Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. X ZR 48/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3368

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Mai 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja

Flügelradzähler [X.] § 9 Satz 2 Nr. 1, § 10 Abs. 1

a) Ein [X.]el bezieht sich im Sinne des § 10 [X.] auf ein wesentliches [X.] der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten [X.] funktional zusammenzuwirken. Ein für die techni-sche Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal kann als nicht-wesentliches Element der Erfindung außer Betracht zu lassen sein.
b) Für die Beurteilung der Frage, wann der Austausch von Teilen einer [X.] deren Neuherstellung gleichkommt, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des [X.] an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinder-ten Gebrauch der in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsge-mäßen Vorrichtung andererseits.
[X.], Urteil vom 4. Mai 2004 - [X.] - [X.] a. M.

LG Frankfurt a. M.

- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Mai 2004 durch [X.] Melullis und die Rich-ter Scharen, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2003 auf-gehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage eines Lizenzvertra-ges mit der Patentinhaberin aus dem mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patent 388 736 ([X.]) auf Unterlas- - 3 -sung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum [X.] in Anspruch.
Das [X.] beruht auf einer Anmeldung vom 9. März 1990; der Hinweis auf seine Erteilung ist am 21. September 1994 bekanntgemacht [X.]. Patentanspruch 1 lautet:
"Flügelradzähler, mit einem Gehäuse (64), in dem ein [X.] (66) und ein [X.] (68) ausgebildet ist, mit einem vom Gehäuse (64) umgebenen Meßbecher (14), in dem ein Flügelrad gelagert ist, das mit einem Zählwerk (16) verbunden ist, wobei eine den Meßbecher (14), das Flügelrad (26) und das Zählwerk (16) aufweisende Einheit abnehmbar an dem Gehäuse (64) angebracht ist, dadurch gekenn-zeichnet, daß in dem Gehäuse (64) ein Einsatz (40) mit einer schrägen, auf den Meßbecher (14) zu weisenden, sich an dem Ein-laß (66) anschließenden [X.] (44) angeordnet ist, gegen welchen der Meßbecher (14) sich dichtend abstützt."

Die nachstehend wiedergegebene Figur 5 der [X.] zeigt eine teilweise aufgebrochene Schnittansicht eines erfindungsgemäßen Flügel-radzählers in montiertem Zustand.
- 4 -

Die Klägerin bringt Flügelradzähler sowie teils zur [X.], teils zur [X.] bestimmte Gehäuse für Flügelradzähler mit einem nur von ihr verwendeten Innengewindemaß in den Verkehr. Die Beklagte vertreibt [X.] unter der Bezeichnung "M. " [X.], die in die Gehäuse der Klägerin eingeschraubt werden können und in die [X.]Gehäuse der [X.] unstreitig auch eingeschraubt wurden. Die nachstehend wiedergegebene Zeichnung ([X.]. [X.]) zeigt eine derartige, in ein Gehäuse der Klägerin einge-setzte [X.].

- 5 - Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der [X.] eine mittelbare [X.]. Das [X.] hat ihre Klage abgewiesen; die [X.] ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.], 201).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-rin ihre Berufungsanträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
[X.] Das [X.] betrifft einen Flügelradzähler, mit dem die [X.] erfaßt werden kann und der insbesondere als - 6 -Wasserzähler zur Verbrauchsmessung eingesetzt wird. Der Flügelradzähler weist ein Gehäuse mit einem [X.] und einem [X.] auf, das einen [X.] umgibt, in dem ein mit einem Zählwerk verbundenes Flügelrad gelagert ist. Meßbecher, Flügelrad und Zählwerk bilden eine Einheit, die abnehmbar an dem Gehäuse angebracht ist. Diese Einheit kann demgemäß separat ausgetauscht und etwa geeicht werden, während das [X.] mit den Anschlüs-sen für die zu messende Flüssigkeit an Ort und Stelle, beispielsweise in einer Wand, verbleibt.
Die [X.] erläutert, daß es als wünschenswert angesehen werde, den gleichen Zähler für unterschiedlich tief in der Wand verlegte Rohre verwenden zu können. Hierzu sei es bekannt, durch einen Ein- und [X.] trennenden T-förmigen Einsatz auch große [X.] zu überbrücken, indem ein Anschlußrohr, in dem der Einsatz und damit der [X.] und [X.]-kanal nebeneinander geführt seien, in den gewünschten Längen vorgehalten oder an Ort und Stelle entsprechend abgelängt werde. Diese Lösung sei jedoch vergleichsweise aufwendig. Zudem erlaube sie nicht die in manchen Anwen-dungsfällen wünschenswerte tangential-radiale Anströmung des Flügelrades und führe zu einer ungleichmäßigen Beaufschlagung des [X.].
