.h. insbesondere durch die Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens. Die Lieferung der von der Klägerin hergestellten nicht patentge-schützten Vorrichtung kann als solche nur nach § 10 [X.] verboten sein, näm-lich als Lieferung eines sich auf ein wesentliches Element der Erfindung [X.] Mittels an einen zur Benutzung des erfindungsgemäßen Verfahrens nicht berechtigten Dritten zur Benutzung dieses Verfahrens im Inland. Die Vor-schrift erfaßt jedoch nur die Lieferung und das Anbieten, nicht die Herstellung der Vorrichtung, da Dritte andernfalls daran gehindert würden, solche Mittel zur Benutzung außerhalb des Geltungsbereiches des Patentgesetzes zu liefern, was dem Zweck des § 10 [X.] widerspräche, lediglich nach § 9 [X.] verbote-- 12 - nen Handlungen im Vorfeld entgegenzuwirken (vgl. das für [X.]Z 159, 76 vor-gesehene [X.].[X.]. v. 4.5.2004 - [X.], [X.], 758 - Flügelrad-zähler - m.w.[X.]). Ob im Einzelfall bereits die Herstellung einer zur Anwendung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeigneten Vorrichtung als Teilnahme an einer verbotenen Anwendung des Verfahrens gewertet werden kann, wie die Beklagte im [X.] gemeint hat, erscheint fraglich, kann jedoch [X.], da dies jedenfalls eine entsprechende Haupttat, d.h. eine Benutzung des Verfahrens im Inland, voraussetzt und deshalb weder ein allgemeines Herstel-lungsverbot noch ein allgemeines Lieferverbot rechtfertigen kann. Ein solches Verbot kann auch nicht mit der - von der [X.] erstmals im (jetzigen) Berufungsverfahren vorgetragenen - Erwägung gerechtfertigt wer-den, in der Herstellung der Vorrichtung sei bereits eine Benutzung des Verfah-rens zu sehen, da die Vorrichtung sinnfällig dafür hergerichtet sei, für die Ab-gasreinigung im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents des [X.] verwendet zu werden. Die Beklagte will sich hierbei auf die Rechtsprechung des [X.]ats stützen, nach der bereits in der sinnfälligen Herrichtung einer Sache zu deren zugunsten des Patentinhabers geschützter Verwendung der Beginn der Verwendung selbst gesehen werden kann ([X.]Z 88, 209, 212 - Hydropyri-din; [X.].[X.]. v. 21.11.1989 - [X.], [X.], 505, 506 f. - Geschlitzte Abdeckfolie). Auf ein reines Arbeitsverfahren, wie es hier in Rede steht, läßt sich diese Rechtsprechung indes nicht übertragen. Zwar ist die Herrichtungsformel in der von der [X.] zitierten Ent-scheidung "Bierklärmittel" ([X.].[X.]. v. 31.1.1984 - [X.], [X.], 425) in einem obiter dictum auf einen nicht unmittelbar als Verwendungsanspruch formulierten Verfahrensanspruch angewandt worden. Dabei hat es sich jedoch um einen Anspruch gehandelt, bei dem sich die Verfahrensanweisungen sach-- 13 - lich in der Lehre erschöpften, ein bestimmtes Kieselgel zur Erhöhung der Ei-weißstabilität von Bier zu verwenden, und damit der Sache nach um einen [X.]. Der Gegenstand eines Verwendungspatents wird [X.] durch einen Stoff oder eine sonstige, grundsätzlich dem Sachschutz zugängliche Sache in einer bestimmten Verwendung. Nur deshalb kann in der sinnfälligen Herrichtung der Sache nicht etwa nur eine der späteren Verwen-dung gleich zu behandelnde Handlung, sondern der Beginn der im [X.] ausdrücklich als Schutzgegenstand genannten Verwendung selbst ge-sehen werden (vgl. [X.]Z 116, 122, 128 - [X.]). Demgegenüber verbietet es sich, in einer zur Anwendung eines bestimmten Verfahrens geeig-neten Maschine oder sonstigen Vorrichtung das Verfahren selbst zu sehen. b) Nach der Rechtsprechung des Kartellsenats des [X.] ist ein Vergleich mit objektiv wettbewerbsbeschränkendem Inhalt dann zu-lässig, wenn ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlaß zu der Annahme be-steht, der begünstigte Vertragspartner habe einen Anspruch auf Unterlassung der durch den Vergleich untersagten Handlung, so daß bei Durchführung eines Rechtsstreits ernstlich mit dem Ergebnis zu rechnen wäre, daß dem Wettbe-werber das umstrittene Vorgehen untersagt werde. Nur solche [X.] Abreden sind von der Nichtigkeitsfolge freigestellt, die sich in-nerhalb der Grenzen dessen halten, was auch bei objektiver Beurteilung ernst-lich zweifelhaft sein kann ([X.]Z 65, 147, 151 f. - Thermalquelle; vgl. auch [X.], [X.]