Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. IX ZB 72/18

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 126

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:191219BIXZB72.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]

vom

19. Dezember 2019

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO § 63 Abs. 3 Satz 2; [X.] § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, §§ 3, 10, 11
Der [X.] des vorläufigen Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebs-fortführung eine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten ([X.] an [X.], Beschluss vom 22. Februar 2007
IX ZB 106/06, [X.], 341 Rn. 15). Dies
gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in [X.] die [X.] mit einem Verlust endet.
[X.], Beschluss vom 19. Dezember 2019 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Röhl

am 19. Dezember 2019
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 13. Juli 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin stellte mit 24 Beschäftigten Elektroanlagen her. Am 8.
Mai 2015 beantragte sie, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen. Durch Beschluss vom 12.
Mai 2015 wurde der weitere Beteiligte zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe-halt bestellt. Das schuldnerische Unternehmen wurde in dem [X.] fortgeführt. Mit Beschluss vom 3.
Juli 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Über-schuldung eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.
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Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insol-venzverwalter einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 33.612,48

vermögen in Höhe von 397.740,60

halbfertigen Arbeiten in Höhe von 39.900

ungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 260.483,97

konto in Höhe von 49.952,68

triebswirtschaftlicher Betrachtung habe kein Überschuss aus der [X.] erzielt werden können. Ferner beantragte er Zuschläge zur [X.] wegen der [X.] in Höhe von 20 vom Hundert, der [X.] der [X.] in Höhe von 10 vom Hundert, der Vorfinan-zierung des [X.] in Höhe von 10 vom Hundert und für Sanierungs-bemühungen in Höhe von 15 vom Hundert. Insgesamt beanspruchte der [X.] eine Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwal-ter in Höhe von 80
vom Hundert der Regelvergütung.

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Um-satzsteuer auf 18.824,12

Betrag in Höhe von 154.529,49

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 243.211,11

Einkünfte aus der [X.] abzuziehen seien. Es hat Zuschläge zur Regelvergütung wegen der [X.] in Höhe von 20 vom Hundert, der Vorfinanzierung des [X.] in Höhe von 5 vom Hundert und für Sanierungsbemühungen in Höhe von 15 vom Hundert gewährt. Für die [X.] der [X.] hat es dem weiteren Beteiligten keinen [X.] zugebilligt. Insgesamt ergab sich eine Vergütung des vorläufigen Insol-venzverwalters in Höhe von 65 vom Hundert der Regelvergütung.
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Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das [X.] die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 23.538,11

festgesetzt. Dabei hat es der Berechnung ein verwaltetes Aktivvermögen in [X.] von 211.324,80

Höhe von 39.900

s Lieferungen und Leistungen in [X.] von 243.211,86

tivvermögen sei aber im Hinblick auf den Bestand des [X.] um einen Betrag in Höhe von 96.696,06

weiteren Beteiligten über die vom Amtsgericht gewährten Zuschläge hinaus für die Wahrnehmung der [X.]
einen Zuschlag
zur Regelvergütung
in Höhe von 5 vom Hundert zugestanden. Damit ergab sich eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 70 vom Hundert der [X.].

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen ursprünglichen [X.] weiter, soweit dieser zurückgewiesen worden ist.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Im Fall der Unternehmensfortführung ist nach §
1 Abs.
2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b
[X.] zur Bestimmung der für die Vergütung des vorläufigen Verwal-ters maßgeblichen Masse nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich 4
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nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Zur Ermittlung der Be-rechnungsgrundlage ist eine gesonderte Einnahmen-/Ausgabenrechnung vor-zulegen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Februar 2007
IX
ZB 106/06, [X.], 341 Rn.
15 mwN).
Auf den Hinweis des [X.] vom 12.
April 2018 hat der weitere Beteiligte eine entsprechende Einnahmen-/Ausgabenrechnung jedoch nicht vorgelegt.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht sei im [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bemessung der Be-rechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters das aufgrund der [X.] während des Eröffnungsverfahrens erworbene Vermö-gen in Abzug zu bringen sei. Werde bei der [X.] kein Über-schuss erzielt, seien die [X.] erworbenen Vermögenswerte in Abzug zu bringen, nämlich die [X.] erworbenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die halbfertigen Arbeiten sowie die Einnah-men auf dem [X.], soweit sie [X.] erworben worden [X.]. Denn im Fall der [X.] sei nicht das gesamte Vermögen, auf das sich die Schlussrechnung beziehe, als Berechnungsgrundlage maßgeblich, sondern lediglich der nicht von der [X.] betroffene Teil, da §
1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b [X.] für den auf die [X.] entfal-lenden Vermögensanteil eine Sonderregelung treffe. Die von dem Insolvenzge-richt festgesetzte Höhe der Zuschläge sei weitgehend nicht zu beanstanden. Lediglich hinsichtlich des beantragten Zuschlags für die Wahrnehmung der [X.] sei ein gesonderter Zuschlag in Höhe von 5 vom Hundert [X.]. Insoweit habe ein erheblicher Mehraufwand für den weiteren Betei-ligten vorgelegen, den das Insolvenzgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe.
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2. Diese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.