Einen weiteren Nachteil der bekannten Flügelradzähler sieht die [X.] in der Ablagerung von Kalk und sonstigen Verschmutzungen, die nicht nur die hydrodynamischen Verhältnisse beeinflußten, sondern vor allem das Austauschen der Meßeinheit erschwerten, die dazu neige, an der [X.] zwischen Einsatz und Meßeinheit festzubacken.
Die [X.] bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen kostengünstigen, hydrodynamisch verbesserten Flügelradzähler zu schaffen, - 7 -der konstruktionsbedingt weniger zum Festbacken neigt und dennoch für hohe Durchsätze auch bei [X.] versenkt eingebauten Wasserrohren geeignet ist. In Übereinstimmung hiermit hat das Berufungsgericht das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem darin gesehen, die Hydrodynamik des anströmenden Wassers im Sinne einer möglichst gleichmäßigen und [X.] zu verbessern, die Gefahr eines Festbak-kens der Meßeinheit zu vermindern und ein Gehäuse zu konstruieren, das sich für [X.] eingebaute Wasserrohre eignet und kostengünstiger als der im Stand der Technik verwirklichte [X.] ist. Das wird weder von der Revision noch von der [X.] angegriffen und läßt keinen Rechts-fehler erkennen.
Die erfindungsgemäße Lösung dieses technischen Problems besteht in folgender Merkmalskombination: 1. Der Flügelradzähler weist ein Gehäuse auf, 1.1 in dem ein [X.] und ein [X.] ausgebildet sind und 1.2 in dem ein Einsatz angeordnet ist.
2. Es ist eine (Meß-)Einheit vorgesehen, die aufweist: 2.1 einen von dem Gehäuse umgebenen Meßbecher, 2.2 ein in dem Meßbecher gelagertes Flügelrad und 2.3 ein mit dem Flügelrad verbundenes Meßwerk.
3. Die (Meß-)Einheit ist abnehmbar an dem Gehäuse angebracht.
- 8 -4. Der Einsatz ist mit einer [X.] versehen, die 4.1 sich an den [X.] anschließt, 4.2 schräg verläuft und 4.3 auf den Meßbecher zu weist.
5. Der Meßbecher stützt sich dichtend gegen den Einsatz ab.
I[X.] Da die Beklagte mit den angegriffenen [X.] nur die [X.] im Sinne des Merkmals 2 in den Verkehr bringt, scheidet eine unmittel-bare Verletzung des [X.]s, wie auch die Klägerin nicht verkennt, aus. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe auch nicht dem sich aus § 10 [X.] erge-benden Verbot zuwidergehandelt, ohne Zustimmung des [X.] im Geltungsbereich des Patentgesetzes anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen [X.]el, die sich auf ein wesentliches Element der Erfin-dung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich des [X.] in Kenntnis des Umstandes anzubieten oder zu liefern, daß diese [X.]el dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Lieferung der [X.] zur Benutzung der Erfindung führt, wenn die [X.] auf die [X.]Gehäuse der Klägerin geschraubt werden.

a) Das [X.] hat dies mit der Begründung verneint, daß die [X.] in diesem Gehäuse nicht in einem Einsatz, sondern im Gehäu-sekörper selbst ausgebildet sei. Das Berufungsgericht hat demgegenüber an-genommen, daß zwar eine wortsinngemäße Benutzung der Erfindung zu ver- - 9 -neinen sei, jedoch eine Benutzung der Erfindung mit äquivalenten [X.]eln in Betracht komme. Mit der entsprechenden Ausbildung des [X.] würden die Wirkungen des Einsatzes (Merkmal 1.2) und der darin vorgesehe-nen, entsprechend Merkmal 4 ausgestalteten [X.] erzielt. Indem das Gehäuse mit einer schrägen [X.] versehen sei, die in einem 45-Grad-Winkel auf die Stirnseite des [X.] zulaufe und ihn dadurch teilweise unmittelbar und teilweise tangential beaufschlage, wobei der [X.] in das Ge-häuse niedriger als die Stirnseite des [X.] liege und sich diese nur mit einer kleinen O-Dichtung um den [X.] auf das Gehäuse aufstütze (Merkmal 5), würden die angestrebten konstruktiven Vorteile sowie eine gleichmäßige und wirbelfreie Beaufschlagung des [X.] erreicht und Kalk- und Schmutzablagerungen an den voneinander zu lösenden Teilen minimiert.
