Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. IX ZB 90/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14755

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Gegenstand

Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Fortführung des Schuldnerbetriebs


Leitsatz

Führt der vorläufige Insolvenzverwalter den Betrieb des Schuldners fort, ist auch der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters nur der daraus erzielte Überschuss zugrunde zu legen; im Eröffnungsverfahren begründete, aber bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Masseverbindlichkeiten sind regelmäßig vom Wert der Insolvenzmasse abzusetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.731,42 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte wurde im Verfahren über den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen am 5. August 2010 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Mit Beschluss vom 20. August 2010 wurde er ermächtigt, im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 [X.] zu begründen. Am 1. Oktober 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte den Betrieb der Schuldnerin wie schon im Eröffnungsverfahren auch im eröffneten Verfahren bis zum 31. März 2011 fort.

2

Am 16. Juli 2015 setzte das Insolvenzgericht die Vergütung des weiteren Beteiligten für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer antragsgemäß auf 37.949,12 € fest. Bei der [X.] berücksichtigte es einen aus der [X.] im Eröffnungsverfahren erzielten Überschuss in Höhe von 182.405,60 €. Diesen hatte der weitere Beteiligte aus der Summe der Einnahmen (378.984,95 €) und der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens offenen Forderungen (288.427,46 €) abzüglich der Ausgaben (214.072,68 €) und der im Zuge der [X.] im Eröffnungsverfahren begründeten, aber noch nicht beglichenen Verbindlichkeiten (270.934,13 €) ermittelt.

3

Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von insgesamt 121.105,03 € beantragt. In die Berechnungsgrundlage hat er den durch den Einzug der im Eröffnungsverfahren begründeten Forderungen erzielten Betrag von 288.427,46 € einbezogen. Einen Abzug für die im eröffneten Verfahren von ihm beglichenen Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren hat er nicht vorgenommen. Als Ergebnis der [X.] im eröffneten Verfahren hat er einen Verlust von 277.725,53 € angegeben. Das Insolvenzgericht hat die Berechnungsgrundlage um den Betrag der übernommenen Masseverbindlichkeiten gekürzt und die Vergütung auf insgesamt 111.373,61 € einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Die wegen der teilweisen Zurückweisung seines [X.] vom weiteren Beteiligten erhobene sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte sein Begehren weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Vordergerichte haben mit Recht die Berechnungsgrundlage der Vergütung des weiteren Beteiligten als Insolvenzverwalter um die bei der [X.] im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten (auch als nachlaufende Kosten des Eröffnungsverfahrens bezeichnet) gekürzt.

5

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die aus der [X.] im Eröffnungsverfahren noch offenen Verbindlichkeiten in Höhe von 270.934,13 €, die sodann im Laufe des eröffneten Verfahrens vom Insolvenzverwalter beglichen wurden, zu Recht für die Errechnung der Berechnungsgrundlage von dessen Einnahmen abgezogen. Für die Ermittlung des Ergebnisses einer [X.] [X.] der Realisierungszeitpunkt der Einnahmen und Ausgaben nach der Rechtsprechung keine Rolle. Desweiteren sei aus der Systematik des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.], der für die Ausgaben im Zusammenhang mit der [X.] eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtabsetzbarkeit der Masseverbindlichkeiten mache, zu entnehmen, dass nur Masseverbindlichkeiten, welche die vorhandene Masse schmälern, nicht zu Lasten der Vergütung des Insolvenzverwalters gehen sollen. Anders verhalte es sich mit Masseverbindlichkeiten, die getätigt würden, um weitere Masse zu generieren. In dieser Konstellation erhöhe nur der Überschuss die [X.]. Im Ergebnis übernehme der Insolvenzverwalter demnach nur einen im Zeitpunkt der Eröffnung etwa vorhandenen Überschuss aus der [X.] im vorläufigen Verfahren.

6

2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis richtig.

7

a) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden hiervon grundsätzlich nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Als Ausnahme hiervon ist, wenn das Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.]). Der Überschuss aus der [X.] ist durch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu ermitteln, die auf den Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit zu beziehen ist. In diese Rechnung sind auf der einen Seite alle Einnahmen und Forderungen, andererseits alle Ausgaben und Verbindlichkeiten aufzunehmen, die durch die [X.] entstanden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderungen oder Verbindlichkeiten bereits erfüllt worden sind ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2007 - [X.], [X.], 785 Rn. 15; vom 9. Juni 2011 - [X.], Z[X.] 2011, 1519 Rn. 9).

