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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 369/14
vom
27.
Januar
2015
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 27.
Januar
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
April 2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-tels.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu der Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge begründete Revision des [X.].
Das Rechtsmittel führt lediglich
zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des
Urteils aufgrund der [X.] insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§
349 Abs.
2 StPO).
Hinsichtlich der Tat
II.
1 der Urteilsgründe hat die [X.] insge-samt fünf Marihuanalieferungen des Angeklagten an seinen Abnehmer festge-1
2
-
3
-
stellt und diese konkurrenzrechtlich zu einer Tat des unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG zusammengefasst. Insoweit waren dem Angeklagten in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage (Anklagevorwürfe
1 bis 6) sechs Lieferungen
von Marihuana
als jeweils materiell-rechtlich selbständige Taten angelastet worden. Bei der [X.] einer tatmehrheitlich angeklagten Tat wäre zur Erschöpfung des [X.] ein Teilfreispruch erfor-derlich gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
September 1998
4
StR
272/98,
[X.]St 44, 196, 202; Beschluss vom 30.
Mai 2008
2
StR
174/08, [X.], 287; Urteil vom 2.
Februar 2012
3
StR
321/11, [X.], 337, 338). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des §
467 Abs.
1 StPO nach.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender
Meta
27.01.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2015, Az. 4 StR 369/14 (REWIS RS 2015, 16546)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16546
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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