b) Das Berufungsgericht hat damit die objektive Gleichwirkung als erste Voraussetzung einer Einbeziehung der vom Wortsinn des Patentan-spruchs abweichenden Ausgestaltung des Flügelradzählers in den Schutzbe-reich des [X.]s rechtsfehlerfrei bejaht. Die Rüge der Revisionserwide-rung, das Berufungsgericht habe die Gleichwirkung für den im Gehäuse ange-ordneten Einsatz nur anhand der Vorteile geprüft, welche die Patentschrift für die [X.] mitteile, und das Merkmal 1.2 schlicht weggelassen, was auf den Schutz einer Unterkombination hinauslaufe, ist nicht begründet. Denn aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß es das Ersatzmittel für den Einsatz darin gesehen hat, daß der untere Teil des [X.] jenseits seiner eigentlichen Gehäusefunktion so ausgestaltet ist, daß er die [X.] ausformt, die bereitzustellen nach den [X.] die Funktion des Einsatzes ist.
- 10 -Dagegen kann die Revisionsbeklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, das [X.] erstrebe eine flexible und kostengünstige Lager- und Vorrats-haltung, weil mit einer Bauart des Gehäuses und unterschiedlichen Einsätzen eine kostengünstige Anpassung an unterschiedliche Anforderungen ermöglicht werde. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, und die Revisi-onserwiderung zeigt insoweit einen Verfahrensfehler nicht auf. Der von ihr an-gegebenen Stelle im Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2001 ist eine entsprechende Behauptung zur Bedeutung des Einsatzes nicht zu entnehmen; im übrigen ist auch nicht erkennbar, welchen Sinn unterschiedliche Einsätze ergeben sollten, die jedenfalls in ein- und demselben Gehäuse keine unter-schiedlichen Höhen haben könnten. Soweit die Revisionsbeklagte schließlich meint, die Verwendung eines Einsatzes solle zudem die Möglichkeiten eröffnen, für diesen einen geeigneten Werkstoff auszuwählen, an dem sich weniger Kalk ablagere als an dem Grundmaterial [X.]sing des Gehäuses, und schließlich Verdrehsicherungen mit zwei Stellungen vorzusehen, die es erlauben, den [X.] um 180° zu drehen, um die Meßrichtung des Flügelradzählers umzukeh-ren, sind damit zwei Maßnahmen angesprochen, die die [X.] als fakultativ beschreibt. Auch wenn der Fachmann sie nicht nutzt, folgt er der [X.] des Patentanspruchs 1. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das [X.] auch von der angegriffenen Ausführungsform angenommen hat, sie erziele sämtliche Wirkungen, die nach Patentanspruch 1 zusammenkom-men müssen, um die technische Lehre dieses Anspruchs zu verwirklichen (vgl. [X.].Urt. v. [X.] - [X.], [X.], 1005, 1006 - [X.]).
c) Nicht abschließend entschieden hat das Berufungsgericht, ob
- 11 -(2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann am [X.] befä-higten, die abgewandelten [X.]el als gleichwirkend aufzufinden und ob
(3.) darüber hinaus die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen mußte, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, daß der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abge-wandelten [X.]eln als eine der wortsinngemäßen gleichwertige Lösung in Betracht zog ([X.] 150, 149, 154 - [X.]).
Hiervon ist daher für die weitere revisionsrechtliche Prüfung zugunsten der Klägerin auszugehen.
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis ebenfalls dahinstehen las-sen, ob die Beklagte mit den angegriffenen [X.] [X.]el, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, angeboten und geliefert hat. [X.] man eine in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung zugrunde, nach der wesentlich solche Elemente der Erfindung seien, die nach der [X.] erforderlich seien und diese vom Stand der Technik unterschieden, könne zweifelhaft sein, ob die [X.] von § 10 [X.] erfaßt würden. Nach der [X.] komme es nämlich auf die Ausgestaltung der [X.] nur insoweit an, als diese an dem die Erfindung ausmachenden Gehäuse an- und abgeschraubt werden könne und sich im angeschraubten Zustand mit dem Meßbecher gegen den Einsatz bzw. gegen das Gehäuse dichtend abstütze. Andererseits könnte zu berücksichtigen sein, daß die von der Beklagten gelieferte [X.] insbe- - 12 -sondere nach den Maßen ihres Schraubgewindes ausschließlich dazu bestimmt sei, mit den Gehäusen der Klägerin zu den erfindungsgemäßen Flügelradzäh-lern verbunden zu werden.