a) Gemäß §
63 Abs.
3 Satz 2 InsO,
§
11 Abs.
1 Satz 1 [X.] ist für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters wäh-rend des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Zu berücksichtigen sind solche [X.], die zu dem gesicherten und verwalteten oder sonst für die (künf-tige) Masse zu reklamierenden Vermögen gehört haben ([X.], Beschluss vom 26.
April 2007
IX
ZB 160/06, [X.], 461 Rn. 5 mwN). Die Kosten des In-solvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden hiervon grundsätzlich nicht abgesetzt (§§
10, 1 Abs.
2 Nr. 4 Satz 1 [X.]). Als [X.] hiervon ist, wenn das Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt (§
1 Abs.
2 Nr.
4 Satz 2 Buchst. b [X.]). Der Über-schuss aus der [X.] ist durch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu ermitteln, die auf den Zeitpunkt der Beendigung der [X.] Tätigkeit zu beziehen ist. In diese Rechnung sind auf der einen Seite alle Einnahmen und Forderungen, andererseits alle Ausgaben und [X.] aufzunehmen, die durch die [X.] entstanden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderungen oder Verbindlichkeiten be-reits erfüllt worden sind ([X.], Beschluss vom 2.
März 2017
IX
ZB 90/15, [X.], 544 Rn.
7 mwN). Diese Grundsätze gelten nicht nur im eröffneten [X.], sondern auch für eine [X.] im Eröffnungsverfahren (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
April 2007
IX
ZB
160/06, [X.], 461 Rn.
13;
vom 9.
Juni 2011
IX
ZB 47/10, [X.], 1519 Rn. 7
f). Sie gelten auch in den Fällen, in denen die [X.] mit einem Verlust endet, weil es dem Verwalter obliegt, eine Abgrenzung der für die Unternehmensfortführung erfor-9
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derlichen Kosten gegenüber denjenigen vorzunehmen, die nicht im Zusam-menhang mit der [X.] entstanden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Juli 2011
IX
ZB 148/10, [X.], 1615 Rn.
13). Ob von der Vorla-ge einer gesonderten Aufstellung der mit der [X.] verbundenen Einnahmen und Ausgaben abgesehen werden kann, wenn ausgeschlossen ist, dass die [X.] Einfluss auf die Berechnungsgrundlage hat, kann vorliegend dahinstehen.

b) Mit der Verfügung vom 12.
April 2018 hat das Beschwerdegericht den weiteren Beteiligten darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung der [X.] die [X.]en Vermögenswerte zu beziffern seien. Die mit dem [X.] eingereichte Aufstellung zu dem "Ergebnis der vor-läufigen Insolvenz", nach der sich ein Verlust in Höhe von 7.082,38

habe, stehe zu den weiteren Angaben des weiteren Beteiligten in dem [X.] im Widerspruch. In seiner Stellungnahme hierauf hat der weitere Beteiligte im [X.] lediglich auf seine bisherigen Angaben verwiesen.

c) Nach den
oben dargestellten
Maßstäben ist die Entscheidung des [X.] nicht zu beanstanden.
Es hat die durch den weiteren Beteilig-ten zu leistende Zuordnung -
nach dem erteilten Hinweis -
selbst vorgenommen und sich hierbei auf den Akteninhalt gestützt. Die übrigen Vermögenswerte hat das Beschwerdegericht

wie bereits das Insolvenzgericht

aus dem Antrag des weiteren Beteiligten unverändert übernommen.

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d) Schließlich
ist die Bemessung von Zu-
und Abschlägen
nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der [X.] nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt ([X.], Beschluss vom 18. [X.] 2014

IX
ZB 5/13, [X.], 187 Rn. 23 mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.09.2017 -
80 IN 408/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.07.2018 -
I-7 [X.]/17 -

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Meta

IX ZB 72/18

19.12.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2019, Az. IX ZB 72/18 (REWIS RS 2019, 126)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 126

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 28/14 (Bundesgerichtshof)


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