8

b) Im Einklang mit diesen Grundsätzen, die nicht nur im eröffneten Verfahren, sondern auch für eine [X.] im Eröffnungsverfahren gelten ([X.], Beschluss vom 26. April 2007 - [X.], [X.], 1330 Rn. 13), haben der weitere Beteiligte und ihm folgend das Insolvenzgericht die aus der [X.] im Eröffnungsverfahren herrührenden, aber erst im eröffneten Verfahren eingezogenen Forderungen und beglichenen Verbindlichkeiten dem Eröffnungsverfahren zugeordnet und bei der Berechnung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung den in diesem [X.] erzielten [X.] unter Berücksichtigung der damals noch offenen Forderungen und Verbindlichkeiten einbezogen. Ebenfalls zutreffend sind diese Forderungen und Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses der [X.] im eröffneten Verfahren außer Betracht geblieben (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 3 Rn. 133 f).

9

c) Die Zuordnung der in Rede stehenden Masseverbindlichkeiten zum Fortführungsergebnis des Eröffnungsverfahrens hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zur Folge, dass diese Verbindlichkeiten für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend dem in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV niedergelegten Grundsatz ohne Bedeutung wären. Die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten als Abzugsposten bei der Berechnung des vom vorläufigen Verwalter im Eröffnungsverfahren erzielten Überschusses schöpft den Sachverhalt nicht aus. Der Sache nach handelt es sich bei der Begleichung der aus dem Eröffnungsverfahren übernommenen Masseverbindlichkeiten wie auch bei dem Einzug der Forderungen um die Abwicklung der [X.] des vorläufigen Verwalters. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.] bringt zum Ausdruck, dass im Falle einer [X.] nur der dabei erzielte Überschuss bei der Berechnung der Vergütung des Verwalters berücksichtigt werden soll. Dem widerspräche es, offen gebliebene fortführungsbedingte Masseverbindlichkeiten aus dem Eröffnungsverfahren bei der Berechnung der Vergütung des im eröffneten Verfahren tätigen Verwalters unberücksichtigt zu lassen. Die Aufspaltung der durchgängigen [X.] durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in zwei getrennte Abschnitte hätte dann zur Folge, dass das Überschussprinzip nur noch teilweise, nämlich hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Verwalters verwirklicht würde. Der Verwalter im eröffneten Verfahren würde hingegen unabhängig vom Ergebnis seiner [X.] davon profitieren, dass die im Eröffnungsverfahren begründeten Masseverbindlichkeiten teilweise unerfüllt blieben und sich dadurch die von ihm verwaltete Masse um mehr als den im Eröffnungsverfahren erzielten [X.] erhöhte. Der vorläufige Verwalter hätte es in der Hand, die Begleichung von Masseverbindlichkeiten gezielt zurückzustellen und dadurch die Berechnungsgrundlage für die Vergütung im eröffneten Verfahren zu erhöhen. Wirtschaftlich betrachtet setzt der Insolvenzverwalter die [X.] des vorläufigen Verwalters weiter fort. Er übernimmt das vom vorläufigen Verwalter erzielte Betriebsergebnis. Deshalb ist es sachgerecht, offen gebliebene Masseverbindlichkeiten nicht allein bei der Überschussermittlung der [X.] im Eröffnungsverfahren zu berücksichtigen, sondern auch bei der Bewertung der vom Insolvenzverwalter verwalteten Masse. Der Wert der Masse ist um den Betrag der aus dem Eröffnungsverfahren herrührenden fortführungsbedingten Masseverbindlichkeiten zu vermindern, soweit andernfalls der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters mehr als der im Eröffnungsverfahren erzielte [X.] zugrunde gelegt würde. Nur eine solche Betrachtung wird dem mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. [X.] verfolgten Zweck gerecht, die Verwaltervergütung im Falle der [X.] an deren Erfolg zu orientieren und nicht allein auf die erzielten Einnahmen abzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2014 - [X.], [X.], 230 Rn. 18).

Kayser      

        

Gehrlein      

        

Lohmann

        

Grupp      

        

Schoppmeyer      

        

Meta

IX ZB 90/15

02.03.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Stuttgart, 7. Oktober 2015, Az: 19 T 325/15

§ 1 Abs 2 Nr 4 S 2 Buchst b InsVV, § 55 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.03.2017, Az. IX ZB 90/15 (REWIS RS 2017, 14755)

Papier­fundstellen: WM2017,963 REWIS RS 2017, 14755

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