Die vom Berufungsgericht unentschieden gelassene Frage ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zugunsten der Klägerin zu beantworten; die [X.] der Beklagten stellen [X.]el dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.
a) Das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der mittelbaren Patentverletzung ist durch § 10 [X.] erstmals gesetzlich geregelt worden. Da diese Vorschrift der entsprechenden für das Gemeinschaftspatentübereinkom-men vorgesehenen Regelung (Art. 30 [X.] 1975 = Art. 26 [X.] 1989) nachge-bildet ist, kann die zum alten [X.] Patentrecht ergangene Rechtspre-chung zu ihrem Verständnis nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres herange-zogen werden. Insbesondere hat das für die Reichweite des Verbots der richter-rechtlich entwickelten mittelbaren Patentverletzung entscheidende Kriterium der Anpassung der gelieferten [X.]el an den Erfindungsgedanken ("erfindungsfunk-tionelle Individualisierung") keinen Eingang in das Gesetz gefunden (vgl. Denk-schrift der Bundesregierung zum Gemeinschaftspatentübereinkommen, BT-Drucks. 8/2074, 124 = [X.] 1979, 325, 333).
Vor ihrer gesetzlichen Regelung ist die sogenannte mittelbare Patentver-letzung als besondere Form der Teilnahme an fremder Patentverletzung gese-hen worden, die demgemäß eine unmittelbare Patentverletzung als "Haupttat" erforderte (statt aller [X.] 82, 254, 257 f. - Rigg). Demgegenüber setzt der verselbständigte Tatbestand des § 10 Abs. 1 [X.] keine unmittelbare Verlet-zung des Patents durch den mit den sich auf ein wesentliches Element der Er- - 13 -findung beziehenden [X.]eln belieferten Abnehmer voraus ([X.].Urt. v. 10.10.2000 - [X.], [X.], 228, 231 - Luftheizgerät). Unbeschadet dessen erweitert § 10 [X.] nicht den - durch den Patentanspruch definierten - immateriellen Schutzgegenstand ([X.] 115, 204, 208 - beheizbarer Atemluft-schlauch), dessen Nutzung ausschließlich dem Patentinhaber zugewiesen ist, sondern soll den Patentinhaber im Vorfeld drohender Verletzung vor dem [X.] in diesen Schutzgegenstand schützen. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 [X.] kann deshalb auch als Patentgefährdungstatbestand bezeichnet werden ([X.] aaO - beheizbarer Atemluftschlauch; [X.], Patentgesetz, 9. Aufl., § 10 Rdn. 2; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 10 Rdn. 13; [X.], GRUR 2002, 193, 194; [X.], [X.]. 2000, 10, 11; [X.], GRUR 1998, 281). Seine Schutzrichtung wird insbesondere daran deutlich, daß § 10 Abs. 1 [X.] kein absolutes Verbot der Lieferung der sich auf ein wesentliches Element der Erfin-dung beziehenden [X.]el enthält, sondern nur dann eingreift, wenn die [X.]el nicht nur zur Benutzung der Erfindung geeignet, sondern auch hierzu bestimmt sind. Aus demselben Grund muß die Lieferung auch zur Benutzung der Erfin-dung im Geltungsbereich des Patentgesetzes erfolgen; nur dann ist sie geeig-net, das Verbietungsrecht des [X.] aus § 9 [X.] zu gefährden.
b) Vor dem Hintergrund dieses Gesetzeszwecks beschränkt das Tatbestandsmerkmal der "[X.]el, die sich auf ein wesentliches Element der Er-findung beziehen", das Vorfeldverbot auf die Lieferung solcher [X.]el, die nach ihrer Wirkungsweise geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand nach sich zu ziehen. (Nur) insofern besteht funktional eine Übereinstimmung mit den "[X.] individualisierten [X.]eln" des früheren [X.]. Das Gesetz verwirklicht diese Einschränkung jedoch nicht bei der An-passung der [X.]el selbst, sondern bei ihrer Beziehung zu der Erfindung. Das zeigt insbesondere § 10 Abs. 2 [X.]. Denn nach dieser Vorschrift können auch - 14 -allgemein im Handel erhältliche und daher typischerweise der Erfindung nicht angepaßte [X.]el [X.]el im Sinne des Absatzes 1 sein. § 10 Abs. 2 [X.] nimmt solche [X.]el von dem Verbot des Absatzes 1 nicht schlechthin aus, sondern verschärft nur die Anforderungen an den subjektiven Tatbestand, da das Verbot bei allgemein im Handel erhältlichen Erzeugnissen lediglich dann eingreift, wenn der Dritte den Abnehmer bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 [X.] verbotenen Weise zu handeln. Ein [X.]el bezieht sich dabei auf ein wesentli-ches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des geschützten [X.] funktional zu-sammenzuwirken. Denn aus dieser Eignung ergibt sich die von der Ausgestal-tung des [X.]els selbst unabhängige besondere Gefahr, mit der Lieferung des [X.]els zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patentrechts beizutra-gen und diesen zu fördern. Die Privilegierung des § 10 Abs. 2 [X.] erklärt sich in diesem Zusammenhang aus der Erwägung, daß es dem Anbieter von Ge-genständen, die allgemein und unabhängig von einer bestimmten Verwendung gehandelt werden, auch dann nicht angesonnen werden kann, die [X.] seiner Abnehmer zu kontrollieren, wenn im Einzelfall die Be-stimmung zu einer erfindungsgemäßen Verwendung offenkundig sein sollte.