. v. 21.4.1983 - I ZR 201/80, [X.] 1983, 602, 603 - Vertragsstrafen-rückzahlung). Die vergleichsweise getroffene Regelung wäre daher nur dann gerecht-fertigt, wenn ein ernsthafter, objektiv begründeter Anlaß zu der Annahme [X.] hätte, die Klägerin verletze das Klagepatent des [X.] auch - 14 - dann, wenn sie zur Ausübung des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignete Vorrichtungen in das patentfreie Ausland liefere, so daß die Parteien nicht über die Schutzwirkung des Patents hinausgingen, wenn die Klägerin eine Lizenzge-bühr auch für den Verkauf der betreffenden von ihr hergestellten Vorrichtungen in das patentfreie Ausland verspreche. Derartiges hat das Berufungsgericht [X.] - zu Recht - nicht angenommen, sondern sich ganz allgemein mit "[X.] an der Rechtslage" begnügt, die es aus dem [X.]eil des [X.]s Mün-chen I hergeleitet hat. Dabei hat es jedoch nicht beachtet, daß das [X.] ersichtlich Auslandslieferungen gar nicht in den Blick genommen hat. Warum es ein Herstellungsverbot ausgesprochen hat, ist dem [X.]eil nicht zu entnehmen, das zwar auch § 10 [X.] nicht ausdrücklich erwähnt, aber ver-schiedentlich von mittelbarer Verletzung und Mitteln zur Benutzung der Erfin-dung spricht. Möglicherweise hat das [X.] bei der [X.] des entsprechend formulierten Klageantrags schlicht übersehen, daß dieser nicht in Übereinstimmung mit § 10 [X.] formuliert war. Erst in zweiter Instanz des [X.] ist zur Rechtfertigung dieses Antrags vorgetragen worden, Herstellung und Lieferung der für die Benutzung des Klagepatents bestimmten Abgasreinigungsanlage begründeten "eine patentrechtliche Verantwortung der [damaligen] [X.] nicht nur aufgrund des § 10 [X.], sondern auch nach § 9 [X.] als Mittäter der vom Abnehmer durch Benutzung des im Klagepatent geschützten Verfahrens begangenen Patentverletzung". Das gibt nicht einmal für die subjektive Vorstellung auch nur der [X.] etwas her, der Klägerin könnte die Herstellung der Maschinen ohne Rücksicht auf deren Lieferung in ein "patentfreies" Land untersagt sein, in dem § 9 [X.] keine Geltung [X.] kann. Um so weniger kann davon die Rede sein, es sei bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft gewesen, ob die Beklagte der Klägerin [X.] 15 - lung und Lieferung ihrer Vorrichtungen in das patentfreie Ausland untersagen könne. 3. Entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung stünde der Nichtigkeitsfolge auch Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der [X.], wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, dem Gemeinschaftsrecht unterliegt, weil er geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten oder den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes im Sinne des Art. 81 [X.] spürbar zu beeinträchtigen. Denn das könnte die Anwendung des § 17 [X.] nur dann ausschließen, wenn der Vertrag nach Gemeinschaftsrecht freigestellt wäre (vgl. [X.], [X.]. v. 13.2.1969 - [X.]. 14/68, [X.]. 1969, 264, 268 - [X.]; [X.]. v. 10.7.1980 - [X.]. 253/78 u. 1-3/79, [X.]. 1980, 744, 745 - [X.]; [X.]. v. 21.5.1987 - [X.]. 249/85, [X.] 1987, 585, 587 - Albako Margarinefabrik [X.] von der Linde/[X.]); das ist nicht der Fall. a) Die Frage, ob ein [X.] mit dem vom Berufungsge-richt angenommenen Inhalt nach der Verordnung ([X.]) Nr. 772/2004 der [X.] vom 27. April 2004 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 [X.]-Vertrag auf Gruppen von [X.] freigestellt wäre, stellt sich nicht. War nämlich der Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses ganz oder teilweise nichtig, so hätte er nach § 141 BGB allenfalls durch eine Bestäti-gung nach Änderung der Rechtslage Wirksamkeit erlangen können, denn die Wirksamkeit eines Vertrages richtet sich grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Vorschriften ([X.], [X.]. v. 11.12.2001 - [X.], [X.] 2002, 647 - Sabet/[X.]). Eine solche Bestätigung ist [X.] 16 - doch nicht festgestellt und kommt offensichtlich auch nicht in Betracht, da sie mit dem Klagebegehren im Widerspruch stünde. b) Aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verord-nung ([X.]) Nr. 240/1996 der [X.] vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von [X.] (im folgenden: [X.] 1996) ergibt sich keine Freistel-lung. Bei Patentlizenzvereinbarungen wurden nämlich nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1996 die in Art. 1 Abs. 1 genannten Verpflichtungen nur soweit und solange freigestellt, wie das [X.] im Gebiet des Lizenz-nehmers [X.] war. Die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 1 liegen hiernach nicht vor, wenn im Lizenzgebiet kein Patentschutz (mehr) besteht ([X.]/Bunte/[X.], Kommentar zum [X.] und [X.]n Kartellrecht, 9. Aufl., Art. 81 [X.] Fallgruppen Rdn. 251; [X.] in [X.]/ [X.], [X.]-Wettbewerbsrecht, [X.] Abschn. [X.]. 41; s. auch [X.], [X.]. v. 25.2.1986 - [X.]. 193/83, [X.]. 1986, 635, 640 - Windsurfing Interna-tional/[X.]). Eine Erstreckung von Verpflichtungen auf patentfreie Er-zeugnisse schließt somit die [X.] für diese Verpflichtungen aus.
Melullis Scharen [X.]

[X.]

Meta

X ZR 14/03

05.07.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2005, Az. X ZR 14/03 (REWIS RS 2005, 2769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2769

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