c) Das Kriterium der Eignung des [X.]els, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsge-dankens funktional zusammenzuwirken, schließt solche [X.]el aus, die - wie etwa die für den Betrieb einer geschützten Vorrichtung benötigte Energie - zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein [X.]el einen solchen Beitrag, wird es demgegenüber im allgemeinem nicht darauf an-kommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das [X.]el zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist - 15 -regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung. Der [X.] definiert die geschützte Erfindung und begrenzt den dem [X.] gewährten Schutz auf Benutzungsformen, die sämtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. [X.] zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grundsätzlich auch taugli-cher Anknüpfungspunkt für ein Verbot der Lieferung von [X.]eln im Sinne des § 10 [X.]. Insbesondere ist es nicht möglich, die wesentlichen Elemente einer Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden. Denn nicht selten sind sämtliche Merk-male eines Patentanspruchs als solche im Stand der Technik bekannt. Ein taugliches Abgrenzungskriterium läßt sich deshalb hieraus nicht gewinnen.
d) Im Streitfall kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls ein für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordne-tes Merkmal als nicht-wesentliches Element der Erfindung anzusehen ist. Denn die [X.] der Beklagten stellen jedenfalls [X.]el dar, die sich auf ein we-sentliches Element der Erfindung nach dem [X.] beziehen. Sie sind entsprechend Merkmal 2 ausgebildet und dazu geeignet und bestimmt, mit den von der Klägerin gelieferten Gehäusen zusammenzuwirken, die - wie [X.] zu unterstellen ist - die Merkmale 1 und 4 verwirklichen; an diesen [X.] sind sie entsprechend Merkmal 3 angebracht, und auf diesen stützen sie sich entsprechend Merkmal 5 ab. Erst aus der Kombination von Gehäuse und Meßeinrichtung ergibt sich der unter Schutz gestellte Flügelradzähler.
3. Das Berufungsgericht hat eine mittelbare Patentverletzung mit der Begründung verneint, daß die Beklagte ihre [X.] nur an zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen liefere. Die Klägerin liefere selbst [X.]Gehäuse - gemeinsam mit ihren eigenen [X.], aber auch isoliert, - 16 -deren patentrechtlicher Schutz durch diese Lieferung erschöpft sei. Die [X.] liefere eine dazu passende, aber für sich gesehen ebenfalls patentfreie [X.] aus dem gemeinfreien Stand der Technik. Bei den Kunden der Klägerin fänden sich somit zwei jeweils patentfreie Gegenstände, die erst dort zu einem Flügelradzähler kombiniert würden. Eine dem Patentinhaber vorbehaltene Her-stellung des erfindungsgemäßen Erzeugnisses sei darin nicht zu sehen, weil ein Kombinationserzeugnis vorliege, bei dem bestimmungsgemäß ein Teil, nämlich die [X.], ausgetauscht werden könne und müsse, wenn es ver-schlissen bzw. beschädigt sei, und bei dem sich die für den Patentschutz we-sentlichen Erfindungsgedanken nicht in der [X.], sondern allein in dem Gehäuse wiederfänden. Das entspreche auch den von der Beklagten geschil-derten Marktverhältnissen und der eigenen werblichen Präsentation der Kläge-rin. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, daß sich ein Bauträger beim Einbau von Unter- bzw. Auf-Putz-Anschlußgehäusen wegen der erheblichen Folgekosten für den Einbau und Austausch der [X.] die Möglichkeit zu einem Produkt- und Anbieterwechsel offenhalten müsse, wie auch die große Zahl der auf dem Markt erhältlichen Adapter belege. Auch die Klägerin, die auf den Patentschutz nicht hinweise, trete den entsprechenden Kundenerwartun-gen nicht entgegen. Aus den entsprechenden Gründen stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit zu, die [X.] der Beklagten auf die Auf-Putz-Gehäuse der Klägerin aufzu-schrauben, ohne daß es auf den Streit der Parteien ankomme, ob eine solche Verwendung der [X.] praktisch in Betracht komme.
Das rügt die Revision zu Recht als rechtsfehlerhaft.

a) Es kann dahinstehen, ob durch das Inverkehrbringen der [X.]Gehäuse der Klägerin das auf diese Gehäuse bezogene Verbietungsrecht - 17 -der Klägerin nach § 10 [X.] erschöpft ist. Denn dadurch ist, wie auch die Revi-sionserwiderung einräumt, jedenfalls nicht das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin an dem Gegenstand des [X.]s erschöpft, kraft dessen die [X.] jedem [X.] untersagen kann, ohne ihre Zustimmung den [X.] herzustellen oder in den Verkehr zu bringen (§ 9 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Soweit mit der Verbindung von Gehäuse (der Klägerin) und [X.] (der Beklagten) erstmals der geschützte Flügelradzähler hergestellt wird, scheidet eine Erschöpfung des Patentrechts daher aus (vgl. [X.] 143, 268, 270 - Karate; [X.].Urt. v. 13.3.2003 - [X.]/00, [X.], 507, 511 - [X.]).
a) Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Urteil des [X.]ats vom [X.] ([X.], [X.], 116 - Prospekthalter). In dem betreffenden Fall hatte das Berufungsgericht an-genommen, eine Erschöpfung des [X.]s sei nicht eingetreten, weil die von dem Lizenznehmer des [X.] befugt angebotenen und vertriebe-nen Prospekthalter zwar die Möglichkeit einer Reduzierung des [X.] durch Zwischenstücke (Einsätze) böten, derartige einem Unteranspruch des [X.]s entsprechende Ergänzungen von ihm aber nicht geliefert worden seien. Der [X.]at hat diese Erwägung mit der Begründung verworfen, daß das Berufungsgericht den Schutzumfang des [X.]s verkannt habe. Gegenstand des betreffenden Unteranspruchs sei nicht die bereits mit einem Einsatz versehene Halterung, sondern eine Halterung, die die Möglichkeit biete, sie mit Einsätzen so zu ergänzen, daß eine Art Zwischenboden entstehe und so die Möglichkeit eröffnet werde, auch Prospektmaterial kleineren Formats einzu-bringen. Damit beziehe sich der Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Halters selbst, d.h. dessen Eignung, mit Hilfe eines Zwischenstücks [X.] - 18 -dert zu werden. Erschöpfung war danach nicht deshalb eingetreten, weil der Lizenznehmer einen Teil des geschützten Gegenstandes, sondern weil er den geschützten Gegenstand insgesamt in den Verkehr gebracht hatte.
b) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht, daß die Klägerin der Herstellung des erfindungsgemäßen Erzeugnisses durch Verbindung ihres [X.]Gehäuses mit der [X.] der Beklagten zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung muß allerdings nicht ausdrücklich er-teilt werden, sondern kann auch stillschweigend erfolgen (vgl. [X.], Urt. v. 24.9.1979 - [X.], [X.], 38, 39 - Fullplastverfahren). Allein der Umstand, daß die Klägerin auf den zu ihren Gunsten bestehenden Patent-schutz nicht ausdrücklich hinweist, genügt hierfür jedoch ebensowenig wie die vom Berufungsgericht angeführte Erwartung des Verkehrs, sich beim Einbau von Unter- oder auch Auf-Putz-Anschlußgehäusen wegen der erheblichen Fol-gekosten für den Einbau und Austausch von [X.] die Möglichkeit zu einem Produkt- oder Anbieterwechsel offenhalten zu können. Mag diese Erwar-tung auch im allgemeinen bestehen und berechtigt sein, so ist sie doch dann unbegründet, wenn ein solcher Wechsel wegen des an einem bestimmten [X.] bestehenden Patentschutzes gerade nicht ohne Zustimmung des [X.] möglich ist. Ob er eine solche Zustimmung erteilt, steht dem Patentinhaber frei; diese Befugnis macht den wesentlichen Inhalt seines [X.] aus. Dies schließt es zwar nicht aus, bei der Beurteilung, wie Erklärungen und Verhalten des [X.] von denjenigen, an die sie sich wenden, redlicherweise zu verstehen sind, die [X.] zu berücksichtigen, macht jedoch die Feststellung einer jedenfalls konkludent er-klärten Zustimmung nicht entbehrlich.
- 19 -b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält aber auch für diejeni-gen Fälle revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, in denen die Abnehmer von der Klägerin komplette Flügelradzähler erworben haben und bei einem notwendigen Austausch der Meßeinheit die Meßeinheit der Klägerin durch die angegriffene [X.] der Beklagten ersetzen.
In diesen Fällen handelt es sich bei den Abnehmern zwar um Personen, die ein mit Zustimmung der Patentinhaberin in den Verkehr gebrachtes erfin-dungsgemäßes Erzeugnis erworben haben, hinsichtlich dessen das Patentrecht erschöpft ist und zu dessen bestimmungsgemäßem Gebrauch sie berechtigt sind, mit der weiteren Folge, daß die Abnehmer insoweit auch im Sinne des § 10 [X.] zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind. Mit dem Austausch der [X.] überschreiten die Abnehmer jedoch die Grenzen des bestim-mungsgemäßen Gebrauchs und stellen erneut das erfindungsgemäße Ge-samterzeugnis her; die Lieferung von [X.] an solche Abnehmer ist [X.] gleichfalls nach § 10 [X.] verboten.
a) Zwar gehört zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines pa-tentgeschützten Erzeugnisses auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des kon-kreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederher-stellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des [X.] in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen [X.] darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen ([X.], Urt. v. 21.11.1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 234 - 20 -- [X.]; [X.].Urt. v. 8.3.1973 - [X.], GRUR 1973, 518, 520 - [X.]; s. auch [X.], [X.] 2000, 324 - [X.] v. Screen Repair Services [Scotland] Limited).
b) Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzu-lässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnah-men noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patent-geschützten Erzeugnisses wahren ([X.], Festschrift für [X.], S. 17, 29 f.) oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen. Das kann regelmäßig nur unter Berücksichtigung der Eigenart des [X.] der Erfindung und unter Abwägung der einander widerstreitenden Inter-essen beurteilt werden.
Soweit es um die Wiederherstellung oder den Austausch einzelner Teile einer geschützten Gesamtvorrichtung ging, ist in der älteren Rechtsprechung in diesem Zusammenhang insbesondere berücksichtigt worden, ob es sich bei den betreffenden Teilen um [X.] individualisierte Teile handele. Sie genössen als Einzelelemente der geschützten Gesamtvorrichtung zwar kei-nen selbständigen Patentschutz; gleichwohl komme ihnen der gleiche Schutz zu ([X.], aaO GRUR 1959, 232, 234 - [X.]). Dementsprechend ist be-reits in der Herstellung solcher Teile ein patentverletzendes Herstellen gesehen worden ([X.] 2, 387, 391 f. - [X.]). Das ist jedoch mit der Definition des Schutzgegenstandes durch den Patentanspruch unvereinbar (vgl. Busse aaO § 9 Rdn. 68). Der [X.]at hat demgemäß bereits in der "[X.] ausgesprochen, daß eine unmittelbare Verletzung eines Kombinationspatents grundsätzlich nur zu bejahen sei, wenn die Verletzungsform von der Gesamt-heit der Kombinationsmerkmale Gebrauch macht, und daß von diesem Grund- - 21 -satz allenfalls dann eng begrenzte Ausnahmen zugelassen werden könnten, wenn die angegriffene Ausführungsform alle wesentlichen Merkmale des ge-schützten [X.] aufweise und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzufügung selbstverständlicher, für den Erfindungsgedanken [X.] Zutaten bedürfe. Nur dann könne es gleichgültig sein, ob der letzte, für die erfinderische Leistung unbedeutende Akt des Zusammenfügens der Gesamtvorrichtung von [X.] vorgenommen werde ([X.] 82, 254, 256 - Rigg). Maßgeblich ist daher auch für die Abgrenzung zwischen [X.] Gebrauch und (Neu-)Herstellung des geschützten Gegenstandes stets die Gesamtkombination.
Andererseits bedeutet dies jedoch nicht, daß es für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, nur auf quantitative Kriterien ankäme. Vielmehr bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwä-gung der schutzwürdigen Interessen des [X.] an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen [X.] andererseits (vgl. [X.], aaO GRUR 1959, 232, 235 - [X.]; [X.] aaO § 9 Rdn. 37). Dabei kann zum einen Bedeutung gewinnen, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch wäh-rend der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist ([X.], aaO GRUR 1959, 232, 234 - [X.]). Zum anderen kommt es aber auch darauf an, inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen [X.] der Erfindung widerspiegeln. Demgemäß liegt in dem Austausch eines Verschleißteils, das während der zu erwartenden Lebensdauer einer Maschine - gegebenenfalls mehrfach - ersetzt zu werden pflegt, regelmäßig keine Neu-herstellung. Verkörpert gerade dieser Teil wesentliche Elemente des Erfin- - 22 -dungsgedankens, kann es jedoch anders liegen (vgl. [X.], [X.]. 1989, 695, 697). Denn wenn gerade durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, kann nicht gesagt werden, daß der Patentinhaber bereits durch das erstmalige Inverkehrbringen der Gesamtvorrichtung den ihm zustehenden Nutzen aus der Erfindung gezogen hätte (s. auch die von [X.] im Fall [X.] v. Screen Repair [aaO] formulierte Frage "whether, having regard to the nature of the patented article, the defendant could be said to have made it").
g) Die für diese Abwägung erforderlichen tatrichterlichen Feststellun-gen hat das Berufungsgericht im Streitfall bereits getroffen. Da weitere [X.] insoweit weder notwendig noch zu erwarten sind, kann der [X.]at die abschließende Würdigung selbst vornehmen (vgl. [X.] 146, 217, 224 - [X.]). Danach ergibt sich, daß mit der Ersetzung der Meßeinheit des Flügelradzählers durch eine nicht von der Patentinhaberin stammende [X.] der Flügelradzähler erneut im Sinne des § 9 Satz 2 Nr. 1 [X.] herge-stellt wird.
Die [X.] enthält mit dem Meßbecher, dem darin gelagerten Flügel-rad und dem Zählwerk mehrere Bestandteile der geschützten Gesamtvorrich-tung (Merkmal 2). In die Kapselwand ist ein Gewinde eingeschnitten, das es erlaubt, die Kapsel entsprechend Merkmal 3 abnehmbar an dem Gehäuse an-zubringen, und die Kapsel ist mit einem Dichtring versehen, so daß der [X.] sich dichtend gegen das Gehäuse bzw. den darin angeordneten Einsatz abstützen kann (Merkmal 5). Zwar wird das Gehäuse (Merkmale 1 und 1.1) mit dem Einsatz (Merkmal 1.2), durch dessen Ausgestaltung mit einer Merkmal 4 entsprechenden [X.] das der Erfindung zugrundeliegende Problem - 23 -vornehmlich gelöst werden soll, nicht ersetzt. Die [X.] wirkt jedoch, wie bereits ausgeführt, mit dem so ausgestalteten Gehäuse(einsatz) unmittelbar zusammen. Denn an und in der zugehörigen [X.] werden, wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die Vorteile der erfindungsgemä-ßen Lösung verwirklicht, daß eine gleichmäßige und wirbelfreie Beaufschlagung des [X.] (d.h. des darin gelagerten Flügelrades) erzielt und die Gefahr eines Aneinanderfestbackens von [X.] und Gehäuse verringert wird. [X.] wird damit die vom [X.] am Stand der Technik bemängelte [X.] für das Flügelrad vermieden. Daher entsteht durch den Einsatz einer neuen [X.] ein neuer, diese Vorteile aufweisender Flügel-radzähler; ihn in den Verkehr zu bringen, ist der Patentinhaberin und den von ihr hierzu Autorisierten vorbehalten.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Zusammensetzen von [X.] und Gehäuse sei eine technisch und systembedingte Ergänzung, die den Erfindungsgedanken und damit das Recht des [X.] nicht berüh-re, vernachlässigt diesen Wirkungszusammenhang zwischen Gehäuse und Meßeinheit. Daher stellt auch der vom Berufungsgericht weiter angeführte [X.], das [X.] setze selbstverständlich voraus, daß die Meßeinheit ausgetauscht werden könne, ebensowenig einen ergebnisrelevanten Gesichts-punkt dar wie der nachvollziehbare Wunsch der Abnehmer der erfindungsge-mäßen Flügelradzähler, bei einem notwendigen Austausch der Meßeinheit auch auf andere Anbieter als die zur Benutzung des [X.]s Berechtigten zurückgreifen zu können.
II[X.] Eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist dem [X.]at gleichwohl nicht möglich, da das Berufungsgericht keine hinreichenden Fest-stellungen dazu getroffen hat, ob die Kombination der [X.]Gehäuse der - 24 -Klägerin und der [X.] der Beklagten in den Schutzbereich des [X.] fällt, und hinsichtlich der Auf-Putz-Gehäuse der Klägerin nichts dazu fest-gestellt hat, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese von den [X.] mit den angegriffenen [X.] versehen werden. Hierzu ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß für die [X.] der Beklagten sowohl eine patentgemäße als auch eine patentfreie Verwendung in Betracht kommt, wird es zu prüfen haben, ob dem durch ein entsprechend eingeschränktes Verbot Rechnung getragen werden kann (s. da-zu Scharen, [X.], 995; O[X.], [X.] 2, 115, 121; [X.], [X.]. 2000, 108).
Sollte das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zum [X.] bejahen, wird es zu beachten haben, daß der Klägerin ein eigener Schadensersatzanspruch, wie er mit dem Klageantrag geltend gemacht wird, - 25 -nur dann erwachsen sein kann, wenn ihr eine Dritte von der Benutzung aus-schließende Berechtigung am [X.] zusteht, wie sie sich etwa aus einer ausschließlichen Lizenz ergibt ([X.], 93, 95 f. - Laufflecke; Busse aaO § 139 Rdn. 22). Feststellungen zu einer solchen Berechtigung hat das Berufungsge-richt bislang nicht getroffen.

[X.] [X.]

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 48/03

04.05.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. X ZR 48/03 (REWIS RS 2004, 3368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3368

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.